Absperrschrankengitter
Absperrgeräte, mit denen ein rechtswirksames Betretungsverbot für bestimmte Verkehrsflächen bewirkt werden kann (§ 25 Absatz 4, Satz 2 StVO)
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Absperrschrankengitter (ASG) sind in Deutschland die einzigen Absperrgeräte, mit denen ein rechtswirksames Betretungsverbot für bestimmte Verkehrsflächen bewirkt werden kann (§ 25 Absatz 4, Satz 2 StVO).[1]

ASG werden im deutschen Verkehrs- und Baustellenwesen vor allem zur Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen eingesetzt. Typischerweise bestehen ASG aus: einem oberen Querbalken (Absperrschranke) mit retroreflektierender Folie in rot-weißem Muster, einem unteren Bereich mit tastbarer Leiste zur besseren Erkennbarkeit für sehbehinderte Personen, einem Gitter aus vertikalen Streben, das ein Durchdringen verhindert. ASG sind meist aus stoßabsorbierendem Kunststoff gefertigt und oft mit Lampenadaptern bzw. Stutzen für Warnleuchten ausgestattet.
Einsatzgebiete
Wie ASG bei Baustellen aufzustellen sind, wird in Deutschland durch die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA21) festgelegt, die als technisches Regelwerk Bestandteil der Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (StVO) sind und für alle öffentlichen Straßen in Deutschland gelten.[2]
Diese Richtlinie ersetzt ältere Vorgaben (z. B. RSA 95) und stellt klar, dass ASG bei vielen Arten von Arbeitsstellen eingesetzt werden müssen, um die Sicherheit des fließenden Verkehrs wie auch von Beschäftigten zu gewährleisten. Wenn durch die Einrichtung einer Baustelle mit ASG der öffentliche Verkehr eingeschränkt wird, muss eine Genehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Verkehrsrechtliche Anordnung) eingeholt werden.[3]
Technische Regeln und Vorschriften
In der Regel sind Absperrschrankengitter heute aus Kunststoff gefertigt. Aufgestellt werden die Gitter mit Hilfe von Fußplatten. Wie ASG in Deutschland auszusehen haben, wird u. a. in der RSA 21 geregelt. Danach ist die Grundfarbe nicht vorgeschrieben. Rahmen und Gitter sollten aber die Erkennbarkeit des Verkehrszeichenbildes nicht beeinträchtigen. Näheres regelt die anordnende Behörde.[2]
ASG sind nach den Technischen Lieferbedingungen für Absperrschranken (TL-Absperrschranken) in Verbindung mit der ZTV-SA (Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen) konstruiert und geprüft. Diese technischen Regelwerke definieren Anforderungen an Material, Größe, Reflexionseigenschaften, Prüfverfahren und Einsatzbedingungen.[2]
Die Kombination aus diesen technischen Regelwerken und der RSA 21 schafft eine pflichtartige Grundlage für die Verkehrssicherung an temporären Arbeitsstellen: Wird etwa ein Abschnitt einer Straße oder eines Gehwegs gesperrt, müssen diese Absperrungen so gestaltet und aufgestellt werden, dass sie den Verkehrsteilnehmern klar und sicher signalisieren, dass ein Gefahrenbereich beginnt.[1]
Anwendungsbereiche
ASG werden eingesetzt für:
- Sicherung von Arbeitsstellen an und auf Straßen, z. B. bei Baustellen, Grabungen oder Reparaturarbeiten
- Voll- oder Teilsperrungen von Fahrbahnen
- Absicherung von Gefahrenbereichen für Fußgänger und Errichtung von Fußgängernotwegen auf Straßen, wenn sich der Arbeitsbereich am bzw. im Gehweg befindet
Je nach Einsatzbereich können unterschiedliche Varianten – z. B. mit unterschiedlichen Reflexionsklassen der Folien (RA1 oder RA2) – erforderlich sein. So wird für die Längsabsperrung nur die Klasse RA1 vorgeschrieben. Für Sonderfälle wie die Schaffung eines Fußgängernotweges mit einer gegenüberliegenden Straßeneinmündung kann eine doppelseitige Beklebung der verwendeten ASG notwendig sein. Alternativ sind hier zwei Reihen ASG zu verwenden, damit die Reflexion in beide Richtungen gewährleistet ist.[2]
Rechtliche Wirkungen für Verkehrsteilnehmer
Aus verkehrsrechtlicher Sicht hat das Aufstellen eines ASG die rechtliche Bedeutung des Verkehrszeichens Zeichen 600 „Absperrschranke“: Es signalisiert ein Betretungs- und Befahrverbot für den abgesperrten Bereich für den öffentlichen Verkehr und verpflichtet Verkehrsteilnehmer, die Absperrung zu beachten.[1] Verstöße können je nach Situation Bußgelder nach der StVO nach sich ziehen (z. B. wenn der Verkehr behindert oder gefährdet wird).