Court of Chancery

court of equity in England und Wales From Wikipedia, the free encyclopedia

Der Court of Chancery, kurz Chancery, war ein Gerichtshof für Billigkeitsrecht (Equity) in England und Wales, der von ca. 1345[1] bis 1875 bestand und heute in der Chancery Division (Kammer für Wirtschaftssachen) des High Court of Justice fortlebt. Er war unter anderem zuständig für Treuhand-Angelegenheiten, Grundstücksrecht (land law), Grundbesitz von Menschen mit psychischer Störung und Angelegenheiten der Vormundschaft für Kinder.

Court of Chancery (etwa 1725)

Die Urteile der Chancery beruhten auf einer Reihe flexibler Regeln, die den Grundsatz der Billigkeit konkretisierten. Sie sollten die Härten („Unbilligkeiten“) des zunehmend inflexiblen Common Law abmildern und so auch Regelungslücken schließen, die von der Common Law-Gerichtsbarkeit nicht gefüllt werden konnten. Dabei entwickelte die Chancery im Lauf der Zeit neue Rechtsinstitute, insbesondere den Trust, das heißt ein System von Rechten und Pflichten des Treuhänders im Umgang mit fremdem Vermögen[2] sowie „außerordentliche“ Instrumente wie die gerichtliche Aufforderung zur Aussage (subpoena) oder gerichtliche Anordnungen (injunction), bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen.[3]

Geschichte

Unter König Heinrich II. wurde das lokal zersplitterte englische Gewohnheitsrecht landesweit zum Common Law vereinheitlicht und institutionalisiert. Lokale Besonderheiten wurden abgeschafft, willkürliche Rechtsbehelfe durch ein Geschworenensystem ersetzt.

Wenn die Gerichte – oft aufgrund unfairer oder veralteter rechtlicher Formalitäten oder wegen Korruption – nicht imstande oder bereit waren, den Hilfesuchenden zu ihrem Recht zu verhelfen, konnten diese den König als „Quelle der Gerechtigkeit“ um sein Eingreifen bitten. Der König leitete solche Petitionen in der Anfangszeit an seinen Rat (Curia Regis) weiter. Später wurden sie vom Lordkanzler bearbeitet.[4]

Die ersten Lordkanzler waren Kleriker, die als „Hüter des königlichen Gewissens“ (Keeper of the King’s Conscience) agierten und vom Kanonischen sowie vom Gemeinen Recht beeinflusst waren.[5] Aus der Praxis, dass Untertanen gegen Common Law-Gerichte an das Gerechtigkeitsempfinden des Königs appellieren durften, entwickelte sich ein formalisiertes Verfahren der Kanzlei (Chancery) des Lordkanzlers.[6] Ab 1345 wurde der Lordkanzler als eigenständiger Adressat von Beschwerden und Petitionen und nicht mehr nur als Vertreter des Königs betrachtet, sodass Antragsschriften direkt an ihn gerichtet wurden.[7] Ab dem 15. Jahrhundert wurde aus seiner Kanzlei ein Gericht,[8] das komplementär zu den Common Law-Gerichten entschied und bis ins 19. Jahrhundert hinein auf der Grundlage von Billigkeitserwägungen neue Rechtsinstitute und ein eigenes Regelwerk schuf. Unter dem Lordkanzler John Scott, 1. Earl of Eldon obsiegte endgültig die Überzeugung, Billigkeitsrecht, obgleich flexibler als das Common Law, müsse auf verlässlichen, möglichst veränderungsfesten Regeln beruhen.

Aus der Komplementarität der Rechtsprechung wurde zu manchen Zeiten eine Rivalität der Gerichte.[9] Es setzte sich jedoch der Grundsatz durch, dass Equity im Kollisionsfall Vorrang vor dem Common Law habe. (Siehe Abschnitt „Berühmte Lordkanzler und die Chancery“.) In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurden die umständliche Trennung von Common Law und Equity sowie die Zweigleisigkeit des Justizsystems aufgegeben. Die Common Law-Gerichte und der Court of Chancery wurden zu einem einheitlichen Gerichtswesen zusammengefasst, das sowohl Common Law als auch Equity anzuwenden hatte.

Berühmte Lordkanzler und die Chancery

Angesichts der Rivalität zwischen den Richtern der Common Law-Gerichtsbarkeit und den Lordkanzlern betonte Sir Thomas More, Billigkeit stehe nicht im Gegensatz zum Common Law, sondern sei von der ursprünglichen Intention her ein Teil davon. Damit legte er den Grundstein für die spätere Integration von Billigkeitserwägungen in die Common Law-Rechtsprechung[10] und letztlich auch für die Verschmelzung von Equity und Common Law in den Judicature Acts 1873 und 1875.[11]

Als Lordkanzler trieb Francis Bacon die Entwicklung der Equity systematisch voran. Bereits als Generalstaatsanwalt hatte er wesentlichen Anteil daran, dass die Chancery im Earl of Oxford’s Case von 1615 Rechtsgeschichte schrieb. Das Urteil bestimmte, im Kollisionsfall habe das Billigkeitsrecht Vorrang vor dem Common Law.[12]

Im 19. Jahrhundert konsolidierte sich die Billigkeitsjudikatur des Court of Chancery unter dem prägenden Einfluss von John Scott, 1. Earl of Eldon zu einem System fester Rechtsgrundsätze. Im Fall Gee vs. Pritchard erklärte Scott:

„Die Rechtsgrundsätze des Court of Chancery sollten klar definiert und so einheitlich wie möglich sein, fast wie die des Common Law, und feste Prinzipien bestimmen, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass sie entsprechend den Umständen des Einzelfalls angewendet werden. Ich kann nicht zustimmen, dass die Rechtsgrundsätze dieses Gerichts von jedem nachfolgenden Richter geändert werden können. Nichts würde mir beim Verlassen dieses Ortes größere Schmerzen bereiten als die Erinnerung daran, dass ich etwas getan habe, das den Vorwurf rechtfertigt, das Billigkeitsverständnis dieses Gerichts sei so wechselhaft wie der Fuß des Lordkanzlers.“[13]

Literatur

Einzelnachweise

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