Perfluordodecansäure

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Perfluordodecansäure ist eine chemische Verbindung aus der Gruppe der Perfluorcarbonsäuren.

Schnelle Fakten Strukturformel, Allgemeines ...
Strukturformel
Strukturformel von Perfluordodecansäure
Allgemeines
Name Perfluordodecansäure
Andere Namen
  • Tricosafluordodecansäure
  • PFDoDA
  • C12-PFCA
Summenformel C12HF23O2
Kurzbeschreibung

weißer Feststoff[1]

Externe Identifikatoren/Datenbanken
CAS-Nummer 307-55-1
EG-Nummer 206-203-2
ECHA-InfoCard 100.005.641
PubChem 67545
ChemSpider 60867
Wikidata Q27162640
Eigenschaften
Molare Masse 614,10 g·mol−1
Aggregatzustand

fest[1]

Dichte

1,76 g·cm−3[2]

Schmelzpunkt

108–112 °C[1]

Siedepunkt

245 °C[1]

Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung[1]
Gefahrensymbol

Achtung

H- und P-Sätze H: 315319335
P: 261280302+352305+351+338[1]
Zulassungs­verfahren unter REACH

besonders besorgnis­erregend: sehr persistent und sehr bio­akkumulativ (vPvB)[3]

Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen (0°C, 1000 hPa).
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Vorkommen

Perfluordodecansäure ist ein Nebenprodukt von flecken- und fettabweisenden Beschichtungen auf Lebensmittelverpackungen und Möbeln.[4][5]

In Fischfilets aus zehn Seen südlich und westlich der Alpen wurden PFDoDA-Konzentrationen von bis zu 5 μg/kg gefunden.[6]

Eigenschaften

Perfluordodecansäure ist ein weißer Feststoff.[1]

Anhand einer globalen Metaanalyse wurde für PFDoDA ein trophischer Magnifikationsfaktor (TMF) von 2,01 (95-%-Konfidenzintervall: 1,75–2,32) ermittelt, was eine hohe Bioakkumulation zeigt.[7]

Gefahrenbewertung und Regelung

Perfluordodecansäure wurde von der ECHA aufgrund ihrer vPvB-Eigenschaften auf die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe gesetzt.[3] Unter der Leitung der deutschen und schwedischen Behörden wurde eine Verbotsregelung der Perfluorcarbonsäuren mit den Kettenlängen C9 bis C14, inklusive ihrer Salze und Vorläuferverbindungen, erarbeitet.[8] Die entsprechende EU-Verordnung trat am 25. August 2021 in Kraft. Das Verbot für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung gilt seit dem 25. Februar 2023, wobei für gewisse Verwendungen längere Übergangsfristen bestehen.[9] In der Schweiz trat ein analoges Verbot am 1. Oktober 2022 in Kraft.[10] 2025 wurde PFDoDA als Teil der langkettigen Perfluorcarbonsäuren in das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe aufgenommen.[11]

In der EU sind die Höchstmengen von per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) im Trinkwasser über den Anhang I, Teil B der Richtlinie (EU) 2020/2184 (Trinkwasserrichtlinie) mit zwei verschiedenen Summen-Grenzwerten geregelt. Danach darf der Gesamtgehalt aller PFAS 0,5 μg/l, und die Summe der im Anhang III Teil B Nummer 3 genannten PFAS (PFAS-20), zu welchen auch Perfluordodecansäure gehört, 0,1 μg/l nicht überschreiten. Als Europäische Richtlinie ist die Richtlinie (EU) 2020/2184 allerdings nicht unmittelbar gültig, sondern musste jeweils in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wurde dies durch die Novellierung der Trinkwasserverordnung umgesetzt.[12]

Einzelnachweise

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