Sextus Pomponius
römischer Jurist
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Sextus Pomponius war einer der führenden römischen Juristen der hochklassischen Zeit der frühen Kaiserzeit im 2. Jahrhundert.
Über die Person Pomponius ist kaum etwas bekannt. Er war ein Zeitgenosse von Gaius und teilte dessen juristische Vorstellungen. Wie jener, war er ein Vertreter der Rechtsschule der Sabinianer.[1] Weder Gaius noch Pomponius waren mit einem ius respondendi ausgestattet, das ihnen an des Kaisers Statt erlaubt hätte, auflaufende Rechts- und Gesetzesanfragen zu beantworten. Bedeutung erlangte er als Verfasser lehrreicher Kommentarliteratur.
Pomponius schrieb drei bedeutende Kommentare zu den Zivilrechtslehrbüchern der Juristen Quintus Mucius Scaevola, der Pontifex Maximus und Konsul war, nämlich die Libri ad Quintum Mucium in 39 Büchern, Masurius Sabinus, Ad Sabinum in 35 Büchern, und Plautius. Die zu Sabinus verfasste Kommentarliteratur ist ihrem Umfang nach um ein Vielfaches stärker als das zugrundeliegende Werk. Pomponius’ Kommentationen gaben daher eigenständig ein gründliches Handbuch ab, sehr geschätzt bei nachrückenden Juristen. Ferner verfasste Pomponius einen nur aus späteren Zitaten bekannten Kommentar zum prätorischen Edikt (Ad edictum).[2] Die Kommentare geben guten Aufschluss über die Jurisprudenz der klassischen Zeit. Es folgten monographische Abhandlungen, die sich mit diversen Rechtsgeschäften und Anordnungen befassen, etwa Rechtskomplexen des Fideikommisses, der Stipulation und den Senatskonsulten. Zwei von ihm zusammengestellte Fallsammlungen wurden später wohl zu einem Werk vereinigt. Auch originell verpackte Literatur geht auf ihn zurück, zu nennen sind die Variae lectiones („Vermischte Lesestücke“).[3]
Von herausragender Bedeutung allerdings ist sein Enchiridion (liber singularis enchiridii). Das Werk gilt als einer der ersten Abrisse einer Rechtsgeschichte. Pomponius befasste sich darin mit der römischen Rechtsgeschichte – von den Anfängen der legendären Königszeit bis in seine aktuelle Gegenwart. In etwas überarbeiteter Form fand das Enchiridion später Einlass in die Digesten (1,2,2,1–53) und blieb damit erhalten.[4] Pomponius führt darin zu Überlieferungen verschiedener römischer Juristen aus, weshalb sein Werk noch heute als wesentliche Quelle für die Analyse der Arbeit klassischer Juristen herangezogen wird.[5]
Zitiert wird Pomponius in den Digesten besonders häufig vom gleichrangig bedeutsamen Ulpian. Das justinianische Fundamentalwerk weist nicht weniger als 578 Exzerpte des Pomponius auf.[1]
Werke
Übersicht:[6]
- Ad edictum libri
- Enchiridii liber singularis
- Epistularum libri
- De fideicommissis libri V
- Ad Q. Mucium libri XXXIX
- Ex Plautio libri VII
- Regularum liber singularis
- Ad Sabinum libri XXXVI (XXXV?)
- De senatus consultis libri V
- De stipulationibus
- Variarum lectionem libri
Literatur
- Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 1 Rnr. 16 (S. 13).
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 45.
- Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 15.
- Tomasz Giaro: S. Pomponius. In: Der Neue Pauly (DNP). Band 10, Metzler, Stuttgart 2001, ISBN 3-476-01480-0, Sp. 125.
- Detlef Liebs: Aemilius Papinianus. In: Klaus Sallmann (Hrsg.): Die Literatur des Umbruchs. Von der römischen zur christlichen Literatur, 117 bis 284 n. Chr. (= Handbuch der lateinischen Literatur der Antike, Band 4). C. H. Beck, München 1997, ISBN 3-406-39020-X, S. 144–150.
- Fara Nasti: L’enchiridion di Sesto Pomponio. Una ricostruzione (= Scriptores iuris romani. Band 3). L’Erma di Bretschneider, Rom 2023, ISBN 978-88-913-2001-8.