Junger Mensch

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Junger Mensch ist ein in deutschen und österreichischen Gesetzen definierter Begriff. In Deutschland wird damit eine unter 27 Jahre alte Person bezeichnet und in drei Bundesländern Österreichs eine unter 18 Jahre alte Person.

Deutschland

In Deutschland ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ein junger Mensch, „wer noch nicht 27 Jahre alt ist“.

Entsprechend der Begriffsbestimmungen des § 7 SGB VIII umfasst der Begriff des jungen Menschen somit auch

  • Kinder„wer noch nicht 14 Jahre alt ist“ – mit Ausnahme der Bestimmungen zur
    • Pflege und Erziehung der Kinder als Recht und Pflicht der Eltern (Kind in diesem Sinne ist, „wer noch nicht 18 Jahre alt ist“)
    • Annahme als Kind (Kind in diesem Sinne sind „Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“)
  • Jugendliche„wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist“
  • junge Volljährige„wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist“
    Weitere Informationen Begriff, Säugling ...
    Deutsche Altersdefinitionen bis zum 30. Geburtstag
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    Säugling ja nein
    Kleinkind teils ja teils teils nein
    Kind ja teils teils nein
    Kindheit nein frühe mittlere späte nein
    Schulkind nein ja teils nein
    Jugend (Shell) nein ja nein
    Jugend (UN) nein teils ja teils teils nein
    jugendlich nein ja teils nein
    Teenager nein ja nein
    Schutzalter ja teils teils nein
    minderjährig ja nein
    Kindergeld ja teils teils ehemals nein
    jung teils ja teils teils nein
    geschäftsfähig nein teils teils teils teils ja
    religionsmündig nein teils teils ja
    strafmündig nein ehemals teils ja voll
    sexualmündig nein teils teils ja voll
    Alkohol nein teils[1] teils ja
    volljährig nein ja, junger Volljähriger ja
    heranwachsend nein ja nein
    FSK/USK 0 6 12 16 18
    Schließen

Österreich

In Österreich[2] werden in den Jugendschutzgesetzen der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien als junge Menschen solche Personen bezeichnet, „die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“. Ausgenommen davon sind Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren; sie gelten als Erwachsene. Die jugendschutzrechtlichen Begriffe von Kindern und Jugendlichen sind in den entsprechenden Gesetzen der drei Bundesländer nicht (mehr) enthalten.

In Oberösterreich wird der jugendschutzrechtliche Begriff Jugendliche synonym zu junge Menschen verwendet („Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr“) – mit gleicher Ausnahmeregelung für als Erwachsene geltende Personen.

Dagegen wird in den übrigen fünf Bundesländern (weiterhin) in Kinder (unter 12 bzw. 14 Jahren) und Jugendliche (ab 12 bis 18 Jahre bzw. ab 14 bis 18 Jahre) differenziert – zum Teil ebenfalls mit Ausnahmen für Verheiratete und für Zivil- bzw. Wehrdiener.

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

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