Depotgesetz

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Das Depotgesetz regelt in Deutschland die Verwahrung und die Anschaffung von Wertpapieren (Schweiz siehe Bucheffektengesetz).

Schnelle Fakten Basisdaten ...
Basisdaten
Titel:Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
Kurztitel: Depotgesetz
Abkürzung: DepotG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Handelsrecht
Fundstellennachweis: 4130-1
Ursprüngliche Fassung vom: 4. Februar 1937
(RGBl. I S. 171)
Inkrafttreten am: 1. Mai 1937
Neubekanntmachung vom: 11. Januar 1995
(BGBl. I S. 34)
Letzte Änderung durch: Art. 24 G vom 23. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 323)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2025
(Art. 74 Abs. 1 G vom 23. Oktober 2024)
GESTA: D087
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
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Anwendungsbereiche

Wertpapiere, für die das Depotgesetz Anwendung findet, sind:

Das deutsche Depotgesetz (DepotG) gliedert sich in vier wesentliche Teile. Nach den Definitionen in § 1 DepotG werden umfangreiche Vorschriften zur Verwahrung von Wertpapieren im Depot in §§ 2 ff. DepotG, Regelungen über die Einkaufskommission §§ 18 ff. DepotG und den Vorrang im Insolvenzverfahren (§ 32 f. DepotG) getroffen. Schließlich folgen Strafvorschriften in §§ 34 ff. DepotG, so dass diese Teile der Bestimmungen zum Nebenstrafrecht gehören. Kernstück des DepotG ist der Gläubigerschutz für Anleger, die im Falle der Insolvenz der Depotbank als Eigentümer ein Aussonderungsrecht gemäß § 7 InsO für sämtliche Wertpapiere besitzen (§ 32 Abs. 4 DepotG).

Geschichte

Das Depotgesetz wurde im Anschluss an die Berliner Bankenpanik im Jahre 1890 aufgrund von Vorarbeiten der Börsenenquetekommission im Jahre 1896 in den Reichstag eingebracht. Es hieß Gesetz betreffend die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere vom 5. Juli 1896. Das Gesetz war auch Vorbild für Österreich und die Schweiz.

Literatur

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