Sichtweite (Verkehrsplanung)

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Sichtweite bezeichnet in der Verkehrsplanung die Strecke, die Menschen am Steuer eines Fahrzeugs auf einer Straße in Fahrtrichtung überblicken können. Eine ausreichende Sichtweite ermöglicht es, den weiteren Verlauf der Straße und mögliche Hindernisse auf ihr frühzeitig zu erkennen und das Fahrverhalten daran anzupassen. Sie gilt daher als eine wichtige Voraussetzung für die Verkehrssicherheit und spielt beim Entwurf von Straßen eine zentrale Rolle. Planende achten darauf, dass entlang einer Strecke und in beiden Fahrtrichtungen ausreichend Sicht vorhanden ist.

Fehlende Sichtweite wirkt sich negativ auf die Verkehrssicherheit aus.

Die Sichtweite auf freier Strecke unterscheidet sich von den Sichtanforderungen an Kreuzungen und Einmündungen. Während auf freier Strecke vor allem der rechtzeitige Blick auf den Straßenverlauf und mögliche Hindernisse entscheidend ist, stehen an Knotenpunkten andere Situationen im Mittelpunkt, etwa das Einfahren in den Verkehr oder das Heranfahren an eine Kreuzung. In diesem Zusammenhang wird zwischen der Anfahrsicht, der Annäherungssicht und der Haltesicht unterschieden.

In Deutschland beschreiben die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL), die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) sowie die Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA), welche Sichtweiten für unterschiedliche Entwurfssituationen erforderlich sind.

Haltesichtweite

Als Haltesichtweite bezeichnen Fachleute die Strecke, die Menschen am Steuer eines Fahrzeugs benötigen, um ihr Fahrzeug vor einem unerwarteten Hindernis auf der Fahrbahn zum Stillstand zu bringen.[1] Sie beschreibt damit die Mindestentfernung, in der ein Hindernis sichtbar sein muss, damit ein Fahrzeug rechtzeitig angehalten werden kann. Die erforderliche Haltesichtweite hängt vor allem von der gefahrenen Geschwindigkeit ab. Auch die Längsneigung der Straße beeinflusst sie: Auf Gefällestrecken verlängert sich der Anhalteweg, während er auf Steigungen kürzer ausfällt.

Zur Orientierung: Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ergibt sich unter üblichen Annahmen eine Haltesichtweite von rund 50 Metern. Bei 100 km/h kann sie bereits deutlich über 150 Meter betragen, da sowohl Reaktionsweg als auch Bremsweg mit steigender Geschwindigkeit zunehmen.

Können Planende die erforderliche Haltesichtweite an einer Stelle nicht nachweisen, kommen verschiedene Maßnahmen infrage. Häufig verbessern sie zunächst die Sichtverhältnisse, etwa indem sie Hindernisse im Sichtfeld entfernen. Reicht das nicht aus, lässt sich auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduzieren. Eine geringere Geschwindigkeit verkürzt den Anhalteweg und damit auch die notwendige Sichtweite.

Nachweis der Haltesichtweite innerorts

Im Geltungsbereich der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06), also auf Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften, müssen Planende die Haltesichtweite an allen Knotenpunkten sowie an allen Stellen nachweisen, an denen Menschen zu Fuß oder mit dem Fahrrad die Fahrbahn queren.[2]

Für die Berechnung der Haltesichtweite legen die Regelwerke die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit zugrunde. Dabei spielt es keine Rolle, ob Fahrzeuge in der Praxis häufig langsamer fahren. Die maßgeblichen Richtlinien enthalten Tabellen mit den erforderlichen Haltesichtweiten für verschiedene Geschwindigkeiten. Die angegebenen Werte gelten in der Regel für eine ebene Strecke ohne Längsneigung. Verkehren auf einem Straßenzug zusätzlich Straßenbahnen oder andere schienengebundene Fahrzeuge, müssen Planende auch deren Anhalteweg berücksichtigen und eine entsprechende Sichtweite sicherstellen.

Erforderliche Haltesichtweite in der Ebene
30 km/h22 m
40 km/h33 m
50 km/h47 m
60 km/h 63 m
70 km/h 80 m

Um zu prüfen, ob die erforderliche Sicht vorhanden ist, zeichnen Planende an den betreffenden Stellen ein sogenanntes Sichtdreieck in den Lageplan ein. Dieses rechtwinklige Dreieck verbindet den Augpunkt im Fahrzeug mit einem möglichen Konfliktpunkt, etwa an einem Fußgängerüberweg. Innerhalb dieses Dreiecks dürfen sich keine baulichen Anlagen, Pflanzen oder andere Sichthindernisse befinden, die die Sicht einschränken könnten.

In innerstädtischen Straßen wird die erforderliche Haltesichtweite jedoch häufig durch parkende Fahrzeuge beeinträchtigt. Sowohl zulässig abgestellte als auch verbotswidrig parkende Fahrzeuge können die Sichtbeziehungen zwischen Fahrbahn und Querungsstellen einschränken.

Nachweis der Haltesichtweite außerorts

Außerhalb geschlossener Ortschaften muss die erforderliche Haltesichtweite entlang der gesamten Strecke gewährleistet sein. Planende müssen daher für jeden Abschnitt der Straße prüfen, ob die vorhandene Sichtweite ausreicht, damit Fahrzeuge rechtzeitig vor unerwarteten Hindernissen anhalten können. Für diese Nachweise berücksichtigen sie die Längsneigung sowie die jeweilige Entwurfsklasse der Straße.[3]

Frühere Nachweisverfahren nutzten die sogenannte v85-Geschwindigkeit. Sie beschreibt die Geschwindigkeit, die von 85 % der unbehindert fahrenden Pkw auf nasser Fahrbahn nicht überschritten wird. Das Verfahren wird nicht mehr angewandt, da die Planung mit Entwurfsgeschwindigkeit (vE) und v85 zu den heutigen Todeszahlen auf Landstraßen führte. Stattdessen wird die Planungsgeschwindigkeit der Entwurfsklasse zugrunde gelegt.

Damit eine Straße die Anforderungen erfüllt, muss die tatsächlich vorhandene Sichtweite mindestens der erforderlichen Haltesichtweite entsprechen.

Berechnung der tatsächlich vorhandenen Sichtweite

Zur Bewertung der Sichtverhältnisse ermitteln Planende zunächst die tatsächlich vorhandene Sichtweite entlang der Strecke. Sie betrachten dabei beide Fahrtrichtungen getrennt. Häufig stellen sie die Ergebnisse in einem sogenannten Sichtweitenband dar. Dieses Diagramm ordnet die vorhandene Sichtweite entlang der Strecke der jeweiligen Stationierung zu und erlaubt einen Vergleich mit anderen Entwurfsgrößen, etwa dem Verlauf der Gradiente (Höhenplan), den Überhöhungen (Querneigungsband) oder der Krümmung der Trasse (Krümmungsband).

Bei der Untersuchung der Sichtverhältnisse berücksichtigen Planende sowohl horizontale als auch vertikale Einschränkungen. Horizontale Sichtbehinderungen entstehen zum Beispiel durch Kurven oder seitliche Hindernisse im Straßenraum. Vertikale Einschränkungen können vor allem im Bereich von Kuppen auftreten, wenn der weitere Straßenverlauf hinter einer Geländeerhebung verdeckt wird.

Für die Berechnung verwenden die Regelwerke standardisierte Annahmen. Dabei wird unter anderem eine Augenhöhe der fahrenden Person im Fahrzeug von 1,00 m sowie eine definierte Höhe des möglichen Hindernisses auf der Fahrbahn von ebenfalls 1,00 m zugrunde gelegt.

Die tatsächliche Sichtweite entspricht beim Vergleich der horizontalen und der vertikalen Sicht dem jeweils kleineren Wert.

Bedeutung für den Trassenentwurf

Die Sicherstellung ausreichender Sichtweiten gehört zu den wichtigen Aufgaben beim Entwurf von Autobahnen und Landstraßen. Planende prüfen die Sichtverhältnisse daher bereits in frühen Entwurfsphasen und passen gegebenenfalls den Verlauf der Trasse oder das Höhenprofil der Straße an. Besonders kritisch sind häufig Kuppen im Höhenverlauf der Straße an Landstraßen sowie Mittelleitplanken in Linkskurven von Autobahnen.

Die Abstimmung zwischen Linienführung, Höhenverlauf und Sichtweiten erfolgt meist iterativ in einem langwierigen Prozess. Ziel ist eine Trasse, die sowohl verkehrssicher als auch fahrdynamisch geeignet ist und sich zugleich wirtschaftlich bauen und in die Landschaft integrieren lässt.

Orientierungssichtweite

Als Orientierungssichtweite bezeichnet man die Vorgabe der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL), dass „auf dem größten Teil der Strecke“ die tatsächliche Sichtweite mindestens 30 % über der Haltsichtweite liegen soll. Dies dient der Vereinfachung der Fahraufgabe und damit auf dem Wege der geringeren psychologischen Belastung der Fahrenden mittelbar der Verkehrssicherheit. Der Begriff der Orientierungssicht wird in den RAL nur einmal im Anhang erwähnt, er ist eher fach-umgangssprachlicher Natur.

Überholsichtweite

Früher wurde die sogenannte Überholsichtweite für verschiedene Geschwindigkeiten bestimmt. Dies wird nicht mehr gemacht, da regelmäßige Überholunfälle die Folge waren. Unfälle mit dem Gegenverkehr beim Überholen gehören zu den drei Haupt-Todesursachen auf Landstraßen in Deutschland.

Überholvorgang und Überholsichtweite
Überholvorgang und Überholsichtweite

Für einen vollständigen Überholvorgang mit Ausscheren, fliegender Überholung und Einscheren ist eine Sichtweite von 600 Metern erforderlich. An allen Straßen, wo die tatsächliche Sichtweite über 600 Meter beträgt, ist das Überholen im Gegenverkehr fachlich grenzwertig, aber unter Maßgabe geschulten, rücksichtsvollen und vorsichtigen Verhaltens aller Verkehrsteilnehmenden vertretbar.

Wenn die tatsächliche Sichtweite weniger als 600 Meter beträgt, so muss das Überholen aus Sicherheitsgründen unterbunden werden. Bei weniger als 300 Metern Sichtweite erkennen Verkehrsteilnehmende selbst, dass das Überholen nicht möglich ist. Als ausgesprochen gefährlich hat sich jedoch eine Sichtweite zwischen 300 Metern und 600 Metern erwiesen. In diesem Bereich glauben Verkehrsteilnehmende, sie könnten überholen, können es aber tatsächlich nicht. Aufgrund der Gefährlichkeit dieses Intervalls von Sichtweiten darf eine Sichtweite von 300 bis 600 Metern niemals in außerörtlichen Straßenplanungen vorkommen. Tritt dies auf, so muss die Planung geändert werden. Kann ein Sichtweiten-Intervall von 300–600 Metern nicht vermieden werden, so muss Überholverbot (Vz 276 StVO) angeordnet werden.

Anfahrsicht

Die Anfahrsicht beschreibt den Bereich, den Verkehrsteilnehmende benötigen, um sicher in eine Vorfahrtsstraße einzubiegen. Damit es dabei nicht zu gefährlichen Situationen kommt, müssen Menschen, die aus der wartepflichtigen Straße kommen, den Verkehr auf der Hauptstraße frühzeitig erkennen können.[2]

Für die Sicht auf bevorrechtigten Radverkehr werden in den Regelwerken eigene Sichtdreiecke definiert. Die Länge des entsprechenden Sichtdreiecks hängt von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der übergeordneten Straße ab. Die Tabelle zeigt die erforderliche Haltesichtweite in Abhängigkeit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.[2][3]

Erforderliche Länge der Anfahrsicht
30 km/h30 m
40 km/h50 m
50 km/h70 m
60 km/h 85 m
70 km/h 110 m
> 70 km/h 200 m

Diese Flächen müssen frei von Sichthindernissen wie parkenden Autos, Bäumen oder Gebäuden bleiben. Lassen sich die erforderlichen Sichtfelder an einer Einmündung nicht herstellen, kommen verschiedene Maßnahmen infrage. Dazu zählen etwa Haltverbote im Sichtbereich, Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der bevorrechtigten Straße, der Einsatz einer Lichtsignalanlage oder die Einschränkung bestimmter Fahrbeziehungen.

Annäherungssicht

Als Annäherungssicht bezeichnet man an Landstraßen das Sichtfeld, das Fahrzeugführende auf einer untergeordneten Straße von einem Punkt in etwa 15 Metern Entfernung vom Rand der bevorrechtigten Fahrbahn nach beiden Seiten einsehen können. Bei einem hohen Anteil einbiegender Schwerlastfahrzeuge kann sich dieser Abstand auf etwa 20 Meter erhöhen. Ein fahrbahnnah geführter bevorrechtigter Geh- oder Radweg wird dabei in der Regel nicht berücksichtigt.

Ist die Annäherungssicht ausreichend, können Fahrzeuge unter Umständen ohne anzuhalten in die bevorrechtigte Straße einfahren. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist dies jedoch nur sinnvoll, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der bevorrechtigten Straße 70 km/h nicht überschreitet. In diesem Fall beträgt die erforderliche Schenkellänge des Sichtfeldes etwa 110 Meter.

An Knotenpunkten, an denen die Annäherungssicht nicht gewährleistet ist oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit höher liegt, empfehlen die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) den Einsatz des Stopp-Schildes (Vz 206 StVO), um die Sicherheit zu erhöhen.

Einzelnachweise

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