Neuwert (Versicherungsrecht)
Begriff aus dem Versicherungsrecht
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Der Neuwert ist ein Begriff aus dem Versicherungsrecht. Er entspricht dem Betrag, der im Falle der Zerstörung oder Beschädigung einer Sache (Versicherungsfall) erforderlich ist, um eine Sache gleicher Art, Güte und Funktion in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
Neuwertversicherung
Wird zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsnehmer eine Neuwertversicherung vereinbart, hat der Versicherer im Versicherungsfall den Neuwert zu zahlen, ohne dass ein Abzug neu für alt vorgenommen wird.[1] Der Versicherungsnehmer erhält also den Betrag vom Versicherer, der zur Anschaffung einer neuwertigen Sache gleicher Art, Güte und Funktion erforderlich ist, ohne dass ein noch verbleibender Restwert der beschädigten Sache von diesem Betrag abgezogen wird oder die beschädigte Sache im Austausch gegen die Versicherungssumme abgegeben werden muss.[2]
Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen
Der Neuwert ist von anderen Begriffen aus dem Versicherungsrecht abzugrenzen:
- Der Begriff Versicherungswert bezeichnet nach der Legaldefinition des § 74 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) den Wert des versicherten Interesses; er ist der Obergriff für die verschiedenen Wertbegriffe im Versicherungsrecht und der Höchstbetrag, den ein Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls leisten muss.[3]
- Der Begriff Wiederbeschaffungswert bezeichnet allgemein den Betrag, den ein Versicherungsnehmer aufwenden muss, um eine Sache gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen.[4]
- Der Begriff Zeitwert bezeichnet den Wert einer Sache zum aktuellen Zeitpunkt unter Berücksichtigung etwaiger Gebrauchs- und Abnutzungserscheinungen. Gemäß § 88 VVG gilt eine Zeitwertversicherung (und gerade nicht eine Neuwertversicherung) als vereinbart, wenn die Versicherungsbedingungen nicht eine andere Regelung vorsehen. Bei der Zeitwertversicherung hat der Versicherer im Versicherungsfall lediglich den Betrag zu zahlen, der zur Wiederbeschaffung einer Sache gleicher Art, Güte und Funktion in einem der versicherten Sache entsprechend gebrauchten Zustand erforderlich ist.
Sonderform: Gleitender Neuwertfaktor
Eine Sonderform der Neuwertversicherung ist die Vereinbarung der Anwendung eines gleitenden Neuwertfaktors für die Berechnung des Versicherungswerts. Hierbei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bestimmte versicherte Gegenstände typischerweise im Laufe der Zeit an Wert hinzugewinnen, beispielsweise Wohngebäude auf Grundstücken. Bei Vereinbarung einer Neuwertversicherung käme es in einem solchen Fall nach Ablauf einer bestimmten Zeit zu einer sogenannten Unterversicherung: Die Versicherungssumme läge unter dem tatsächlich für die Wiederbeschaffung eines neuen Ersatzobjekts gleicher Art, Güte und Funktion erforderlichen Betrags. Bei Eintritt des Versicherungsfalls könnte der Versicherungsnehmer mit der von dem Versicherer auszuzahlenden Versicherungshöchstsumme also nicht für eine Wiederbeschaffung der zerstörten Sache sorgen.
Praktische Bedeutung hat die Vereinbarung eines gleitenden Neuwertfaktors insbesondere bei Gebäudeversicherungen: Eine Regelung zu einem gleitenden Neuwertfaktor ist in den Musterbedingungen für Gebäudeversicherungen 2010 des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) enthalten (VGB 2010)[5] und findet sich entsprechend gleichlautend oder ähnlich in den Gebäudeversicherungsbedingungen diverser Versicherungen.[6] Zur Berechnung des gleitenden Neuwertfaktor wird dort auf die Baupreises des Jahres 1914 abgestellt und diese entsprechend der Preissteigerungen im Baugewerbe angepasst, weshalb der gleitende Neuwertfaktor in diesem Bereich auch als „Gebäudeversicherungswert 1914“ oder kurz „Wert 1914“ bezeichnet wird. Der gleitende Neuwert ist dann der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914.[7] Hierzu wird der sogenannte Anpassungsfaktor aus dem jährlichen Anstieg des Baupreisindex' für Wohngebäude (zu 80 % gewichtet) und des Index der Tarifverdienste im Baugewerbe (zu 20 % gewichtet), beide veröffentlicht vom statistischen Bundesamt, gebildet.[8] Der jeweils gültige Anpassungsfaktor wird vom GDV jährlich veröffentlicht,[9] eine Tabelle der Jahreswerte ist bei verschiedenen Anbietern einsehbar.[10] Aus der Multiplikation des Anpassungsfaktors mit dem in den Versicherungsbedingungen individuell vereinbarten Basisfaktor für das Jahr 1914 ergibt sich dann sowohl die jeweils vereinbarte Versicherungssumme als auch die für das aktuelle Jahr zu zahlende Versicherungsprämie.