Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht

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Die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) ist ein Regelwerk der Kultusministerkonferenz zur Unfallverhütung an öffentlichen Schulen in Deutschland.[1]

Erscheinungsweise und Inhalt

Die RiSU erschien 1994 erstmalig. Bis 2013 waren inhaltliche Anpassungen wegen des hohen Abstimmungsbedarfs oft schon kurz nach dem Erscheinen, oder sogar schon davor, überholt. Daher wurde 2013 von der Kultusministerkonferenz beschlossen, dass Anpassungen jeweils zeitnah eingearbeitet werden sollen. Die RiSU erscheint seitdem etwa alle drei Jahre in einer neuen Fassung (aktuell: 23. September 2023) mit schwerpunktmäßigen Anpassungen (z. B. 2016: Gefahrstoffe, 2019: Gefahr- und Biostoffe und Mutterschutz).

Die RiSU ist in drei Abschnitte gegliedert:

  1. Verbindliche Regelungen
  2. Hinweise und Ratschläge
  3. Anlagen

In der RiSU geht es nicht nur um die naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie und Physik, sondern auch um Sicherheit und Gefahrenvermeidung in Fächern wie Kunst (Lösemittel, Speckstein), Musik (Lärmschutz), Werkunterricht, Technik, Arbeitslehre und Hauswirtschaft.

Rechtliche Wirkung

In den Ländern Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz (ohne den Abschnitt Strahlenschutz) und im Saarland ist die RiSU eine verbindliche Vorschrift (Einführung durch Erlass oder Verwaltungsvorschrift), die bei der Planung und Durchführung von Unterricht zu beachten ist.[2] In Baden-Württemberg und in Sachsen-Anhalt wurde sie nicht eingeführt und gilt als anerkannte Regel der Technik. Sie ist aber keine Vorschrift. In den weiteren Ländern gibt es keine ausdrückliche Regelung.[3] Aufgrund ihres Charakters wird sie aber auch dort als anerkannte Regel der Technik herangezogen. Nordrhein-Westfalen hat eine eigene RiSU erlassen, die von der KMK-RiSU geringfügig abweicht.[4]

Die Regelungen gelten in der Regel für die allgemeinbildenden Schulen und die allgemeinbildenden Fächer an beruflichen Schulen (z. B. berufliche Gymnasien), nicht aber die berufsbildenden Fächer.

Umsetzungshilfen

Um den Schulträgern und Lehrern den Umgang mit der RiSU und weiteren Vorschriften zu erleichtern, hat die DGUV den Internetauftritt Sichere Schule erstellt,[5] wo fachspezifische Problemstellungen und -lösungen anhand einer virtuellen Schule verdeutlichen werden. Der Auftritt umfasst das gesamte Spektrum der unfallversicherungsrechtlichen Regelungen in der Schule, wie die Gestaltung von Fach- und Klassenräumen, Sporthallen und Sportgeräte und das Außengelände.

Als weiteres Hilfsmittel zur Erfüllung der Anforderungen aus der RiSU hat die DGUV das kostenlose Portal DEGINTU (Deutsches Gefahrstoff-Informationssystem für den naturwissenschaftlich-technischen Unterricht) erstellt.[6] Mit ihm lassen sich Gefahrstoffe, Geräte und Versuchsanleitungen verwalten und Gefährdungsbeurteilungen für Versuche mit Gefahr- und Biostoffen erstellen.

Daneben gibt es auch kommerzielle Anbieter zur Umsetzung der RiSU und weiterer Vorschriften, wie z. B. die Software D-GISS, die erstmalig 1996 verkauft wurde oder das inzwischen kostenlose Programm CheMac-win.[7]

Gefährdungsbeurteilung

6 Schritte zur Gefährdungsbeurteilung

„Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen.“[1.1] Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist in Verbindung mit der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, wenn mit Gefahrstoffen hantiert wird.[8][9] Im Schulbereich tritt anstelle des Arbeitgebers der Schulleiter, im Hochschulbereich ist prinzipiell auch der Leiter der Hochschule verantwortlich. Dort findet aber oft eine Delegation an Fakultäts- oder Institutsleiter statt. Die Verantweortlichen sind zuständig, dass Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt und dokumentiert werden. Die sich daraus ergebenden Aufgaben können schriftlich an andere Personen übertragen werden, die in dem zu bearbeitenden Bereich fachkundig sind und eigenverantwortlich tätig werden (z. B. Lehrer, Wissenschaftler)[1][10]

In der Schule werden naturwissenschaftsdidaktische Experimente vor allem in den Fächern Biologie, Chemie und Physik, seltener in Geographie durchgeführt, die zur Vermittlung bereits bekannten naturwissenschaftlichen Wissens genutzt werden. Am Beispiel des Faches Chemie können im Rahmen eines Experimentes Gefahrstoffe als Edukte, Produkte oder Neben- oder Zwischenprodukte eingesetzt werden oder entstehen, für solche Experimente muss zwingend eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Auch wenn ein Experiment ohne Gefahrstoffe ablaufen kann, wie es im Fach Biologie oder Physik der Fall sein kann, ist meist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich, da sich eine solche Beurteilung nicht nur auf die im Experiment verwendeten Stoffe, sondern auch auf die durchzuführenden Tätigkeiten und die dafür benötigten Geräte bezieht.[11]

Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt in mehreren Schritten (siehe Abbildung rechts). Nach dem STOP-Prinzip sind Schutzmaßnahmen festzulegen.[12] Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bspw. im Fach Chemie muss geklärt werden, wie Reste und Abfälle eines Experiments gefahrlos und umweltgerecht entsorgt werden können.[13]

Eine Gefährdungsbeurteilung für den Unterricht in naturwissenschaftlichen Fächern enthält meist die folgenden Bestandteile: Titel des Experiments, Angabe ob Schüler- oder Lehrkraftexperiment, Versuchsdurchführung (ggf. mit Abbildung), Stoffe mit Signalworten und GHS-Piktogrammen sowie die jeweiligen H- und P-Sätze in Zahlen, Hinweise zur Entsorgung, Gefahren, Tätigkeitsbeschränkungen bei verschiedenen Stoffen, Schutzmaßnahmen, ergänzende Hinweise (z. B. zu sonstigen Gefahren), H- und P-Sätze im Wortlaut, Datum und Unterschrift. Gefährdungsbeurteilungen können papierhaft oder digital geführt werden.

Einzelnachweise

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