Kampfhandlung
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Von Kampfhandlungen im weiteren Sinne spricht man in allen Fällen, in denen von Streitkräften oder anderen formierten Verbänden militärische Gewalt gegen militärische/zivile Ziele im Rahmen eines Gefechts oder Schlacht ausgeübt wird. Bei derartigen Operationen werden keine ideologischen, politischen oder religiösen Kampagnen eingesetzt.[1] Im engeren Sinne ist darunter nur der Einsatz von Waffen im Krieg (auch Bürgerkrieg) oder während (bürger-)kriegsähnlicher Zustände zu verstehen.
Kampfhandlung ist außerdem verwandt mit der Kriegsführung. Letzterer Begriff beschreibt den Zeitraum von der Zielerfassung bis zur Zielbekämpfung bei der Ausführung von Kampfhandlungen mit möglicher tödlicher Wirkung.[2]
Ein Stattfinden von Kampfhandlungen ist nicht zwingend erforderlich, damit der Tatbestand eines bewaffneten Konflikts erfüllt ist.
Völkerrecht
Völkerrechtlich gelten Kampfhandlungen im Allgemeinen als legal, wenn bzw. soweit sie entweder der Selbstverteidigung dienen oder aber der Wiederherstellung des Friedens – z. B. durch bewaffnete Einsätze, die qua Resolution nach Kapitel VII der UN-Charta international beschlossen wurden. Dagegen gelten sie als Verbrechen, sofern sie ohne Legitimation und/oder nur zur Durchsetzung bestimmter, einseitiger Interessen geplant oder vorgenommen werden (Bsp.: Vorbereitung eines Angriffskrieges; vgl. dazu u. a. Art. 26 Abs. 1 GG).