Behindertenparkplatz

Parkplatz, speziell für behinderte Personen konzipiert From Wikipedia, the free encyclopedia

Behindertenparkplatz (in Österreich auch Versehrtenparkplatz) ist eine Sonderparkfläche im öffentlichen Straßenverkehr für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (§ 229 Abs. 3 SGB IX).

Er ist eine Maßnahme zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile bei der innerörtlichen Mobilität.

Deutschland

Bauliche Gestaltung

Behindertenparkplätze in Deutschland

Die DIN 18040-3 als technische Baubestimmung konkretisiert die baulichen Anforderungen an Behindertenparkplätze. Pkw-Stellplätze für Menschen mit Behinderung sind in der Nähe von barrierefreien Zugängen anzuordnen und müssen barrierefrei nutzbar und erreichbar sein.[1] Bei größeren Parkierungsanlagen sind mindestens 3 % der Stellplätze für behinderte Menschen zu reservieren.[2]

Behindertenparkplätze sind in der Regel breiter als reguläre Abstellplätze, um das Ein- und Aussteigen zu erleichtern und damit ein Rollstuhl besser ein- und ausgeladen werden kann. Die vorgeschriebene Fläche für einen Längsparkplatz bei vorgesehenem Heckausstieg beträgt 5,00 m zzgl. 2,50 m freizuhaltender Bewegungsfläche × 2,50 m. Damit gehbehinderten Menschen, Rollstuhlfahrern aber auch blinden Menschen lange Wege erspart bleiben, werden Behindertenparkplätze zumeist in der Nähe von (barrierefreien) Ein- oder Ausgängen angelegt.

Verkehrszeichen

Behindertenparkplätze sind nach der StVO in Deutschland laut bundesweitem Verkehrszeichenkatalog durch folgende Zeichen gekennzeichnet:

Nicht oder nicht mehr im Verkehrszeichenkatalog sind häufige (früher) benutzte Zeichen:

Die übliche Verwendung ist dann wie folgt:

VZ286 mit ZZ1020-11
VZ314 mit ZZ1044-10

Parken auf einem Behindertenparkplatz

Anforderungen an den Grad der Behinderung

Behindertenparkplätze sind in Deutschland durch ein Zusatzschild mit dem Piktogramm eines Rollstuhlfahrers (Zusatzschild 1044-10) zu den Verkehrszeichen 314 (Parken) oder 315 (Parken auf Gehwegen)[3] gekennzeichnet. Eine solche Beschilderung gilt für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis), beidseitiger Amelie oder Phokomelie (angeborenes Fehlen oder Missbildung der Arme und Beine) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen Bl).[4] Vergleichbar funktionseingeschränkt sind etwa Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.[5]

EU-einheitlicher Parkausweis für Behinderte

Der in Deutschland erhältliche EU-einheitliche Parkausweis für Behinderte in blauer Farbe entspricht der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 4. Juni 1998.[6]

Welche Behörde für die Ausstellung zuständig ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, meist die Straßenverkehrsstelle oder das Ordnungsamt.

Der Parkausweis muss beim Parken gut lesbar im Fahrzeug ausliegen.[7] Zuwiderhandlungen werden gemäß Nr. 55 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung mit 55 € belegt.

Eine zulässige Höchstparkdauer auf Behindertenparkplätzen ist durch die Notwendigkeit der Benutzung des Parkplatzes für den Ausweisinhaber begrenzt. Liegt diese Notwendigkeit nicht mehr vor, kann der PKW trotz ausgelegtem Behindertenparkausweis abgeschleppt werden.[8] Auch weitere Beschränkungen der Parkdauer sind möglich.[9] Behindertenparkplätze vor bestimmten Einrichtungen (z. B. Arztpraxis, Behörde) sollen aus Gründen der gegenseitigen Rücksichtnahme nur so lange belegt werden, wie dies für die Nutzung der Einrichtung erforderlich ist, damit die Parkmöglichkeit im Interesse anderer Behinderter nicht über Gebühr blockiert wird.[10]

Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, kann dennoch eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. In diesen Fällen wird der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit.[11]

Wenn ein Nichtbehinderter das Fahrzeug lenkt, muss die Benutzung des Parkplatzes der Beförderung der berechtigten behinderten Person dienen. Nicht ausreichend ist, dass das Fahrzeug lediglich im Interesse eines Schwerbehinderten (Besorgungsfahrt in Abwesenheit des Behinderten) eingesetzt ist, ohne dass dieser selbst befördert werden soll.[12]

Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes

Voraussetzung für die Einrichtung eines individuellen Behindertenparkplatzes vor dem eigenen Grundstück ist, dass die behinderte Person über keine zumutbar benutzbare Garage oder entsprechend gesicherten Stellplatz verfügt.[13] Dabei sind in jedem Einzelfall die Art und der Umfang der Behinderung, die individuellen (Fort-)Bewegungsmöglichkeiten des behinderten Menschen, die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, die jeweilige Verkehrssituation und die jeweilige Parkraumsituation konkret zu bewerten und zu gewichten.[14]

Ein personenbezogener Behindertenparkplatz wird durch entsprechende Zusatzzeichen bekanntgegeben: Rollstuhlfahrer-Piktogramm und Aufschrift „Mit Parkausweis Nr. … frei“, Zusatzzeichen 1020-11 oder „Mit Parkausweis Nr. …“, Zusatzzeichen 1044-11. Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 1b Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Nur der Ausweisinhaber darf diesen Parkplatz benutzen.

Sonstige Parkerleichterungen

Bei den Parksonderrechten für schwerbehinderte Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)[15] ist zu differenzieren zwischen dem Recht auf Parken auf einem Behindertenparkplatz sowie den sonstigen Parkerleichterungen.[16]

Der begünstigte Personenkreis für die Erteilung einer sonstigen Parkerleichterung umfasst nicht nur Inhaber des Merkzeichens aG, sondern weitere besondere Personengruppen, die unter sehr starken Einschränkungen beim Gehen leiden. Das sind Schwerbehinderte

  • mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
  • die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,
  • mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung (Enterostoma und Urostoma), wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.[17]

Eine sonstige Parkerleichterung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO berechtigt zwar nicht zum Parken auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz, befreit aber von Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2 zur StVO), Richtzeichen (Anlage 3 zur StVO), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zur StVO) oder Anordnungen gem. § 45 Abs. 4 StVO erlassen worden sind, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Zulässig ist danach[18]

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken. Antragstellern kann für bestimmte Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • auf ausgewiesenen Parkflächen, für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken.

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.[19]

Über diese Parksonderrechte wird ein nur in Deutschland gültiger orangefarbener Ausweis über Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen ausgestellt.[20]

Unbefugte Nutzung

Ausweise

Die Benutzung eines Behindertenparkausweises, ohne dass dies der Beförderung der Person dient, für die der Ausweis ausgestellt wurde, stellt nach einem Urteil des Amtsgerichtes Nürnberg einen strafbaren Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB) dar.[21] Das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigte dieses Urteil und verwarf damit die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil aus der Vorinstanz.[22] Das Oberlandesgericht Stuttgart hingegen verneinte in einem gleichen Fall die Verwirklichung des Tatbestandes des Missbrauches von Ausweispapieren, da dies voraussetze, dass es der „Zweck des Handelns [seien müsse], einen Dritten in den Irrtum zu versetzen, dass der Täter selbst oder ein anderer, für den er das Papier gebraucht, mit dem durch die Urkunde Ausgewiesenen personengleich sei“. Dies sei „bei der Auslage eines für eine andere Person ausgestellten Parkausweises für Behinderte aber nicht der Fall. Der den Parkausweis auslegende Fahrer des Pkws gibt nicht notwendigerweise vor, auch der Inhaber des Parkausweises zu sein. Die Parkerleichterung gilt nämlich nicht nur für den Behinderten als Selbstfahrer, sondern auch für den ihn jeweils befördernden Fahrzeugführer, wobei die Fahrt allerdings der Beförderung des Behinderten dienen muss“. Ein solches Verhalten „könnte jedoch als Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 5 und § 42 Abs. 2 i.V.m. Anlage 3 laufende Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Satz 1 oder laufende Nummer 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2 StVO, Nr. 55 BKatV ahndbar sein.“[23]

Behindertenparkplätze

Das nicht berechtigte Parken auf Behindertenparkplätzen kann in Deutschland eine Geldbuße von 55 €, Verwaltungsgebühren und das Abschleppen des Fahrzeugs nach sich ziehen. Den Unterschied zwischen Parken und Halten bewertete das Bundesverwaltungsgericht Leipzig und stellte fest, dass ein Abschleppen eines unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz geparkten Fahrzeugs nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der Autofahrer sein Auto ohne Verzögerung wegfahren kann.[24] Bereits nach drei Minuten ist Abschleppen gerechtfertigt.[25] Das Oberverwaltungsgericht Schleswig billigt gar das sofortige Abschleppen ohne Karenzzeit. Nur wenn Behindertenparkplätze jederzeit von Fahrzeugen Nichtparkberechtigter freigehalten würden, könnten Behinderte darauf vertrauen, dass ihnen Behindertenparkplätze unbedingt zur Verfügung stünden.[26] Bei einer Panne ist das Fahrzeug wie beim Liegenbleiben in anderen Park- und Halteverbotsbereichen auch unverzüglich zu entfernen, sonst kann es ebenfalls abgeschleppt werden.[27]

Wenn ein Behindertenparkplatz von Nichtberechtigten besetzt wird, kann der Abschleppvorgang durch einen Anruf beim Bürgertelefon der Polizei oder auch beim örtlichen Ordnungsamt eingeleitet werden. Die Verwendung des Polizeinotrufs sollte dagegen unterbleiben, da diese Vorgehensweise rechtlich umstritten ist: Vereinzelt wird dies von Polizeibehörden als Missbrauch des Notrufes (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verfolgt.

Österreich

In Österreich gibt es Parkerleichterungen für Personen, die einen nach dem Bundesbehindertengesetz ausgestellten Behindertenpass mit Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ besitzen.[28][29]

Ausweisinhaber dürfen gem. § 29b Abs. 1 Z 3 Straßenverkehrsordnung 1960

  • auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ oder eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist, sowie
  • entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 StVO über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn zum Ein- oder Aussteigen

halten.

Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises befördern,

  • auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie ein Parkverbot kundgemacht ist,
  • in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,
  • auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und
  • in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen oder die Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a befahren werden darf,

parken (§ 29 Z 4 StVO).

Behindertenparkplatz an einer Kirche in Niederösterreich.

Die Behörde hat für Lenker von Kraftfahrzeugen, die aufgrund einer Behinderung dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohn- oder Arbeitsstätte bzw. in der Nähe von häufig besuchten Gebäuden (z. B. Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) und seine Landesstellen, Krankenhäuser usw.) Parkraum freizuhalten (§ 43 Abs. 1 lit. d), § 45 Abs. 2 StVO).[30] Diese Parkplätze sind durch das Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ in Verbindung mit einer Zusatztafel mit dem Behindertensymbol und dem Wort „ausgenommen“ erkennbar. Auf solchen Parkplätzen dürfen nur Fahrzeuge mit Behindertenpass parken.

Seit 1. Jänner 2014 ist das Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) (und nicht mehr die Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat) für die Ausstellung der blauen EU-einheitlichen Parkausweise zuständig. Der Ausweis entspricht dem Gemeinschaftsmodell nach der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 4. Juni 1998.[31]

Auf Ansuchen kann die Behörde auch für ein bestimmtes Kraftfahrzeug eine so genannte Behindertenzone an der Arbeitsstelle oder dem Wohnsitz der Person mit Behinderungen errichten.[32] Diese Zone wird durch Angabe des Kennzeichens auf einer Zusatztafel unterhalb des Halten- und Parkverbotsschildes zusätzlich zum Behindertensymbol kenntlich gemacht. Auf einem solchen Parkplatz darf ein anderes Fahrzeug weder halten noch parken. Eine einzelne Person hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung von solchen Halte- und Parkverboten. Bei Inanspruchnahme eines Behindertenparkplatzes ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.

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Wiktionary: Behindertenparkplatz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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