Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz

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Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) ist ein deutsches Gesetz, das außerhalb des Anwendungsbereichs des Betäubungs- und des Arzneimittelgesetzes den Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen (NPS) reguliert. Es enthält neben Begriffsbestimmungen ein umfassendes Umgangsverbot, das nur in Ausnahmen zu Gunsten der Wissenschaft oder von Behörden durchbrochen wird. Bestimmte Umgangsformen sind zudem strafrechtlich sanktioniert. Das NpSG wurde als Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe verkündet.

Schnelle Fakten Basisdaten ...
Basisdaten
Titel:Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
Abkürzung: NpSG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Nebenstrafrecht
Fundstellennachweis: 2121-6-28
Erlassen am: 21. November 2016
Inkrafttreten am: 26. November 2016, BGBl. I S. 2615
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 7. Januar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 2 vom 12. Januar 2026)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
12. April 2026
(Art. 2 G vom 7. Januar 2026)
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
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In Österreich und in der Schweiz gibt es ähnliche Gesetze. Siehe dazu im Artikel Neue psychoaktive Substanzen.

Regelungsbedarf

Mit dem Auftreten und der Verbreitung immer neuer chemischer Varianten bekannter Betäubungsmittel und psychoaktiver Stoffe, die nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs[1] nicht unter den Arzneimittelbegriff und das Arzneimittelgesetz fallen, war aus Sicht des Gesetzgebers eine Regelungs- und Strafbarkeitslücke für NPS entstanden, deren Einzelstoffe auch nicht in die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgenommen worden waren.[2] Dem NpSG unterfallen, anders als dem BtMG, daher ganze Stoffgruppen:[3] zunächst nur die Gruppe der 2-Phenethylamine und der synthetischen Cannabinoide, seit Gesetzesänderungen in den Jahren 2019, 2021 und 2025 auch weitere Gruppen.

Im Dezember 2025 beschloss der Bundesrat ein Änderungsgesetz, das ab April 2026 Distickstoffmonoxid („Lachgas“) sowie γ-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) per NpSG reguliert. Dadurch sollen Minderjährige besser vor Missbrauch von Lachgas und den sogenannten K.O.-Tropfen geschützt werden.[4][5]

Regelungsumfang

Das Gesetz regelt den Umgang mit den sogenannten neuen psychoaktiven Stoffen, wobei es sich gemäß § 2 Nr. 1 NpSG um Stoffe und Zubereitungen aus den in der Anlage genannten Stoffen und Stoffgruppen handelt.

Verbot des unerlaubten Umgangs

Im Herzen der gesetzlichen Regelung liegt ein umfassendes Verbot des Umgangs mit den NPS. Dies betrifft folgende Umgangsformen: Handel, Inverkehrbringen, Herstellen, Verbringung in, aus oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes, Erwerb, Besitz und das Verabreichen einem anderen, § 3 Abs. 1 NpSG. Davon Ausgenommen ist die nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendung zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken, sowie die Verwendung durch eine Behörde.

Strafrechtliche Konsequenzen

Gemäß § 4 Abs. 1 NpSG wird der Handel, das Inverkehrbringen, die Verabreichung sowie – zum Zweck des Inverkehrbringens – die Herstellung und das Verbringen eines neuen psychoaktiven Stoffes in den Geltungsbereich des Gesetzes im Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Qualifikationen gemäß § 4 Abs. 3 NpSG, die auch die Abgabe von NPS an Minderjährige einschließen, sehen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Damit handelt es sich um ein Verbrechen. Neben der vorsätzlichen Tatbegehung sind auch der Versuch und die fahrlässige Begehung strafbar.

Der gewerbs- oder bandenmäßige Handel mit NPS rechtfertigt als schwere Straftat die Telekommunikationsüberwachung auch ohne Wissen des Betroffenen (§ 100a Abs. 2 Nr. 9a StPO) sowie die Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO).[6]

Handhabung von Besitz und Erwerb

Der bloße Besitz von NPS wird nach § 4 NpSG zwar nicht strafrechtlich verfolgt,[7] ist jedoch nach § 3 NpSG verboten und unterliegt daher, unabhängig von einem Strafverfahren, der verwaltungsrechtlichen Sicherstellung und Vernichtung nach den §§ 47 bis 50 des Bundespolizeigesetzes und den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder.

Dasselbe gilt grundsätzlich auch für den Erwerb. Hier ist jedoch zu beachten, dass durch den Akt des Erwerbs möglicherweise der Tatentschluss zum Inverkehrbringen beim Veräußerer hervorgerufen wird, sodass von einer strafbaren Anstiftung ausgegangen werden könnte. Diese Argumentation ergibt sich aus der Gesetzesbegründung des Bundestages.[8] Dem wird entgegen gehalten, dass in diesem Fall der Erwerber kein eigenes Unrecht verübe, wie auch dem Gesetz zu entnehmen sei, da es Erwerb und Besitz explizit aus dem Strafkatalog des § 4 NpSG ausgenommen habe.[9] Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Rechtslage ungeklärt.

Im Gesetz geregelte Stoffgruppen

Das Gesetz umfasst Vertreter der im Folgenden aufgeführten Stoffgruppen, wobei die Stoffgruppendefinitionen auch die möglichen geladenen Formen und Salze eines Stoffes beinhalten. Die Stoffgruppen sind in einer Anlage zum Gesetz enthalten.

Alle Stoffgruppen bzw. Untergruppen sind definiert durch Kernstrukturen und mögliche, mit R1, R2, R3, ... bzw. X gekennzeichnete Substituenten und ihre jeweiligen Lokanten.

Von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen

Ethylamin-Teilstruktur

In der Gruppe der 2-Phenethylamine werden ca. 2.000 Stoffe beschrieben, die eine pharmakologische Wirkung aufweisen und bei denen nach bisherigen Erkenntnissen von einem Missbrauch zu Rauschzwecken ausgegangen werden kann.[10] Untergruppen der Phenylethylamine sind Amphetamine und Cathinone. Vom Regelungsumfang umfasst sind Stoffe mit einer maximalen Molekülmasse von 500 u, welche sich von der abgebildeten Struktur ableiten lassen. Das Ringsystem A umfasst Aromaten in einer größeren Bandbreite und beschränkt sich hinsichtlich Alicyclen auf Cyclopentyl und Cyclohexyl.

Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide

Die Stoffgruppe der Cannabinoidmimetika/synthetischen Cannabinoide umfasst

Benzodiazepine

Die Gruppe der Benzodiazepine umfasst 1,4- und 1,5-Benzodiazepine und ihre Triazolo- und Imidazolo-Derivate, einige speziell substituierte Untergruppen, die sich von Loprazolam, Ketazolam, Oxazolam, Chlordiazepoxid und Bretazenil ableiten sowie einige offenkettige Prodrugs. Die maximal zulässige Molekülmasse beträgt jeweils 600 u. Ihre psychotrope Wirkung entfalten sie durch Bindung an ternären GABA-Rezeptoren vom Typ α1β2γ2. Nicht aufgenommen sind 2,3-Benzodiazepine, da bei ihnen ein anderer Wirkungsmechanismus vorliegt und nicht mit einem ausgeprägten Suchtpotenzial zu rechnen ist.

Von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindungen

Die Gruppe enthält Abkömmlinge von N-(2-Aminocyclohexyl)amid mit einer bestimmten, in der Anlage zum NpSG definierten Grundstruktur und einer maximalen Molekülmasse von 500 u. Sie wirken als volle Agonisten vor allem an Opioidrezeptoren vom Typ μ. Die Wirkungen und Nebenwirkungen sind mit denen von Morphin vergleichbar. Sie werden missbräuchlich als „Ersatz“ oder „Ergänzung“ für die klassischen Opiate Morphin und Heroin verwendet.

Von Tryptamin abgeleitete Verbindungen

Diese Stoffgruppe ist weiter untergliedert in:

Sie wirken primär psychedelisch beziehungsweise halluzinogen. In den Anmerkungen zum Gesetzesentwurf heißt es zum Hintergrund, dass Stoffe dieser Gruppe nicht nur zu einer Selbst-, sondern auch zur Fremdgefährdung führen können, wenn im Rauschverlauf aufgrund halluzinogener Zustände nicht kontrollierbare Handlungen auftreten.[11]

Von Arylcyclohexyl(methyl)amin abgeleitete Verbindungen

Diese 2021 aufgenommene Gruppe enthält Stoffe mit einer maximalen Molekülmasse von 500 u, die eine Arylcyclohexylamin-Grundstruktur enthalten. Sie zählen zu den Dissoziativa, indem sie in erster Linie als Porenblocker, d. h. als nichtkompetitive Antagonisten an NMDA-Rezeptoren wirken. Ein typischer Vertreter ist das bereits betäubungsmittelrechtlich geregelte Phencyclidin (PCP, „Angel Dust“). Auch Ketamin ist durch diese Gruppe erfasst.[12]

Von Benzimidazol abgeleitete Verbindungen

Diese 2021 aufgenommene Stoffklasse definiert sich chemisch durch Anwesenheit des Grundkörpers Benzimidazol und pharmakologisch durch Opioidaktivität. Unter Bezugnahme auf Benzimidazol-Opioide und Nitazene heißt es in der BR-Drs. 403/21:[12]

„Seit mehr als anderthalb Jahren erfolgen in Deutschland und Europa Sicherstellungen von Verbindungen wie Isotonitazen und Etonitazen, bei denen es sich um synthetische Opioide handelt und die sich strukturell von Benzimidazol ableiten. Etonitazen ist bereits in Anlage I aufgenommen und Isotonitazen soll mit der 32. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften in Anlage II des BtMG aufgenommen werden. Neben den beiden genannten Derivaten sind am Drogenmarkt, vor allem über den Internet-Handel/-Versand, weitere, derzeit noch nicht in Deutschland vom BtMG und NpSG regulierte Benzimidazol-Verbindungen verfügbar. Sie übertreffen die analgetische Potenz von Morphin oder sind dieser gleichzusetzen, weshalb sie eine hohe Missbrauchsattraktivität aufweisen.“

2025 wurden die Stoffgruppe um weitere neu aufgetretene und hoch toxische Vertreter deutlich erweitert und die maximale Molekülmasse von zuvor 500 u auf 600 u angehoben.

Von 3,3-Diphenylpropan-1-amin abgeleitete Verbindungen

Diese Stoffgruppe wurde 2025 als achte in die Anlage aufgenommen. Sie umfasst Derivate des Methadons, die hochwirksame synthetische Opioid-Derivate mit erheblichem toxischem und suchterzeugendem Potenzial darstellen, wie es in der Begründung zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes heißt.[13]

Von 4-Amino-1-benzylpiperidin abgeleitete Verbindungen

Diese Gruppe wurde ebenfalls 2025 aufgenommen und enthält Abkömmlinge der synthetischen Opioide Brorphin und Spirochlorphin („Orphine“) mit einer Molekülmasse bis 500 u. Es handelt sich um Stoffe mit struktureller Ähnlichkeit zu Fentanyl und Bezitramid.[14] Die Orphine gelten als potentielle Nachfolger der Nitazene und haben ein hohes Risiko für schwere Atemdepression und ein großes Abhängigkeitspotential.[13]

Trivia

Für Aufsehen sorgte 2023 ein Aufsatz[15] in der Fachzeitschrift StV Strafverteidiger über einen Interpunktionsfehler, der bei der Änderung des NpSG im Oktober 2022 entstand. Der Fehler legalisiere etliche bereits verbotene Substanzen wieder und sei nur mit Zustimmung des Bundesrates zu beheben.[16] Das Ministerium sah keine Auswirkungen des redaktionellen Fehlers auf die geltende Rechtslage,[17] korrigierte die Verordnung aber.[18][19][20]

Kritik

Ob das NpSG dem geltenden Recht, vor allem dem BtMG und dem Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) sowohl regelungstechnisch als auch im Hinblick auf die Drogenprävention überlegen ist, wird bezweifelt.[21][22] Das NpS-Gesetz bereitet auch nach Worten der Münchner Oberstaatsanwältin Susanne Wosylus „in der praktischen Anwendung große Schwierigkeiten“, da § 4 Abs. 1 NpSG nur den Handel, das Inverkehrbringen und das Verabreichen, aber nicht den Besitz, Erwerb oder Konsum von neuen psychoaktiven Substanzen unter Strafe stellt.[23][7]

Das Bundesgesundheitsministerium hatte im Januar 2017 eine Evaluation zu den Auswirkungen des NpSG ausgeschrieben.[24][25] Der Evaluationsbericht, der vom Institut für Therapieforschung (IFT) 2019 angefertigt und im Oktober 2020 dem Gesundheitsausschuss des Bundestags vorgelegt wurde, ergab, dass das Gesetz vermutlich keinen wesentlichen Einfluss auf die Konsumprävalenz von NpS gehabt habe. Das Verbot der Substanzen habe den Konsum nicht verhindert, sondern zu einer Verlagerung der Bezugswege auf das Internet und den Schwarzmarkt geführt, so der Bericht.[26][27][28]

Literatur

  • Jörn Patzak, Jochen Fabricius (vormals Harald Hans Körner): Betäubungsmittelgesetz: BtMG, Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, Konsumcannabisgesetz, Medizinal-Cannabisgesetz, Arzneimittelgesetz, Tierarzneimittelgesetz, Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, Anti-Doping-Gesetz, Grundstoffüberwachungsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, München 2024, Verlag: C.H.BECK, ISBN 978-3-406-80779-4.

Einzelnachweise

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