Jagdsteuer (Deutschland)
kommunale Steuer
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Die Jagdsteuer[1] ist in Deutschland eine Gemeindesteuer. Sie kann als Aufwandsteuer kraft landesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden. Steuerpflichtig ist üblicherweise der Jagdausübungsberechtigte. Sowohl Festsetzung als auch Ertragshoheit obliegen den Gebietskörperschaften, also den Stadt- beziehungsweise Landkreisen. Die Jagdsteuer zählt zu den Bagatellsteuern und wird nicht mehr in allen Bundesländern erhoben. Im Jahr 2012 wurden rund 12,8 Mio. € Jagd- und Fischereisteuer eingenommen.[2]
Die Steuer wird jährlich auf der Grundlage des Jahresjagdwerts bzw. bei Verpachtung auf den vom Pächter zu entrichtenden Pachtpreis (incl. MwSt.) erhoben, bei der Fischereisteuer zählt die Anzahl der Fischereibezirke.
Rechtsgrundlage sind die Kommunalabgabengesetze der Länder[3] in Verbindung mit der jeweiligen kommunalen Satzung. Die Kommunalabgabengesetze von Bayern (seit 1980)[4], Brandenburg (seit 2005)[5], Mecklenburg-Vorpommern (seit 2005)[6], Nordrhein-Westfalen (seit 2013)[7] und Sachsen-Anhalt (seit 2004)[8] verbieten die Erhebung einer Jagdsteuer. Die Kommunalabgabengesetze von Baden-Württemberg[9], Hessen[10], Niedersachsen[11], Rheinland-Pfalz[12], Saarland[13], Sachsen[14] und Schleswig-Holstein[15] erlauben die Erhebung einer Jagdsteuer.
Literatur
- Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner: "Knaurs Großes Jagdlexikon", Augsburg 2000, ISBN 3-8289-1579-5