Recht Israels
Recht Israel, beeinflusst vom Common Law (einer Rechtsordnung, die auf Präzedenzfällen beruht) und Familienrecht – insgesamt ein Rechtssystem, das weitgehend auf religiösen Gesetzen basiert
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Das Recht Israels bezeichnet die Gesamtheit der kodifizierten und nicht kodifizierten Rechtsnormen in Israel.
Entstehungsgeschichte
Weltliches Recht
Das Recht des heutigen Israels hat seine Ursprünge in drei verschiedenen Rechtstraditionen: Dem Recht aus osmanischer Zeit, dem Recht der britischen Mandatszeit (Common law und Equity) sowie dem positiven Recht des israelischen Gesetzgebers seit 1948.[1]
Als Großbritannien 1922 das Völkerbundsmandat für Palästina erhielt, war das dort geltende Recht eine vielfältige Mischung aus dem osmanischen Zivilgesetzbuch Mecelle, unkodifiziertem islamischem Recht und – besonders im Handelsrecht – französischem Recht. Durch Art. 46 der Palestine Order in Council vom 10. August 1922 bestimmte die Mandatsmacht, dass das zum 1. November 1914 geltende osmanische Recht in Kraft bleiben sollte. Enthalte dieses Lücken, sei es „according to the substance of the common law, and the doctrines of equity“ zu ergänzen. Ferner übernahm man Inhalte des englischen case law, das nur zu diesem Zweck als formelles Recht in Gesetzesform gebracht wurde – während in England selbst das case law als solches fortgalt. Die Rechtsprechung der englischen Gerichte war als binding precedent auch im Mandatsgebiet bindend. In den dreißig Jahren des britischen Mandats kam es so zu einer weitgehenden Anglisierung des geltenden Recht.[1]
Die Gründung des Staates Israel 1948 brachte zunächst keine tiefgreifenden Veränderungen: Die israelische Rechts- und Verwaltungsverordnung von 1948 ließ das gesamte am 14. Mai 1948 geltende Recht in Kraft, soweit es nicht durch neue Legislativakte geändert wurde.[2] Bis in die Gegenwart ist deshalb ein großer Teil des Rechts Israels im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts materiell englisches Recht, auch wenn seit 1972 die Rechtsprechung der englischen Gerichte nicht mehr bindend ist. Das ottomanische Recht ist nur noch in wenigen Bereichen relevant, da der israelische Gesetzgeber besonders das Vertrags- und Sachenrecht neu geordnet hat. Langfristig soll das geltende Privatrecht in die typisch kontinentale Form eines Zivilgesetzbuches überführt werden.[3][4] Das englische Recht weicht somit mehr und mehr einer selbständigen israelischen Rechtswissenschaft, die methodisch dennoch dem common law nahesteht:[1]
“Israeli case-law remains typical of that in countries following the common law tradition. The manner of discussion, the mode of reasoning and the general approach are all characteristic of the common law system. This is also true of the attitude of judges, jurists and attorneys to precedents, to the role of the courts and to their contribution to the development of law.”
Religiöses Recht
Das Status-Quo-Abkommen zwischen dem späteren Ministerpräsidenten David Ben-Gurion und der Agudath Israel Weltorganisation in Jerusalem vom 19. Juni 1947[5] sichert allen orthodox-nationalreligiösen und ultra-orthodoxen Juden die Fortgeltung ihrer mit der Halacha begründeten Interessen zu, insbesondere die Wahrung des Schabbat als gesetzlicher Ruhetag, die Einhaltung der jüdischen Speisegesetze in allen öffentlichen Einrichtungen einschließlich der Armee, die Autorität der Rabbinatsgerichte und die Autonomie des religiösen Bildungs- und Erziehungssystems.[6]
Rechtliche Spannungsfelder ergeben sich daraus vor allem bei der Integration charedischer Männer in den Arbeitsmarkt bzw. deren staatlicher Unterstützung, wenn sie anstelle einer Erwerbstätigkeit religiöse Studien betreiben,[7] der Befreiung vom Wehrdienst für Frauen und Thora-Schüler sowie dem öffentlichen Leben am Schabbat.[8] Die ultraorthodoxe Wehrdienstverweigerung stelle den Gesellschaftsvertrag der zionistischen Mehrheitsgesellschaft, die sich als Nation unter Waffen begreife, als eine der Grundübereinkünfte der jüdischen Israelis infrage.[9] Im Hinblick auf den Grundwert der Gleichbehandlung entschied das Oberste Gericht im Juni 2024, der Staat habe keine Befugnis, Studenten jüdischer Hochschulen – der Jeschiwot – von der Wehrpflicht auszunehmen.[10]
Einzelne Rechtsgebiete
Verfassungsrecht
Israel hat weder eine Verfassungsurkunde noch einen Grundrechtskatalog. Nach der Parlamentswahl und dem Übergangsgesetz von 1949 diskutierte die Erste Knesset als verfassungsgebende Versammlung zwar über eine künftige Verfassung, diese kam jedoch nicht zustande. Weder die von dem deutschen Rechtswissenschaftler Leo Kohn, der bei Richard Thoma promoviert hatte, im Auftrag der Jewish Agency vorgelegten Verfassungsentwürfe von 1948[11][12][13] noch ein anlässlich des 40-jährigen Staatsjubiläums von der Universität Tel Aviv erstellter weiterer Entwurf[12] wurden angenommen. Lediglich die Knesset wurde als (alleiniges) Legislativorgan festgelegt[14] und fungiert seitdem als verfassungs- und gesetzgebende Körperschaft zugleich.[12]
Während die völkerrechtliche Staatlichkeit Israels als solche nicht in Frage steht,[15] sind die politischen Grenzen des israelischen Staatsgebiets, etwa entlang der Grünen Linie von 1949, bis heute nicht geklärt.[16][17]
Manche charedische („ultraorthodoxe“) Juden lehnen die Gründung eines jüdischen Nationalstaates vor der Ankunft des Messias und eine nicht auf der Thora beruhende Verfassung aus religiöser Sicht ab.[18] Das Gelobte Land sei eine biblische Verheißung und eine Gabe Gottes an das Volk Israel.[12][19][20]
Auf Vorschlag des Abgeordneten Yizhar Harari beschloss die Knesset am 13. Juni 1950, eine Verfassung sukzessive in Form von einzelnen Grundgesetzen aufzubauen (Constitution by Evolution, sog. „Harari-Resolution“).[16][14] Bisher gibt es neben der Erklärung zur Staatsgründung vom 14. Mai 1948,[21] die das Oberste Gericht zur Auslegung heranzieht,[22] zwölf Grundgesetze zur Staatsorganisation (basic laws), die zwischen 1958 und 1988 erlassen wurden und denen das Oberste Gericht einen verfassungsrechtlichen Status zuerkannt hat,[14] außerdem das Gesetz über die Gleichberechtigung der Frau von 1951, wonach „für Männer und Frauen die gleichen Gesetze und Rechtshandlungen gelten“. Später wurden das Gesetz gegen Diffamierung, das Gesetz zum Schutz der Privatsphäre und 1988 das Gesetz für Chancengleichheit am Arbeitsplatz erlassen, das die Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Familienstands, ihrer Herkunft, Religion oder Nationalität verbietet.[14]
Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung weitere Grundrechte gewohnheitsrechtlich anerkannt und geschützt,[14] etwa den Gesetzesvorbehalt für Grundrechtseingriffe, das aktive und passive Wahlrecht oder die (positive) Religionsfreiheit.[23][6]
Im Jahr 1992 wurden die beiden weiteren Grundgesetze „Menschenwürde und Freiheit“ sowie „Freiheit der Berufsausübung“ verabschiedet.[14] Gesetze, die diese Rechte einschränken, müssen verhältnismäßig sein. In der Entscheidung United Mizrahi Bank v. Migdal Cooperative Village vom 9. November 1995[24] zum Grundgesetze „Menschenwürde und Freiheit“ schuf sich das Oberste Gericht die Befugnis des richterlichen Prüfungsrechts (Normenkontrolle) über die Gesetzgebung, welche die parlamentarische Souveränität der Knesset einschränkte und insofern als „verfassungsrechtliche Revolution“ in die israelische Rechtsgeschichte einging.[25]
Seit 2018 gilt das Grundgesetz „Israel als Nationalstaat des jüdischen Volkes“ (Nationalstaatsgesetz), welches das israelische Selbstbestimmungsrecht betont.[26] Es legt fest, dass Israel die „nationale Heimat des jüdischen Volkes“ ist und befasst sich mit staatlichen Symbolen wie der Flagge und der Nationalhymne (haTikwa), der Amtssprache, den nationalen Feiertagen, dem Schabbat und – wie schon das Jerusalemgesetz von 1980 – mit Jerusalem als Hauptstadt.[14]
Die grundlegenden Prinzipien einer Demokratie, die ein Grundgesetz nicht beschädigen oder untergraben darf, sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts „freie und gleiche Wahlen, die Anerkennung fundamentaler Menschenrechte, Gewaltenteilung, Rechtsstaatlichkeit und eine unabhängige Justiz“.[27]
Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitsrecht
Das Rückkehrgesetz von 1950 erlaubt allen Personen jüdischer Herkunft oder jüdischen Glaubens sowie deren Ehepartnern die Einwanderung nach Israel (Alija).[28] Das schließt nach einer Entscheidung des Obersten Gerichts auch in Israel vollzogene reformierte und konservative Konversionen ein.[29] Auch das Staatsangehörigkeitsrecht folgt dem Abstammungsprinzip und ist ethno-national bzw. -religiös ausgerichtet.[30][31] Wie schon in der Thora sind Religions- und Volkszugehörigkeit hier miteinander verknüpft.[16]
Es leben rund 1,4 Millionen Araber moslemischen, christlichen und drusischen Glaubens als Staatsbürger in Israel, was rund 1/10 der Gesamtbevölkerung entspricht. Die restriktive Einbürgerungspraxis gegenüber Palästinensern, insbesondere aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen,[32] wird mit israelischen Sicherheitsinteressen begründet.[30][33]
Die Resolution 194 der UN-Generalversammlung vom 11. Dezember 1948 fordert, dass palästinensischen Flüchtlingen, die in ihre Heimat zurückkehren und dort mit ihren Nachbarn in Frieden leben wollen, dies erlaubt werden soll. Das wird von israelischer Seite bestritten[34] und ist bis in die Gegenwart Gegenstand des israelisch-palästinensischen Konflikts.
Eherecht

Die israelische Staatsgründung geht zwar teilweise auf die säkulare Zionismusbewegung zurück, die Unabhängigkeitserklärung betont jedoch auch die religiöse Identität des jüdischen Volkes. Eine Trennung zwischen Staat und Religion gibt es in Israel daher nicht.[6] Insbesondere das Familienrecht aus osmanischer Zeit, dem religiöses Recht zugrunde liegt (Halakha und Scharia), ist nach wie vor anwendbar.[22]
In Israel gibt es auch keine Zivilehe, die vor einem Standesbeamten geschlossen würde.
Die einzige Instanz, die ein jüdisches Paar verheiraten darf, ist das Oberrabbinat.[35] Islamische Ehen (Nikkah) schließt der Imam. Das Christentum kennt die kirchliche Trauung.
In jedem Jahr reisen mehrere hundert nicht- bzw. gemischt-religiöse Paare, deren endogame Religionsgemeinschaften keine interreligiöse Ehe erlauben, zur Schließung einer Zivilehe ins Ausland und lassen diese dann in Israel anerkennen.[36] 2006 erkannte der Oberste Gerichtshof im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen an. Die rechtliche Grundlage ähnelt der US-amerikanischen Common-law marriage.[37] Für keiner Religionsgemeinschaft angehörende Partner erlaubt das 2010 verabschiedete Civil Union Law for Citizens with no Religious Affiliation die Bildung einer zivilrechtlichen Lebensgemeinschaft.[38][39][40] Das gilt auch für Personen, die das Oberrabbinat nicht als jüdisch anerkennt.[35]
Mehrere Gesetzesinitiativen zur Einführung der Zivilehe scheiterten in den vergangenen Jahrzehnten am Widerstand der orthodox-jüdischen Parteien.[41][42]
Strafrecht
Der Strafgesetzbuch (Criminal Code Ordinance) stammt aus dem Jahr 1936 und geht auf das osmanische Recht sowie das englische Case Law zurück.[43]
Das Gesetz zur Bestrafung von Nazis und Nazihelfern stammt von 1950. Es sieht als eines der wenigen Ausnahmegesetze die am 16. Februar 1954 aus dem zivilen Strafgesetzbuch verbannte Todesstrafe weiterhin vor.[44]
Im Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Die Urteile fällen die Richter selbst, es gibt keine Geschworenen.[22]
Notstandsverordnungen
Die israelische Rechts- und Verwaltungsverordnung von 1948 erlaubt der Knesset die Ausrufung des Ausnahmezustands, der im Official Gazette veröffentlicht werden muss.[45] Die Regierung ist dann ermächtigt, ohne parlamentarische Kontrolle Notstandsverordnungen zu erlassen, mit denen ansonsten geltende Rechte eingeschränkt werden dürfen.
Der noch am Tag des Inkrafttretens der Rechts- und Verwaltungsverordnung zunächst auf drei Monate befristete Ausnahmezustand ist seitdem stets verlängert worden,[12] zuletzt im Dezember 2024.[46]
Zu den Notstandsverordnungen gehört insbesondere das Emergency Powers (Detention) Law von 1979, wonach Personen ohne Gerichtsverfahren in Administrativhaft genommen werden dürfen.[47]
Die noch in Kraft befindliche britische Notstandsgesetzgebung wie die Defense (Emergency) Regulation von 1945 erlaubt die militärische Zensur der Medien in Israel, ermöglicht die militärische Abriegelung von Gebieten und wird insbesondere zur Abschreckung und Bestrafung im Westjordanland, zur Beschlagnahmung und Konfiszierung von Eigentum, zur Durchsetzung von Ausgangssperren und Abriegelungen sowie zum Abriss von Häusern eingesetzt.[47]
Gerichtsorganisation
Das Gerichtswesen in Israel ist, wie vergleichbare Institutionen in anderen Ländern, die Kontrollinstanz zum Schutz von Rechtsstaatlichkeit und individuellen Rechten. Durch die unvollständige Verfassung und weil Rechtsnormen aus der Osmanischen Zeit und der britischen Mandatsherrschaft fortbestehen, hat das Gerichtswesen in Israel eine wichtige und komplexe Position.[48] Der Oberste Gerichtshof entscheidet verbindlich über die Auslegung bestehender Gesetze mit Bindungswirkung für die nachgeordneten Gerichte (Stare decisis).[22]
Für Ehe- und Scheidungssachen sind nach osmanischer Rechtstradition ausschließlich die Gerichte der Religionsgemeinschaften zuständig. Diese religiösen Gerichte sind die Rabbinatsgerichte für die jüdischen Glaubensgemeinschaften, die islamischen Scharia-Gerichte, die Kirchengerichte der zehn anerkannten christlichen Gemeinschaften in Israel und die eigene Gerichtsbarkeit der Drusen. Sowohl religiöse als auch zivile Familiengerichte befassen sich jedoch mit Detailfragen, die mit der Auflösung der Ehe einhergehen: Unterhalt für Ehefrauen und Kinder, Sorgerecht sowie die Aufteilung des Vermögens. Die Seite, die sich als erste an ein Gericht ihrer Wahl wendet, bestimmt, ob religiöse oder zivile Richter zuständig sind.[40]
Die Spitze des weltlichen Gerichtssystems bildet das Oberste Gericht mit Sitz in Jerusalem. Es fungiert als Instanzgericht und als Appellationsgericht in Zivil- und Strafsachen. Es ist zudem ausschließlich zuständig für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.[22] Darunter folgen die fünf Bezirksgerichte in Jerusalem, Tel-Aviv, Haifa, Beer-Sheva und Nazareth.[22] Das Bezirksgericht in Haifa ist daneben Seegerichtshof für den gesamten Staat. Auf unterster Stufe folgen die 30 Magistratsgerichte.
Seit 1969 existiert eine eigenständige Arbeitsgerichtsbarkeit mit Gerichten in Jerusalem, Tel Aviv, Haifa und Be’er Scheva, Berufungen werden direkt vom National Labour Court in Jerusalem gehört. Außerdem gibt es Militär- und Verkehrsgerichte.[22]
Das Internationale Privatrecht ist in Israel nicht kodifiziert und daher weitestgehend Richterrecht. Es wird durch die Rechtsprechung stetig weiterentwickelt.[49]
Generalstaatsanwaltschaft
Der Attorney General, (hebräisch היועץ המשפטי לממשלה, Ha-Yo'etz Ha-Mishpati La-Memshala, der Rechtsbeistand der Regierung) ist eine dem deutschen Generalstaatsanwalt vergleichbare Position. Diese hatten inne:
- 1948–1950: Ja’akov Schimschon Schapira
- 1950–1960: Chaim Cohn
- 1960–1963: Gideon Hausner
- 1963–1968: Mosche Ben-Ze'ev
- 1968–1975: Meir Schamgar
- 1975–1978: Aharon Barak
- 1978–1986: Yitzhak Zamir
- 1986–1993: Yosef Harisch
- 1993–1997: Michael Ben-Yair
- 1997–1997: Roni Bar-On
- 1997–2003: Eljakim Rubinstein
- 2004–2010: Menachem Masus
- 2010–2016: Jehuda Weinstein
- 2016–2022: Avichai Mandelblit
- seit Februar 2022: Gali Baharav-Miara
Rechtssammlungen
Es gibt in Israel zwei große Gesetzessammlungen, Dinim (Laws) und Hachakika Bemedinat Yisrael (The Legislation in the State of Israel), außerdem verschiedene Entscheidungssammlungen, herausgegeben von der Israel Bar Association, dem Institute for Social Security und den Rabbinical Courts.[22]
Siehe auch
Literatur
Einführung
- Steffen Hagemann: Das politische System Israels. Nomos Verlag, 2025, ISBN 978-3-8487-7936-9.
- Ariel Bin-Nun: Einführung in das Recht des Staates Israel. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1983, ISBN 3-534-09120-5.
- Keren C. DeWitt-Arar und Amos Shapira: Introduction to the Law of Israel. Kluwer International, 1995, ISBN 90-6544-835-7.
- Gabriela Shalev: Israel. In: Jan M. Smits (Hrsg.): Elgar Encyclopedia of Comparative Law. Edward Elgar, Cheltenham/Northampton, M.A. 2006, ISBN 1-84542-013-6, S. 348–351.
- Christian Walter, Barak Medina, Lothar Scholz, Heinz-Bernd Wabnitz: Einführung in das israelische Recht. 2019, C.H.BECK. ISBN 978-3-406-71139-8.
- Christian Walter, Barak Medina, Lothar Scholz, Heinz-Bernd Wabnitz: The Israeli Legal System – An Introduction. 2019, Nomos, ISBN 978-3-8452-9023-2.
Verfassungsrecht
- Albrecht Gundermann: Die Rolle des Obersten Gerichtshofs bei der Entwicklung der israelischen Verfassung. Nomos, Baden-Baden 2002, ISBN 3-7890-7801-8.
- Suzie Navot: Constitutional Law of Israel. Kluwer, 2007, ISBN 978-90-411-2651-1.
- Itzhak Zamir und Allen Zysblat: Public Law in Israel. Clarendon, ISBN 978-0-19-825853-7.
Internationales Privatrecht
- Talia Einhorn: Private International Law in Israel. Aspen, 2009, ISBN 978-90-411-2867-6.
Siedlungs- und Wohnungsbaupolitik (Stadtplanungs- und Baugenehmigungsrecht)
- Die Siedlungs- und Wohnungsbaupolitik der israelischen Regierungen seit 1967 in den besetzten Gebieten des Westjordanlandes und Ost-Jerusalem. Fakten und völkerrechtliche Einschätzung. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 7. Juni 2017, PDF.
Weblinks
- Israel - Nationale Gesetze (englische Volltextübersetzungen).