Administrierter Preis
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Ein administrierter Preis ist in der Wirtschaft ein Preis für eine auf einem Markt angebotene Leistung, der durch eine staatliche Intervention festgelegt wurde.
Bei administrierten Preisen handelt es sich nicht um Marktpreise, die sich durch den Marktmechanismus aufgrund der freien Preisbildung durch Angebot und Nachfrage entwickelt haben, sondern einseitig durch staatlichen Hoheitsakt festgelegt worden sind. Administrierte Preise gibt es für Güter und Dienstleistungen, die vollständig oder überwiegend durch den Staat oder auch Regulierungsbehörden bestimmt werden.[1]
In einem weiteren Sinne werden auch die von Großunternehmen gesetzten Preise, die aus der Marktmacht dieser Unternehmen entstehen, als administrierte Preise bezeichnet.[2]
Arten
Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat die staatlich administrierten Preise nach der Intensität ihrer Beeinflussung durch den Staat wie folgt aufgeteilt:[3]
- Direkt administrierte Preise: Beförderungstarife, Gebührenordnungen, Rundfunkbeitrag oder Gebühren für Nachrichtenübermittlung werden vom Staat unmittelbar festgelegt (Anteil am Warenkorb: 4,6 %).[4]
- Teiladministrierte Preise: Öffentliche Versorgungstarife, Versicherungstarife, Gesundheitspflege oder Flugtarife werden vom Staat kontrolliert und sind genehmigungspflichtig (Anteil am Warenkorb: 10,9 %).
- Quasi-administrierte Preise: Benzin, Heizöl, Tabak und Alkohol werden über die Steuerlast (hoher Steueranteil) massiv beeinflusst (Anteil am Warenkorb: 10,9 %).
- Indirekt administrierte Preise: Weite Teile des Lebensmittelbereichs werden über EU-Marktordnungen durch Mindest-, Höchst- oder Richtpreise beeinflusst (Anteil am Warenkorb: 14,9 %).
Gemessen am Warenkorb besitzen somit 41,3 % der Güter/Dienstleistungen administrierte Preise.
Rechtliche Aspekte in Deutschland
Diese administrierten Preise sind Festpreise, werden vom Staat durch Gesetze fixiert und zeigen sich meist in feststehenden Gebühren. Rechtsgrundlage ist unter anderem das Bundesgebührengesetz (BGebG), das die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen durch Behörden regelt. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und mit Behörden werden Bruttopreise vereinbart. Diese Preise bleiben auch bei einer Erhöhung der Mehrwertsteuer verbindlich. Nur wenn die Preise mehr als 4 Monate vor dem Inkrafttreten der Steueränderung vereinbart wurden, kann eine Preisanpassung erfolgen (§ 29 UStG).
Ökonomische Einordnung
Ökonomische Begründung
Administrierte Preise kommen häufig dort zum Einsatz, wo Marktversagen vorliegt oder die Daseinsvorsorge gesichert werden soll. Öffentliche Güter sind ein typisches Beispiel hierfür, da eine rein marktwirtschaftliche Preisbildung hier nicht die gewünschte Versorgung garantieren würde. Dieser Güter werden daher sowohl direkt durch die öffentliche Verwaltung zur Verfügung gestellt als auch indirekt durch Staatsunternehmen und öffentliche Unternehmen, ihre Finanzierung erfolgt durch Zwangsabgaben oder administrierte Preise.[5]
Bedeutung für die Inflation
Für die Geldpolitik sind administrierte Preise relevant, da sie eine natürliche Preisstarrheit aufweisen. Sie reagieren damit kaum auf zinspolitische Maßnahmen der Zentralbanken. Statistische Ämter berechnen häufig eine separate Inflationsrate für administrierte Preise, um deren Einfluss auf den HVPI zu isolieren. Je höher ihr Anteil am Warenkorb, desto geringer ist kurzfristig die Steuerbarkeit der Gesamteinflationsrate durch die Geldpolitik.
Vorkommen
Historisch gesehen ist der klassische Bereich administrierter Preise innerhalb eines marktwirtschaftlichen Systems die Landwirtschaft, welcher der Staat zwecks Sicherung einer autarken Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Hoheitsakt beispielsweise Mindestpreise zusichert.
Während sich diese Agrarpreis-Garantien im Zuge der weltweiten Liberalisierungstendenzen umfassend zurückbildeten, hat sich der administrierte Preis in einigen anderen Bereichen gehalten, vor allem im Gesundheitswesen. Auch die Autobahnmaut oder ähnliche Benutzungsgebühren öffentlicher Infrastruktur gehören zu den administrierten Preisen.
Internationaler Vergleich
Euroraum
Die Bedeutung administrierter Preise variiert im Euroraum stark. Im Jahr 2010 betrug der Durchschnittsanteil am HVPI-Warenkorb laut Eurostat 11,0 %.[6]
| Land | Anteil am HVPI-Warenkorb (2010) |
|---|---|
| Slowakei | 23,6 % |
| Deutschland | 13,0 % |
| Österreich | 12,6 % |
| Slowenien | 6,4 % |
| Malta | 6,0 % (ca.) |
| Finnland | 5,0 % |
Eurostat verwendet für den HVPI eine eigene methodische Definition für administrierte Preise und erfasst diese lediglich in den Kategorien „vollständig administrierte Preise“ und „hauptsächlich administrierte Preise“.[7]
Schweiz
In der Schweiz spielt die Administration von Preisen eine zentrale Rolle bei der Sicherung der Grundversorgung und der Korrektur von Marktversagen. Eine Bestandsaufnahme (2026) unterscheidet dabei vier Wirkungskategorien:[8]
- Direkt administrierte Preise: Unmittelbare staatliche Festlegung (z. B. Gebühren der öffentlichen Verwaltung).
- Preise öffentlicher Monopole: Typisch für Netzsektoren wie Strom und Post, in denen der Staat Preise häufig über seine Rolle als Unternehmenseigentümer oder durch spezifische Konzessionsvorgaben beeinflusst.
- Fiskalisch beeinflusste Preise: Beeinflussung durch Lenkungs- und Verbrauchssteuern (z. B. Tabak- oder Mineralölsteuer) sowie gezielte Subventionen.
- Indirekt regulatorisch beeinflusste Preise: Preise, die durch staatliche Rahmenbedingungen determiniert werden (z. B. durch Sicherheitsvorschriften).
Ein Schwerpunkt der Preisadministrierung liegt in gesundheitsnahen und energiebezogenen Märkten. So ist der Bund befugt, Krankenkassenprämien zur Überarbeitung zurückzuweisen, wenn diese die zur Deckung von Kostensteigerungen notwendigen Beträge unverhältnismäßig übersteigen.
Weitere Instrumente sind die staatliche Festlegung von ärztlichen Labortarifen (wie 2009 durch Bundesrat Pascal Couchepin initiiert) oder die Deckelung von Medikamentenpreisen durch Höchstpreise zur Kostendämpfung.[9] In einem weiteren Sinne werden auch die Interventionen des Preisüberwachers, der Preismissbräuche in monopolistischen Strukturen verhindert, als Form der Preis-Administrierung gewertet.
Literatur
- Hans Rudolf Schwarzenbach: Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts: Eine Einführung für Behördemitglieder, Beamte und Studierende. Edition: 7, Stämpfli, 1978, ISBN 3-7272-9694-1