Dauerschuldverhältnis

auf einen lang andauernden Zeitraum angelegtes Schuldverhältnis From Wikipedia, the free encyclopedia

Das Dauerschuldverhältnis ist ein Schuldverhältnis, das auf wiederkehrende, sich über einen längeren Zeitraum wiederholende Leistungen und Gegenleistungen gerichtet ist und sich damit gegenüber einmaligen Leistungen, wie dem Kaufvertrag, abgrenzt.[1]

Bestimmungen

Das Dauerschuldverhältnis bringt zum Ausdruck, dass ein Schuldverhältnis auf einen lang andauernden Zeitraum angelegt ist, in welchem die gegenseitigen Leistungen wiederkehren. Eine Regelung des Dauerschuldverhältnisses enthält § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB. Zuvor war er ein Begriff der Fachliteratur.[2] Die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG) ging noch in den 1920er und 1930er Jahren vom Recht eines „Dauervertrages“ bzw. „Dauerverhältnisses“ aus.[3] Der Bundesgerichtshof (BGH) übernahm den Begriff des Dauerschuldverhältnisses erstmals 1951.[4]

Typisch für Dauerschuldverhältnisse ist, dass sie einmalig in einem Vertrag vereinbart werden, der eine sich mehr oder weniger regelmäßig wiederholende Leistung und Gegenleistung zum Inhalt hat, ohne dass es dazu einer weiteren Vereinbarung bedarf. Beispielsweise wird ein Arbeitsvertrag einmal geschlossen, regelmäßig wiederholen sich dann die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Gehaltszahlung des Arbeitgebers.[5]

Nach dem vereinbarten Zeitraum unterscheidet man zwischen befristeten und unbefristeten Dauerschuldverhältnissen.[6] Ein befristetes Dauerschuldverhältnis liegt vor, wenn der Vertrag eine bestimmte Laufzeit mit einem Termin enthält oder mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses enden soll. Bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen ist keine bestimmte Laufzeit festgelegt, sie enden durch Kündigung.

Im Gesellschaftsrecht gelten der Gesellschaftsvertrag und die Unterlassungserklärung als Dauerschuldverhältnis. Nicht zu den Dauerschuldverhältnissen gehören der Ratenlieferungsvertrag und die Wiederkehrschuldverhältnisse.

Einzelheiten

Auf Dauerschuldverhältnisse finden die allgemeinen Vorschriften über Schuldverhältnisse Anwendung, doch sind Gestaltungsrechte wie Anfechtung oder Rücktritt – die sonst auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirken – beim Dauerschuldverhältnis durch die Kündigung ersetzt. Die Kündigung beendet das Dauerschuldverhältnis jedoch lediglich für die Zukunft.

Erbringen beide Vertragspartner ihre Hauptleistungspflichten, so erfüllen sie hierdurch aufgrund des Dauerschuldvertrages ihre gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten. Diese erfüllten Hauptleistungspflichten leben nach den vertraglichen Vereinbarungen wieder auf, ohne dass es einer gegenseitigen Aufforderung durch die Vertragspartner bedarf. Das Dauerschuldverhältnis führt zu gesteigerten Treuepflichten (Vertragstreue) und zur gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht. Unbefristete Dauerschuldverhältnisse können für die Zukunft durch ordentliche Kündigung beendet werden, befristete enden durch Zeitablauf. Die außerordentliche Kündigung dient der Beendigung eines befristeten Dauerschuldverhältnisses vor Ablauf des Termins.

Bei bilanzierungspflichtigen Wirtschaftssubjekten sind noch bestehende Dauerschuldverhältnisse am Bilanzstichtag als schwebendes Geschäft nur dann auszuweisen,[7] wenn eine Forderung oder Verbindlichkeit aus fehlender Erfüllung vorliegt oder eine Rückstellung vorzunehmen ist. Im Übrigen gilt der Grundsatz der Nichtbilanzierung.[8]

Kündigung

Grundsätzlich können Dauerschuldverhältnisse ordentlich oder mit einem wichtigen Grund auch außerordentlich gekündigt werden. Die grundlose Kündbarkeit von Dauerschuldverhältnissen kann durch vertragliche Vereinbarung bis zum Erreichen der Bindungsgrenzen ausgeschlossen werden. So können Verbraucher ein Dauerschuldverhältnis (z. B. Stromvertrag), das ab dem 1. März 2022 abgeschlossen wurde, nach der Erstlaufzeit jederzeit mit einer Frist von maximal einem Monat kündigen. Die stillschweigende Verlängerung eines Verbrauchervertrags, der vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurde, darf jeweils höchstens ein Jahr betragen. Die Kündigungsfrist darf bei solchen Verträgen maximal drei Monate bis zum Ablauf der ursprünglichen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer betragen.[9]

Nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jeder Vertragspartner das Schuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn die Fortsetzung des Schuldverhältnisses einem Teil nicht zumutbar ist. Dies ist unter Berücksichtigung des Einzelfalls und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund kann nicht aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung wirksam ausgeschlossen werden. Die Kündigung beendet das Dauerschuldverhältnis lediglich für die Zukunft, bis zur Kündigung erbrachte Leistungen sind gegenseitig abzurechnen.

International

In der Schweiz und Österreich gibt es eine ähnliche Regelung. In Österreich unterscheidet man zwischen Zielschuldverhältnissen (wie dem Kaufvertrag) und Dauerschuldverhältnissen (wie dem Bierbezugsvertrag). Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ist eine auf Vertragsauflösung gerichtete empfangsbedürftige Willenserklärung, die unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung hat.[10] Die Schweiz kennt als Dauerschuldverhältnisse insbesondere Mietvertrag (Art. 253 ff. OR), Pachtvertrag (Art. 275 ff. OR), Gebrauchsleihe (Art. 305 ff. OR), Darlehensvertrag (Art. 312 ff. OR), Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR), Agenturvertrag (Art. 418a ff. OR), Hinterlegungsvertrag (Art. 472 ff. OR), Leibrentenvertrag (Art. 516 ff. OR) oder einfache Gesellschaft (Art. 520 ff. OR).

Das Dauerschuldverhältnis ist ein Rechtsbegriff im deutschsprachigen Rechtsraum, der in anderen Staaten als Oberbegriff für bestimmte Schuldverhältnisse unbekannt ist.

Literatur

  • Eckhard Flohr: Dauerschuldverhältnisse nach der Schuldrechtsreform: Vertragsanpassung und Vertragsgestaltung, ZAP-Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis, 2003, ISBN 3-89655-135-3.
  • Volker Kitz: Die Dauerschuld im Kauf: Interessen und Interessenschutz unter dem Einfluss der Europäischen Privatrechtsentwicklung, Universität Köln, Dissertation 2004 unter dem Titel: Kitz, Volker: Der Kaufvertrag als Dauerschuldverhältnis, Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-0873-0.
  • Angie Schneider: Vertragsanpassung im bipolaren Dauerschuldverhältnis, Habilitationsschrift, Universität zu Köln 2014, Mohr Siebeck, Tübingen 2016, ISBN 978-3-16-154067-7.
  • Walter Doralt: Langzeitverträge, 2018, Mohr Siebeck, 2018, ISBN 978-3-16-155618-0.

Einzelnachweise

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