Naturalobligation
Begriff aus dem deutschen Schuldrecht
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Naturalobligationen (auch natürliche Verbindlichkeiten oder unvollkommene Verbindlichkeiten im weiteren Sinne)[1] sind Verbindlichkeiten, die prozessual nicht durchgesetzt werden können, bei freiwilliger Leistung jedoch einen Erwerbsgrund bilden.[2]
Herkunft
Die Naturalobligation wurde im römischen Recht (lateinisch obligatio naturalis) entwickelt und stand in der klassischen Zeit für unklagbare Verbindlichkeiten, mithin Obligationen, denen kein Klagerecht folgte.
Die häufigsten Fälle bezogen sich auf die Wirkung von „Geschäften“ Gewaltunterworfener, vornehmlich die entstandenen Schulden von Sklaven. Nach ius civile handelte es sich beim Grundgeschäft schon um unwirksame Forderungen. Da Sklaven – im Gegensatz zu Hauskindern des Familienverbandes, die verklagt werden konnten, wenngleich auch gegen sie nicht vollstreckt werden konnte – weder rechts- noch prozessfähig waren,[3] konnten sie für ihre nach ius naturale eingegangenen Geschäfte weder klagen noch verklagt werden. Eine Naturalobligation war damit bereits in der Kaiserzeit nicht klag-, gleichwohl erfüllbar. Erbrachte der Schuldner eine Leistung, konnte er sie als indebite solutum nicht zurückfordern (kondizieren), denn sie war zu Unrecht erbracht. Auf der anderen Seite konnten Naturalobligationen durchaus geschützt werden: Drittschutz konnte durch Bürgschaft erfolgen, auch waren Novationen (Rechtsänderungen) und Aufrechnungen (Gegenrechnungen) denkbar.[4]
Der Sprachgebrauch unterlag in der römischen Jurisprudenz freilich recht wandelbaren Bedeutungen.[5]
Fallgruppen nach deutschem Recht
Nach deutschem Recht können folgenden Fallgruppen unterschieden werden: unklagbare Verbindlichkeiten, Forderungen ohne materiellrechtliche Verbindlichkeit und verjährte Forderungen.[2]
Unklagbare Verbindlichkeiten
Als unklagbar bezeichnet man solche Forderungen, die zwar materiellrechtlich verbindlich sind, prozessual aber nicht durchgesetzt werden können, da ihnen die Prozessvoraussetzung der Klagbarkeit fehlt.[6] So begründet das Verlöbnis nach herrschender Meinung zwar die Rechtspflicht zur Eheschließung, nach § 1297 Abs. 1 BGB ist diese aber nicht gerichtlich durchsetzbar.[7]
Forderungen ohne materiellrechtliche Verbindlichkeit
Auch auf die Erfüllung einer Forderung ohne materiellrechtliche Verbindlichkeit kann nicht geklagt werden; wird die Forderung allerdings freiwillig erfüllt, so bildet sie einen Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.[8] Man spricht auch von unvollkommenen Verbindlichkeiten im engeren Sinne.[8] Erfasst sind unter anderem Spiel- und Wettschulden gemäß § 762 Abs. 1 BGB und nicht getilgte Verbindlichkeiten nach einer Restschuldbefreiung gemäß § 301 Abs. 3 InsO.[8] Die Einordnung von Ehemäklerverträgen nach § 656 BGB in diese Fallgruppe ist streitig (nach der Gegenansicht handelt es sich um eine unklagbare Verbindlichkeit).[8]
Dass Spiel- und Wettschulden nicht vor Gericht eingeklagt werden können, kommt in der Redewendung „Wettschulden sind Ehrenschulden“ zum Ausdruck.
Verjährte Forderungen
Schließlich können auch verjährte Forderungen – nach Erhebung der Einrede[9] – gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht klageweise durchgesetzt werden; die Rückforderung von gleichwohl zur Befriedigung Geleistetem ist gemäß § 214 Abs. 2 S. 1 BGB jedoch ausgeschlossen.[10]
International
Im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) finden sich vergleichbare Regelungen in § 1271 (Wette) und § 1432 (Verjährung).
Im französischen Code civil (CC) ist die Rückforderung von freiwillig erfüllten Naturalobligationen (französisch obligations naturelles) gemäß Art. 1235, alinéa 2 ausgeschlossen; erfasst sind unter anderem verjährte Forderungen.[11]
Artikel 2034 des italienischen Zivilgesetzbuches Codice civile führt die Rechtsfigur der Naturalobligation (italienisch obbligazione naturale) ein. Bezeichnet werden Leistungen, die weder aus gesetzlichen noch vertraglichen oder deliktischen Rechtsgründen erfüllt werden, vielmehr stattdessen aus gesellschaftlichen oder ethisch-moralischen Gründen und wozu keine Rechtsverpflichtung bestand (italienisch dovere sociale o morale).[12] Die ausdrückliche gesetzliche Regelung der Naturalobligationen ergeht aufgrund ihrer hohen Relevanz im Rechtsverkehr, sind einseitige Handlungen (italienisch atti unilaterali), denen Klagbarkeit fehlt im Gegensatz zu Obligationen, bei denen Rechtsmittel zur Seite stehen. Klassische Beispiele sind Glücksspiel und Wette.
Siehe auch
Literatur
- Götz Schulze: Die Naturalobligation : Rechtsfigur und Instrument des Rechtsverkehrs einst und heute – zugleich Grundlegung einer zivilrechtlichen Forderungslehre, Mohr Siebeck, Tübingen 2008, ISBN 978-3-16-149407-9 (zugleich Universität Heidelberg, Habilitationsschrift 2007).