Ersatzerbe
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Ein Ersatzerbe ist ein testamentarisch für den Fall eingesetzter Erbe, dass ein Erbe die Erbschaft nicht erlangt, also vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt.
Gründe für den Wegfall eines Erben können zum Beispiel die Ausschlagung der Erbschaft durch den Erben oder dessen Tod vor dem Eintritt des Erbfalls sein.
Durch die testamentarische Einsetzung eines Ersatzerben kann verhindert werden, dass bei Wegfall eines Erben eine Anwachsung stattfindet oder etwa die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt. Erfolgt die Einsetzung eines Ersatzerben nicht ausdrücklich, muss durch (ggf. ergänzende) Auslegung ermittelt werden, ob jemand bzw. wer als Ersatzerbe berufen ist.
Deutschland
Die Ersatzerbschaft ist im deutschen Erbrecht in den §§ 2096 ff. BGB geregelt. Nach § 2096 BGB kann der Erblasser für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe). Im Zweifel wird nach § 2097 BGB angenommen, dass jemand als Ersatzerbe für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, und für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, eingesetzt ist.
Österreich
Die Ersatzerbschaft ist im österreichischen Erbrecht in den §§ 604 ff. ABGB geregelt. Nach § 604 Abs. 1 ABGB können für den Fall, dass der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Erbschaft nicht erlangt, ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, ein zweiter oder auch noch weitere Ersatzerben berufen werden. Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560 ABGB) jedenfalls vor (§ 604 Abs. 2 ABGB). Der Ersatzerbe beerbt den Testator und muss daher ihm gegenüber erbfähig sein und dessen Tod erleben.[1]
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte (§ 605 ABGB). Ist eine Ersatz- oder Nacherbschaft undeutlich ausgedrückt, so ist sie auf eine solche Art auszulegen, dass die Freiheit des Erben, über das Eigentum zu verfügen, am wenigsten eingeschränkt wird (§ 614 ABGB). Mit der Abgabe der Erbantrittserklärung durch den ersteingesetzten Erben erlischt die Ersatzerbfolge, außer dies entspricht nicht dem Willen des Verfügenden (§ 615 ABGB).[2]