Lex Fufia Caninia

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Die Lex Fufia Caninia (auch lex Fufia Caninia de manumissionibus) war ein nach den Konsuln Gaius Fufius Geminus und Lucius Caninius Gallus benanntes römisches Gesetz des Augustus aus dem Jahr 2 v. Chr.,[1] das die Freilassung von Sklaven beschränkte.

In diesem Gesetz wurde für die römischen Bürger festgelegt, welchen Anteil ihrer Sklaven sie freilassen durften. Dieser Prozentsatz verringerte sich, je größer die Zahl der Sklaven im Besitz des Patrons waren. Ein Besitzer dreier Sklaven durfte alle freilassen; ein Besitzer von vier bis zehn Sklaven durfte die Hälfte freilassen; nannte er elf bis 30 Sklaven sein Eigen, durfte er maximal ein Drittel freilassen; ein Patron über 31 bis 100 Sklaven ein Viertel und einer von 101 bis 500 bis zu einem Fünftel. Es war aber verboten, mehr als 100 Sklaven freizulassen.[2]

Mit dem Gesetz versuchte der Staat der Verminderung des Sklavenbestandes und der Proletarisierung der Städte Einhalt zu gebieten.[3]

Die lex bezog sich speziell auf Sklaven, die in rechtsgültiger Form aufgrund einer testamentarischen Verfügung freigelassen worden waren (lateinisch manumissio iusta testamento), dementsprechend ihre Freiheit erst nach dem Tod ihres Patrons erhielten.

Für Regelungen im Zusammenhang mit dem Erbrecht bestand wohl hoher Bedarf, denn 4 n. Chr. wurde mit der Lex Aelia Sentia ein weiteres Gesetz geschaffen, in dem ein Mindestalter sowohl für den Freilasser, als auch für den Freigelassenen festgelegt wurde.[4] Nochmals Verschärfungen brachte die lex Iunia Norbana de manumissionibus im Jahr 17 n. Chr. Ein Senatus Consultum Orfitianum schien die testamentarische Freilassung erleichtert zu haben.[5]

Über das Freilassungsrecht der lex Fufua Caninia und der lex Iunia Norbana de manumissionibus verfasste Iulius Paulus Kurzkommentare.[6]

Im Jahr 528 hob Kaiser Justinian I. das Gesetz auf.

Quellen

Literatur

Anmerkungen

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