Lex Aquilia

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Die lex Aquilia (lateinisch für „Gesetz des Aquilius“) war ein römisches Plebiszit aus der Zeit der römischen Republik. Die wohl 286 v. Chr. geschaffene Norm kodifizierte zentrales Schadensersatzrecht. Umfasst von der Norm war eine Vielzahl von Deliktstatbeständen, die mit unterschiedlichen Rechtsfolgen sanktioniert wurden.[1]

Während des Mittelalters und der Neuzeit wurde die lex Aquilia über die ursprünglichen Tatbestände hinaus zunehmend extensiver und allgemeiner rezipiert. In der Zeit des usus modernus pandectarum entwickelte sich die Norm zu einer Generalklausel.[2]

Das Gesetz ist ein bedeutender Vorläufer des modernen Schadensrechts. Das deutsche Deliktsrecht im Sinne der §§ 823 ff. BGB nimmt Anleihen an der Rechtsentwicklung seit dem römischen Recht.

Entstehung und Aufbau

Mehrheitlich wird davon ausgegangen, dass die lex Aquilia im Jahr 286 v. Chr. geschaffen wurde und auf den römischen Volkstribun Aquilius zurückgeht. Wirtschaftshistorische Untersuchungen ergaben jedoch, dass auch eine spätere Einführung um etwa 200 v. Chr., in Betracht kommt.[3] Begründet wird das damit, dass die römische Wirtschaft gegen Ende des zweiten punischen Krieges darnieder lag und das Zahlungsmittel Geld erheblich an Kaufkraft eingebüßt hatte. Das soll dazu geführt haben, dass Straf- und Schadenersatzmaßnahmen, so wie im Zwölftafelgesetz festgelegt, wirkungsloser wurden. Daraufhin seien die angeordneten Bußsätze deutlich angehoben und gesetzlich fixiert worden.[4] Im gleichen Zuge wurden ältere Bestimmungen zur Sachbeschädigung aufgehoben.

Nach dem Gesetz war die actio legis Aquiliae statthaft. Sie stand ihrem Wortlaut nach aber nur Eigentümern zu, nicht Usufructuaren, Pfandgläubigern oder sonstigen lediglich obligatorisch Berechtigten, etwa Mietern und Pächtern. Die gesetzliche Neubestimmung eröffnete aber den Prätoren Raum zur Ermessensausübung. Insbesondere sollten sie bestehende Gesetzeslücken schließen dürfen. Die Gerichtsmagistraten nutzten ihre Befugnis zur Gesetzesauslegung, wobei auch Nichteigentümern ergänzender Rechtsschutz gewährt wurde. Insoweit Geschädigte erhielten Klagemöglichkeiten aus der actio utilis bzw. actio in factum.

Die lex Aquilia war in drei Kapitel gegliedert, wobei das zweite Kapitel schnell außer Gebrauch kam.[5] Das erste Kapitel befasste sich mit der (gewaltsamen) Tötung von Sklaven und Vieh. Tathandlungen waren das Handanlegen, Vergiften und Einsperren mit tödlichem Nahrungsentzug. Es galten die hergebrachten Strafregeln, die sich an Höchstwerten orientierten. Bestritt einer die Tat, führte das zur Litiskreszenz, einer Straferhöhung. Das vermutlich später angefügte dritte Kapitel regelte Sachbeschädigungen, die durch Zerstören, Verbrennen, Zerbrechen und dergleichen, eintraten. In diesen Fällen war das Strafmaß geringer, denn es war der innerhalb von dreißig Tagen zurück- oder vorgerechnet messbare Wert der Sache (streitig) zu ersetzen. Im Vordergrund stand der Schadensersatz nicht der Charakter einer Bußvorschrift.

Beide Kapitel sind wortgetreu erhalten. Sie sind im 7. Buch zum Provinzialedikt des Gaius und im 18. Buch zum Edikt des Ulpian wiedergegeben, auch finden sie sich in der justinianischen Kompilation der Digesten.[6] wieder.[7]

Tatbestände

Anfänglich führte jede objektiv rechtswidrige Sachbeschädigung zu Schadensersatzansprüchen. Später wurde das Element der Schuld (vorsätzliche oder fahrlässige Begehweise) zusätzlich herangezogen, was den Anwendungsbereich des Gesetzes einschränkte, soweit Schuldkriterien ausgeschlossen werden mussten. Tatbestandlich war im Sinne beider Kapitel ein damnum iniuria datum nötig, also ein widerrechtlich zugefügter Schaden.[8] Vorausgesetzt war Handeln im Wege positiven Tuns und dieses musste für den Schadenseintritt kausal sein. Positives Tun hieß körperliches Tätigwerden (damnum corpore datum).[9][10][11] Auch hier unterlag das Gesetz einem späteren Wandel, denn auch mittelbare Schädigungen verpflichteten dann zum Schadensersatz.

Der Begriff damnum, dessen ursprüngliche Bedeutung nicht sicher ist, bezeichnete im Sinne der lex Aquilia eine von einem Täter verursachte Vermögensbeeinträchtigung.[12] Voraussetzung für die Klage ex lege Aquiliae war nach Kapitel 1 ein Schaden, der durch Tötung (occidere) eines fremden Sklaven oder vierbeinigen Herdentieres eingetreten war. Kapitel 3 war allgemeiner formuliert, über Sklaven und vierfüßige Herdentiere hinaus angerichtete Schäden wurden ebenfalls sanktioniert. Handlungen, die den Tatbestand erfüllten, waren das Verbrennen (urere), Zerbrechen (frangere) oder Zerreißen (rumpere) einer Sache.[13]

Zu unterscheiden von dem nach Kapitel 1 vorausgesetzten occidere, das restriktiv im Sinne von Tötung durch unmittelbares Handanlegen (quasi manu) ausgelegt wurde, war die mittelbare Verursachung des Todes (causam mortis praebere oder causam mortis praestare[14]). In solch einem Fall war die lex Aquilia nicht unmittelbar anwendbar.[15] Ebenfalls nicht unmittelbar anwendbar war das Gesetz bei Schäden, die Freie, etwa filii familias, zu beklagen hatten.[16] Hier wurde bereits zu republikanischer Zeit eine Haftungserweiterung ex lege Aquiliae angenommen. Technisch wurden prätorische Klagen analog gewährt; bezeichnet wurden sie als actiones in factum und utiles.[17][15][18] Ebenso schon zu republikanischer Zeit wurde rumpere aus Kapitel 3 in corrumpere („zerstören, verderben, beschädigen“) gedeutet, also ausgeweitet.[15][19]

Nach beiden Kapiteln war eine tatbedingte Rechtsverletzung (iniuria) erforderlich.[10][20] Die Schädigungshandlung musste rechtswidrig (non iure) sein, was regelmäßig aber bereits durch die Verwirklichung des Tatbestands indiziert war. Rechtfertigungs- beziehungsweise Entschuldigungsgründe waren Notwehr, Notstand, rechtmäßige Eingriffe eines Magistrats oder die Einwilligung des Geschädigten.[21][22][23]

Später wurde die Rechtswidrigkeit um Verschuldensmerkmale erweitert; eingeführt wurden der Vorsatz (dolus) und spezifische Schuldmerkmale (culpa).[10] Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln führten dann gleichermaßen zu einer sanktionswürdigen Rechtsverletzung. Vorsätzlich handelte, wer den schädigenden Erfolg seiner Tat vorhersah und diesen billigte, Fahrlässigkeit wurde als die Außerachtlassung einer konkret gebotenen Sorgfalt verstanden.

Klageart

Bei den Klagearten war nach Gaius nach Klageziel zu unterscheiden. Insoweit kamen sachverfolgende Klagen und Strafklagen in Betracht. Beide konnten auch nebeneinander erhoben werden.[24] Ziel der Strafklagen (actiones poenales) war Schadensersatz. Daneben konnte im Sinne des Kapitels 1, eine vom Täter zu leistende Buße (poena) fällig werden, die ein Vielfaches des Schadens ausmachen konnte. Sachverfolgende Klagen gingen auf Herausgabeansprüche. In der regelmäßigen Kombination beider Klagetypen, ergaben sich „gemischte Klagen“ (actiones mixtae).[25] Sie hatten Exklusivitätscharakter.[10]

Die actio legis Aquiliae ist ob ihrer passiven Unvererblichkeit sowie der Noxalität als Strafklage mit Sachverfolgungsfunktion zu den gemischten Klagen zu zählen.[26] Als solche stand sie in einem elektiven Konkurrenzverhältnis zu anderen Klagen; der Geschädigte hatte die Wahl, welche Klage er geltend machte.[20] Bei mehreren Handlungen, etwa bei der Verletzung eines Sklaven und späteren Tötung, war der Täter jedoch sowohl für die Verletzung als auch für die Tötung haftbar.[27]

Wurde der Beklagte nach dem ersten Kapitel belangt, so musste er dem Eigentümer so viel zahlen, wie die Sache im letzten Jahr höchstens wert war – darin ist wohl ein pönales Element erkennbar. Wenn er aus dem dritten Kapitel belangt wurde, musste er so viel zahlen, wie die Sache in den vergangenen oder zukünftigen (streitig) dreißig Tagen (höchstens) wert gewesen war. Die Gründe für diese Wertbemessung sind in der Forschung umstritten.

Fernwirkung

Die lex Aquilia ist ein früher Vorläufer des deutschen § 823 Abs. 1 BGB.[28]

Literatur

Einzelnachweise

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