Spendensammlung

Projekt, bei dem für einen bestimmten Anlass Geld von Menschen gesammelt wird From Wikipedia, the free encyclopedia

Eine Spendensammlung ist ein Rechtsbegriff, der eine Sammlung von Geld oder Sachspenden bei Dritten beschreibt. Anlass kann ein abstrakter oder konkreter gemeinnütziger Zweck oder ein privater Zweck sein. In einigen Ländern in Deutschland und Österreich bestehen Sammlungsgesetze, die Spendensammlungen ausdrücklich regeln.

Erscheinungsformen

Eine Spendensammlung kann in Form einer Straßensammlung beispielsweise auf öffentlichen Plätzen und Straßen z. B. mit einer Spendendose erfolgen. Eine entsprechende Sammlung an der Haustür wird als Haussammlung bezeichnet.

Geschichte

Der Erlass von Sammlungsgesetzen ist in Deutschland Sache der Länder. Im Jahr 1960 billigte die Innenministerkonferenz einen Musterentwurf für ein Sammlungsgesetz.[1] Die daraufhin von den meisten Ländern beschlossenen Sammlungsgesetze wurden seitdem größtenteils wieder aufgehoben.[2]

Rechtslage in Deutschland

Außer in Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Thüringen existieren in Deutschland keine Sammlungsgesetze, welche die Spendensammlung ausdrücklich regeln. Soweit Sammlungsgesetze bestehen, stehen Spendensammlungen typischerweise unter einem Erlaubnisvorbehalt (z. B. § 1 SammelG RLP), wobei die Erlaubnis nach diesen Gesetzen grundsätzlich zu erteilen ist, wenn keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und Verwendung der Mittel besteht (z. B. § 2 SammelG RLP). Zudem dürfen die Kosten der Sammlung nicht in einem Missverhältnis zum erwarteten Reinertrag stehen.

Soweit das Landesrecht die Spendensammlung nicht ausdrücklich regelt, kann gleichwohl eine Erlaubnispflicht nach anderen Regelungen in Betracht kommen, etwa wenn durch den Aufbau eines Standes eine Sondernutzung einer Straße durch die Spendensammlung erfolgt (z. B. § 18 Niedersächsisches Straßengesetz).[3] Eine private Spendensammlung stellt auch wenn sie in Form des Bettelns geschieht nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine erlaubnisbedürftige Sondernutzung der Straße dar.[4] Sie kann im Einzelfall aber polizeirechtlich untersagt werden.

Rechtslage in Österreich

Auch in Österreich sind Straßensammlungen im Landesrecht geregelt. Anders als in Deutschland bestehen in den meisten Bundesländern noch Sammlungsgesetze. Einzig in Niederösterreich hat der Landtag das Sammlungsgesetz zum 31.12.2025 aufgehoben.[5]

In Tirol dürfen Straßen- und Haussammlungen beispielsweise nur mit einer Sammlungsbewilligung erfolgen (§ 2 SammelG Tirol), die zwei Monate im Voraus beantragt werden muss (§ 4 Absatz 1 SammelG Tirol). Vom Bewilligungserfordernis ausgenommen sind jedoch Sammlungen von Religionsgemeinschaften einschließlich Opferstock-Sammlungen, Sammlungen, die vom Bund, vom Land oder von einer Gemeinde veranstaltet werden und Sammlungen innerhalb geschlossener Gruppen (§ 3 SammelG Tirol). Eine Sammlungsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Sammlungsergebnis für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke bestimmt ist, die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die bestimmungsgemäße Verwendung des Sammlungsergebnisses gewährleistet ist und Rücksichten auf das Ansehen des Landes, den Fremdenverkehr oder die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung der Sammlung nicht entgegenstehen und die Entlohnung der die Sammlung durchführenden Personen in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Sammlungsergebnis steht (§ 4 Absatz 2 SammelG Tirol).

Rechtslage in der Schweiz

In der Schweiz bestehen in einigen Kantonen ebenfalls Regelungen, die ein Bewilligungserfordernis für eine Spendensammlung regeln (bspw. § 3 Züricher Gesetz über die Märkte und das Reisegewerbe).

Sammlungsgesetze der Länder

Einzelnachweise

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