Dohne

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Eine Dohne ist eine historische Fangschlinge zum Fangen und Töten (Erdrosseln) von Singvögeln und Schnepfen.

Dohne: Beim Bücken nach der Lockspeise (rote Vogelbeeren) gerät die Drossel in die Fangschlinge und erstickt (Darstellung aus dem 19. Jahrhundert).[1]

Etymologie

Das Wort Dohne scheint niedersächsischer Herkunft zu sein.[2] Ferner waren die Begriffe Maschenschleifen, oberdeutsch Schneiden oder Schneißen, im Rheinland Baumgerichte und in Niedersachsen Snirren gebräuchlich. Analog dazu hieß der Dohnenstieg (auch Dohnenstrich) im Oberdeutschen das Schnaid oder Schnaat. Des Weiteren findet sich Häre.

Bauart und Funktionsweise

Szizze zur Bauweise einer Laufdohne
Skizze zur Bauweise von Dohnen, die an Bäumen angebracht werden: a) Hängedohne, b) Steckdohne, c) Bastdohne

In Deutschland wurden die Jagdgeräte bis in das 20. Jahrhundert eingesetzt. Oft wurden Dohnen in großer Zahl einen Waldpfad entlang an den Bäumen befestigt. Einen solchen Weg bezeichnete man als Dohnensteig[3] oder Dohnenstieg. Diese Bezeichnung hat sich mancherorts als Flurname erhalten.

Je nach Bauart unterscheidet man zwischen Hängedohnen, Steckdohnen, Bastdohnen und Erd- oder Laufdohnen.[4] Als Materialien werden neben kleinen Zweigen vor allem Pferdehaare aus Schweif und Mähne, aber auch Lindenbast und Leinenfäden verwendet. Die Dohnen werden an Bäumen befestigt, „gelegt“ oder „gestellt“.[5] Als Köder werden vor allem kleine Büschel mit Vogelbeeren, aber auch andere Früchte verwendet, die unterhalb der Schlingen befestigt bzw. ausgelegt sind. Der Vogel wird durch den Köder angelockt, die Schlinge zieht sich zu, und der Vogel wird erhängt, sofern er nicht an den Beinen, jagdlich Ständer, gefasst wird. Dohnen werden im Unterschied zu anderen Fallen nur genutzt, um Vögel zum Verzehr zu fangen.

Die Hängedohne hat gewöhnlich die Form einer Triangel und ist normalerweise aus Holz gefertigt. An den beiden seitlichen Schenkeln des Geräts ist je eine Schlinge mit ihrem Ende in einer Durchbohrung oder einer Öse verrutschbar eingefädelt. Damit sie nicht herausgleiten kann, ist das Ende der Schlinge mit einem Knoten versehen. Zur Vorbereitung wird das Schlingenende mit dem Knoten um einige Zentimeter aus der Durchbohrung herausgezogen. Die Hängedohne wird an einen Ast oder Zweig eines Baums gehängt.

Die Steckdohne unterscheidet sich dadurch, dass die starre Haltevorrichtung für die Fangschlingen einen waagerechten Steckstab aufweist, der seitlich in die Rinde eines Baumstamms gesteckt wird, die ein geeignetes Befestigungsloch aufweist.

Bei der Bastdohne ist das wesentliche Bauelement eine waagerechte, unter mechanischer Spannung stehende Bastfaser, an der die Fangschlingen aufgehängt sind. Um die Bastdohne vorzubereiten, wird gewöhnlich ein geeigneter dünner Zweig eines Baums nach oben verbogen und dann mittels der Bastfaster mit dem senkrechten Baumstamm verbunden und so unter Spannung gehalten.

Laufdohnen werden am Erdboden verwendet. Die Haltevorrichtung für die Fangschlingen ist bogenförmig und weist zwei spitze Enden auf, die in den Boden gesteckt werden.

Der Köder mit den Beeren wird so positioniert, dass der Vogel seinen Kopf durch die Schlinge steckt und die Schlinge sich dann, wenn er zu einer Beere gelangen will, zusammenzieht, was dazu führt, dass er sich erhängt.

Fanggeräte wie Rosshaarschlingen und andere Fallen werden auch heute noch – meist illegal – in verschiedenen süd- und westeuropäischen Ländern genutzt.[6] Bevorzugtes Ziel der Fänger waren die Wacholderdrosselschwärme. Diese Vögel wurden im Volksmund als Krammetsvögel[7] bezeichnet.

Jagdrecht

Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888 und zur Einführung des Vogel­schutz­gesetzes in Helgoland. Vom 30. Mai 1908. RGBl. S. 314

„Das Fangen von Vögeln mittels Leimes und Schlingen“ ist in Deutschland seit 1908 gemäß § 2 I b) des damaligen Vogelschutzgesetzes verboten. Besonders verbreitet war die Jagd im Osten des Deutschen Reichs, etwa in Ostpreußen. Im Ersten Weltkrieg, als der Vogelfang zur Nahrungsbeschaffung vorübergehend wieder erlaubt war, wurden bei einem Dohnenstieg bei Walkenried 20.755 Vögel getötet.[8]

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 5b des Bundesjagdgesetzes sind Vogelleim und Fallen verboten.

Literatur

Einzelnachweise

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