Flugreisefall
Lehrbuchfall in der Rechtswissenschaft
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Der Flugreisefall[1] (auch Flugreise-Fall[2] oder Flugreiseentscheidung[3]) ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 1971,[4] die in die amtliche Sammlung (BGHZ 55, 128) aufgenommen wurde, als juristische Lehrbuchentscheidung verwendet wird und bis heute für die Rechtswissenschaft von Bedeutung ist. Sie behandelt Fragen des allgemeinen Schuldrechts, des Bereicherungsrechts und der Geschäftsführung ohne Auftrag im Zusammenhang mit einer durch einen Minderjährigen erschlichenen Flugreise von München nach New York City und der anschließenden Rückbeförderung.
Sachverhalt (verkürzt)
Ein Minderjähriger, der planmäßig von München nach Hamburg geflogen war, betrat am Flughafen München ohne entsprechenden Flugschein mit Transitpassagieren ein Flugzeug nach New York City. Am Zielort wurde ihm von den US-Behörden die Einreise verweigert, woraufhin die Fluggesellschaft den Minderjährigen eine Zahlungsverpflichtungserklärung unterzeichnen ließ, ihn zurück nach München beförderte und von ihm anschließend den Ticketpreis für beide Flüge München – New York City (Hinflug) und New York City – München (Rückflug) verlangte. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin verweigerte die Genehmigung jeglicher Rechtsgeschäfte, die der Minderjährige mit der Fluggesellschaft geschlossen haben könnte und verweigerte für ihr Kind die Zahlung.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass der Minderjährige zur Zahlung der Ticketpreise sowohl für den Hinflug als auch für den Rückflug verpflichtet sei. Für den Hinflug ergebe sich ein solcher Anspruch aus dem Bereicherungsrecht, für den Rückflug aus dem Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag.[4]
Ansprüche hinsichtlich des Hinflugs
Vertragliche Ansprüche
Der Fluggesellschaft stehe kein vertraglicher Anspruch gegen den Minderjährigen zu, da ein Vertrag nicht zustande gekommen sei. Gemäß § 108 Abs. 1 BGB seien etwaige durch den Minderjährigen abgegebene Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages mit der Fluggesellschaft – sowohl hinsichtlich der Beförderungen als auch hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungserklärung – unwirksam, weil die Mutter als gesetzliche Vertreterin weder in den Vertragsschluss eingewilligt noch die Erklärungen nachträglich genehmigt habe. Dies gelte auch, soweit der umstrittene und in der Rechtswissenschaft mittlerweile allgemein abgelehnte[5] faktische Vertrag als mögliche Anspruchsgrundlage gesehen würde; auch die Vertreter dieser Rechtsfigur lehnten eine Anwendung auf Minderjährige stets ab.[6]
Deliktische Ansprüche
Ebenfalls bestehe kein Anspruch der Fluggesellschaft auf Erstattung der Ticketpreise nach den deliktsrechtlichen Vorschriften der §§ 823 ff. BGB. Zwar seien die Voraussetzungen dieser Haftungstatbestände erfüllt – insbesondere war der Minderjährige nach Feststellung des Gerichts bereits gemäß § 828 Abs. 3 BGB deliktsfähig – der Ticketpreis sei aber kein der Fluggesellschaft tatsächlich entstandener Schaden. Es sei nicht nachweisbar und von der Fluggesellschaft auch nicht dargelegt, welche konkreten Vermögensnachteile gerade dadurch eingetreten seien, dass der Flug mit dem Minderjährigen an Bord durchgeführt worden sei, insbesondere mit Blick darauf, dass der Flug ohnehin stattgefunden hätte und nicht ausgebucht gewesen sei, also kein Sitzplatz eines anderen Fluggastes durch den Minderjährigen blockiert worden sei. Ein Schaden in Form von zusätzlich verbrauchtem Treibstoff sei zwar denkbar, von der Fluggesellschaft aber nicht dargelegt worden.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche
Die Fluggesellschaft habe aber einen Anspruch auf Zahlung des Ticketpreises in Form von Wertersatz nach § 812, § 818 Abs. 2 BGB. Der Minderjährige habe die Beförderungsleistung des Fluges durch Leistung (streitig, eine Literaturmeinung befürwortet die Anwendung der Eingriffskondiktion) erlangt: Er habe eine Beförderung erhalten, ohne die hierfür typischerweise geschuldete Gegenleistung erbringen zu müssen und so einen Vermögensvorteil durch das Ersparen von Aufwendungen erhalten; der Umstand, dass grundsätzlich auch „unkörperliche Vorteile“ erlangt werden können und im Rahmen des Bereicherungsrecht zu kompensieren sind, ist mittlerweile juristisch anerkannt.[7]
Der BGH hatte in diesem Zuge ebenfalls die Anwendung des § 819 BGB auf Minderjährige zu klären. Grundsätzlich ordnet § 818 Abs. 3 BGB den Ausschluss der Wertersatzpflicht an, wenn der Bereicherungsschuldner „entreichert“ ist. Hauptanwendungsfall der Entreicherung sind dabei die sogenannten Luxusaufwendungen – Aufwendungen, die nur deshalb getätigt werden, weil sie kostenlos erlangt werden oder mit unverhofft erhaltenen Geldmitteln bezahlt werden. Ebenfalls tritt Entreicherung ein, wenn der erlangte Vorteil ersatzlos aufgebraucht wird bzw. nutzlos wird; der Empfänger eines erlangten Etwas soll keinen Wertersatz leisten müssen, wenn ihm kein Vorteil mehr verbleibt. Der Flug nach New York City war für den Minderjährigen einerseits eine Luxusaufwendung, andererseits fiel der Vorteil der Beförderung durch den nachfolgenden Rückflug ersatzlos weg, sodass der Minderjährige grundsätzlich entreichert war. Der Anspruch der Fluggesellschaft blieb nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dennoch erhalten, weil dem Minderjährigen das Berufen auf die Entreicherung nach § 819 Abs. 1 BGB verwehrt war. Nach dieser Vorschrift gelten für denjenigen, der bei dem Erlangen eines Vorteils weiß, dass ihm dieser Vorteil nicht zusteht, dieselben Vorschriften, die für einen bereits verklagten Empfänger gelten, also insbesondere § 818 Abs. 4 BGB anstatt der günstigeren Vorschriften der § 818 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB. Dabei zog der BGH in den Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB eine Parallele zum Deliktsrecht und übertrug die Wertung des § 828 Abs. 3 BGB in das Bereicherungsrecht: Für die Frage, auf wessen Kenntnis es bei der Anwendung von § 819 Abs. 4 BGB auf Minderjährige ankomme, sei ebenso wie im Deliktsrecht darauf abzustellen, ob der Minderjährige die nötige Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bereits erlangt habe, um die Tragweite seiner Handlungen erkennen zu können, was der BGH im konkreten Fall bejahte. Diese Anwendung des Rechtsgedanken des § 828 Abs. 3 BGB auf die Vorschrift des § 819 Abs. 1 BGB wird von Teilen der juristischen Literatur abgelehnt und vertreten, es müsse bei Minderjährigen stets auf die Kenntnis der Eltern abgestellt werden.[8]
Ansprüche hinsichtlich des Rückflugs
Vertragliche Ansprüche
Ebenso wie hinsichtlich des Hinflugs bestanden nach (einhelliger) Ansicht keine Ansprüche aus vertragsrechtlichen Vorschriften, weil etwaige durch den Minderjährigen abgegebene Willenserklärungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungserklärung – aufgrund der verweigerten Genehmigung der Mutter unwirksam waren.
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag
Der Fluggesellschaft stehe jedoch ein Anspruch aus dem Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB gegen den Minderjährigen zu. Demnach habe die Fluggesellschaft durch die Beförderung des Minderjährigen zurück nach München ein Geschäft besorgt, welches zumindest auch dem Minderjährigen selbst zuzuordnen sei. Dieses Geschäft habe – da andernfalls eine Haft oder zumindest eine Pflicht zum Ausharren im Transitbereich des Flughafens in New York City gedroht hätte – auch im objektiven Interesse des Minderjährigen gelegen und damit ebenfalls dem mutmaßlichen Willen der gesetzlichen Vertreter entsprochen, auf deren Willen es insoweit angekommen sei. Dass die Mutter nachträglich behauptet habe, sie habe die Rückbeförderung nicht gewollt, sei insoweit unerheblich.
Rezeption
Der Fall ist bis in die Gegenwart Gegenstand des juristischen Diskurses zur Geschäftsführung ohne Auftrag und zur ungerechtfertigten Bereicherung und gehört zum Standardlehrstoff im Rahmen der juristischen Ausbildung in Deutschland.