Rechtsprechung
von der Judikative ausgehende Judikatur in der Rechtspflege
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Unter Rechtsprechung (selten Rechtssprechung, auch Judikatur von lat. iudicare) versteht man im Rahmen der Rechtspflege die von Gerichten ausgeübte Staatsgewalt der Judikative durch das Leiten von gerichtlichen Verfahren und den Erlass von Urteilen und Beschlüssen. Dabei werden die Gesetze von den Gerichten angewendet und ausgelegt. Das Grundgesetz spricht in Art. 92 insoweit auch von rechtsprechender Gewalt.
Verfassungsrechtliche Einordnung
Das Reichsgericht (RG) verstand den Begriff der Rechtsprechung unter Geltung der Weimarer Verfassung als die den Gerichten nach der Verfassung zugewiesene Aufgabe der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten und ging insoweit von einem formellen Rechtsprechungsbegriff aus.[1.1] Der Gesetzgeber hatte demnach grundsätzlich die Möglichkeit, den Gerichten funktional Aufgaben zuzuweisen oder ihnen Aufgaben zu entziehen, ohne dass es hierzu einer Verfassungsänderung bedurfte.[2]
Demgegenüber bestimmt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die (insoweit synonym verwandten[3]) Begriffe der rechtsprechenden Gewalt und der Rechtsprechung im Grundgesetz primär materiell: Die rechtsprechende Gewalt beinhalte alle hoheitsrechtlichen Befugnisse, die die Verfassung Richtern und Gerichten als solchen explizit zuweist oder die traditionell Kernbereich der Rechtsprechung sind, wobei letzterer jedenfalls bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art und die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit beinhaltet.[1.2] Dementsprechend erklärte das BVerfG 1967 das den Finanzbehörden zugewiesene Steuerstrafverfahren nach §§ 421, 445, 447 Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1931 für verfassungswidrig; durch einfaches Gesetz könne den Finanzbehörden als Teil der Exekutive keine Kompetenz zum Ausspruch von Kriminalstrafen zugewiesen werden.
Im Jahr 2000 bekräftigte das BVerfG seine Ansicht und ergänzte ein formelles Element. Demnach handle es sich ebenfalls um Rechtsprechung, „wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen können“, was insbesondere der Fall sei, wenn die Elemente der „Entscheidung, der letztverbindlichen, der Rechtskraft fähigen Feststellung und des Ausspruchs dessen, was im konkreten Fall rechtens ist“ enthalten seien.[3]
Nach anerkannter Ansicht beinhaltet die Rechtsprechung auch die Befugnis der Gerichte zur Fortbildung des Rechts, also zur Schaffung von Richterrecht.[4]
Anders als in anderen Rechtssystemen (beispielsweise in Ungarn)[5] besteht nach deutschem Recht keine Bindung der Gerichte an vorangegangene Entscheidungen höherer Gerichte,[6] sofern eine solche Bindung nicht ausdrücklich angeordnet ist (z. B. § 563 Abs. 2 ZPO, § 126 Abs. 5 FGO).
Verwandte Begriffe
Judikatur
Teilweise wird der Begriff der Judikatur synonym zum Begriff der Rechtsprechung verwendet,[7][8][9] kann darüber hinaus aber auch gerichtliche Tätigkeiten außerhalb von Streitentscheidungen beinhalten, wie das Anfertigen von Rechtsgutachten im Rahmen von Rechtshilfeersuchen. Gebräuchlich ist auch eine Verwendung als Synonym für Judikative.[10]
Gefestigte und ständige Rechtsprechung
Die vielfach Synonym verwandten Begriffe der gefestigten Rechtsprechung und der ständigen Rechtsprechung, letzterer maßgeblich geprägt durch den Bundesgerichtshof (BGH), bezeichnen eine wiederholt geäußerte Ansicht eines Spruchkörpers zu einer bestimmten Rechtsfrage.[11] In der juristischen Praxis ist die Entwicklung einer gefestigten bzw. ständigen Rechtsprechung im Hinblick auf eine rechtliche Frage ein Zeichen dafür, dass die Argumente für und gegen die Beantwortung der Frage in einer bestimmten Weise umfangreich ausgearbeitet und abgewogen wurden und dass eine Abweichung von dieser Sichtweise unwahrscheinlicher wird. Kommt es dennoch zu einer Abweichung bzw. Änderung einer solchen Ansicht in einer nachfolgenden Entscheidungen, wird dies von den jeweiligen Gerichten teilweise ausdrücklich gekennzeichnet, etwa durch Zusätze wie „Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung“,[12] „hält der Senat hieran nicht länger fest“,[13] oder „Aufgabe von“,[14] insbesondere bei der Abkehr von einer im Rahmen der Fortbildung des Rechts entwickelten Rechtstheorie.
Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Differenzierung verfahrensrechtliche Bedeutung. Nur wenn eine gefestigte Rechtsprechung zu einer Rechtsfrage besteht (well established case-law, WECL), kann ein Ausschuss in Dreierbesetzung einen Fall entscheiden (Art. 28 Abs. 1 lit. b EMRK). Gefestigt ist eine Rechtsprechung, wenn die Grosse Kammer oder die Kammern die Rechtslage in einem Grundsatzurteil entschieden haben.[15]