Bildmarke

Marke in Form einer zweidimensionalen Gestaltung ohne Wortmarkenbestandteile From Wikipedia, the free encyclopedia

Eine Bildmarke ist eine Form der Marke, die aus graphischen Elementen, Abbildungen oder sonstigen bildlichen Darstellungen besteht. Die Schutzfähigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 MarkenG, der neben anderen Merkenformen ausdrücklich „Abbildungen“ als schutzfähige Zeichen nennt.

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Abgrenzung zu anderen Markenformen

Als Bildmarke werden nur zweidimensionale Darstellungen bezeichnet, die ausschließlich graphische Elemente beinhalten, aber keine lateinische Schrift. Bildmarken sind deshalb auch alle Marken, die Worte in einer nicht-lateinischen Schrift zum Gegenstand haben.[1] Logo oder Key-Visual sind keine Begriffe aus dem Markenrecht. Beide können aber eine Bildmarke sein, wenn sie nur aus graphischen Elementen ohne lateinische Schrift bestehen und die weiteren Voraussetzungen für einen markenrechtlichen Schutz erfüllt sind.

Bei der Wortmarke dagegen ist nur der reine Text geschützt, unabhängig von seiner typographischen oder sonstigen Gestaltung.

Wort/Bildmarken sind Kombinationen von Wortmarken mit graphischen Gestaltungen. Diese liegen dann vor, wenn die Wortmarke über die bloßen Zeichenfolge hinaus ein weiteres gestalterisches Element erhält. Das kann eine grafische, bildliche bzw. farbige Ausgestaltung sein sowie Worte mit Konkretisierung auf eine spezifische Schrifttype bzw. sonstige typografische Ausgestaltung.[1] Im Gegensatz zu Wortmarken wird der Schutzgegenstand der (Wort-/) Bildmarke durch ihre grafische Gestaltung (mit-)bestimmt.[2]

Dreidimensionale Marken sind keine Bildmarken, aber in § 3 Abs. 1 MarkenG neben diesen ausdrücklich als schutzfähige Zeichen geregelt.

Eintragungsvoraussetzungen

Die Eintragungsfähigkeit einer Bildmarke hängt – wie bei jeder Marke – von ihrer originären Unterscheidungskraft ab; fehlt diese, ist die Eintragung ausgeschlossen. Einem Zeichen, das sich in einer bloßen Abbildung der Ware oder der Warenverpackung erschöpft, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, fehlt im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft.[3] Ihre abstrakte Unterscheidungseignung kann aber dann anzunehmen sein, wenn das Bildzeichen aufgrund seiner Stilisierung vom Verkehr nicht ohne Weiteres als Warenbild erkannt wird. So bejahte der Bundesgerichtshof die Markenfähigkeit einer zweidimensionalen Abbildung einer Umrisszeichnung eines Etiketts.[4]

Bildmarken müssen zur Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) grafisch darstellbar sein und die Anforderungen der Markenverordnung (§ 6a MarkenV) erfüllen, insbesondere hinsichtlich der deutlichen und dauerhaften Wiedergabe der bildlichen Bestandteile. Die grafische Darstellung kann in Schwarz-Weiß oder Farbe erfolgen, wobei die Farben bei farbigen Marken in der Anmeldung zu bezeichnen sind.

Beispiele

Bekannte Bildmarken sind etwa der Mercedes-Stern, die vier Ringe für Audi oder der Blitz für Opel, wenn diese zweidimensional abgebildet werden, etwa auf Druckerzeugnissen. Werden diese Zeichen dreidimensional verwendet, etwa als Emblem an der Front eines Fahrzeuges, handelt es sich aber um dreidimensionale Marken. Bei den Unternehmenslogos von Volkswagen oder Bayer handelt es sich schließlich um Wort/Bildmarken. Denn sie bestehen nicht ausschließlich aus graphischen Elementen, sondern die Unterscheidungskraft entsteht gerade durch die typographische Bearbeitung der Wortbestandteile.

Einzelnachweise

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