Sperrfahrt
Züge, die in ein gesperrtes Gleis der freien Strecke eingelassen werden
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Eine Sperrfahrt ist das Bewegen von Fahrzeugen in einem gesperrten Gleis. Grundsätzlich unterscheiden sich die Regelungen je nach Land.

Deutschland
Definition
Eine Sperrfahrt ist nach der Richtlinie 408 der Deutschen Bahn AG wie folgt definiert: Sperrfahrten sind Züge oder Kleinwagenfahrten, die in ein Gleis der freien Strecke eingelassen werden, das gesperrt ist.[1]
Gründe
- die Bedienung einer Anschlussstelle auf der freien Strecke,
- Kleinwagenfahrten,
- Arbeiten gemäß einer Betra,
- Schneeräumfahrten[2] oder
- die Beseitigung von Unfallfolgen oder Hilfeleistungen, z. B. bei liegengebliebenen Zügen.
Als Sperrfahrt durchzuführende Zugfahrten
Folgende Zugfahrten müssen zwingend als Sperrfahrt durchgeführt werden: Zugfahrten mit Rückwärtsbewegungen, Kleinwagenfahrten und Schneeräumfahrten. Der Triebfahrzeugführer muss dem Fahrdienstleiter des Zuganfangsbahnhofs mitteilen, dass eine Sperrfahrt durchgeführt wird.[3]
Ausdehnung einer Sperrfahrt
Während eine normale Zugfahrt immer zwischen zwei Bahnhöfen, Haltepunkten oder Haltestellen stattfindet, kann eine Sperrfahrt auch auf der freien Strecke beginnen oder enden.[4] Sperrfahrten dürfen von einer Zugmeldestelle (ZMS) bis zur nächsten verkehren und dabei auf zweigleisiger Strecke das Regelgleis oder das Gegengleis befahren. Sie können auch nur einen Teil der freien Strecke zwischen zwei ZMS befahren, z. B. auf einer ZMS beginnen und auf demselben Gleis zurückkehren oder auf der freien Strecke enden. Für Sperrfahrten auf Abzweigstellen oder zur Bedienung von Anschlussstellen können ergänzende Regeln im Streckenbuch oder in einer Betra stehen. Das Bewegen von Fahrzeugen im Baugleis gilt jedoch als Rangieren.
Zulassung und Zustimmung
Bevor eine Sperrfahrt zugelassen werden darf, muss der Fahrdienstleiter zustimmen, der das Gleis gesperrt hat.[5] Fahrzeuge dürfen nur in ein gesperrtes Gleis eingesetzt werden, wenn dieser Fahrdienstleiter zugestimmt hat. In ein gesperrtes Streckengleis dürfen mehrere Sperrfahrten eingelassen werden. Im Streckenbuch oder in einer Betra kann zugelassen sein, dass Sperrfahrten auf der freien Strecke getrennt oder einzelne Fahrzeuge abgestellt werden. Sperrfahrten dürfen auf der freien Strecke erst abfahren, wenn der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer die Zustimmung zur Abfahrt mündlich gegeben hat. Der Triebfahrzeugführer informiert den Zugführer (Zf) über diese Zustimmung. Wenn der Triebfahrzeugführer zur Entlassung aus der LZB die Befehlstaste bedienen muss, fordert er Befehl 30 an.
Signale und mehrere Sperrfahrten
Wenn mehrere Sperrfahrten vor einem Signal halten oder sich ihm nähern, gilt die Fahrtstellung des Hauptsignals oder das Signal Sh 1, Zs 1, Zs 7, Zs 8 oder Ts 3 nur für den Triebfahrzeugführer der jeweils ersten Sperrfahrt. Kleinwagenfahrten dürfen an Signalen Ne 14 auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale nur auf Befehl 1 vorbeifahren.
Geschwindigkeit
Die Höchstgeschwindigkeit einer Sperrfahrt beträgt 50 km/h, bei geschobenen Sperrfahrten 30 km/h.[6] Befinden sich auf dem Fahrweg Bahnübergänge ohne technische Sicherungen (d. h. Bahnübergänge, die nicht mit Schranken oder Lichtzeichen, sondern nur mit Andreaskreuzen ausgerüstet sind), dann darf eine geschobene Sperrfahrt nur 20 km/h fahren. Für von Kleinwagen angetriebene Kleinwagenfahrten gelten maximal 25 km/h.[6] Die zulässige Geschwindigkeit einer Schneeräumfahrt ist die in der Bedienungsanweisung des Schneeräumfahrzeugs angegebene Geschwindigkeit.
Bahnübergänge
Vor Bahnübergängen mit offenen Schranken muss der Triebfahrzeugführer anhalten, bis die Schranken geschlossen sind. Bei Rück- oder Weiterfahrt auf Sicht muss er auch bei geschlossenen Schranken zunächst anhalten. Wenn eine Verständigung mit dem Schrankenwärter nicht möglich ist, verfährt der Triebfahrzeugführer nach Richtlinie 408.2671 Abschnitt 2 Absatz (7). Bei geschobenen Sperrfahrten teilt der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer die Lage von Bahnübergängen ohne technische Sicherung durch Befehl 95.95 mit. Für Sperrfahrten zum Bedienen von Anschlussstellen können Regeln im Streckenbuch stehen.
Halt auf freier Strecke
Bei Halt auf freier Strecke muss der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter der ablassenden Zugmeldestelle oder den Fahrdienstleiter, der das Gleis gesperrt hat, über die Rück- oder Weiterfahrt verständigen und die Zustimmung einholen. Bis dies geschehen ist, muss der Triebfahrzeugführer auf Sicht fahren. Die Meldung über die Rück- oder Weiterfahrt darf erst erfolgen, wenn die Sperrfahrt vorbereitet ist.
ETCS
Bei mehreren Sperrfahrten in einem Gleis auf Strecken mit ETCS-Level 2 fragt der Fahrdienstleiter beim Triebfahrzeugführer nach, ob der Zug mit ETCS ausgerüstet ist und sich in ETCS-Betriebsart SH (Shunting) befindet. Ist dies nicht der Fall, muss der Triebfahrzeugführer nach mündlicher Aufforderung in SH wechseln und dies bestätigen.
Sperrfahrt beenden
Die Sperrung kann erst dann aufgehoben werden, wenn alle in den gesperrten Bereich eingelassenen Sperrfahrten (sowie vor der Sperrung eingelassenen Züge) den gesperrten Bereich wieder verlassen haben. Hierzu muss der Triebfahrzeugführer dem Fahrdienstleiter die Ankunft aller Fahrzeuge melden, sofern die Sperrfahrt auf einer Zugmeldestelle endet. Die Feststellungen zur Räumung trifft der Zugführer und informiert den Triebfahrzeugführer. Wenn die Sperrfahrt auf der freien Strecke endet (außer auf Abzweigstellen), meldet der Triebfahrzeugführer dem entsprechenden Fahrdienstleiter, dass das Gleis geräumt ist. Signaltechnische Einrichtungen zum Einschließen einer Sperrfahrt in einer Ausweichanschlussstelle darf der Triebfahrzeugführer erst nach der Meldung bedienen; er darf den Zugführer damit beauftragen.
Meldeverfahren
Bei Sperrfahrten wird das Zugmeldeverfahren angewandt. Sollen nach einer abgemeldeten Sperrfahrt weitere Sperrfahrten in das gesperrte Streckengleis eingelassen werden, muss vor der nächsten Fahrt der ersten Sperrfahrt der Befehl 6 mit dem Inhalt „Fahren auf Sicht“ für den Bereich des gesperrten Streckengleises aufgetragen werden. Danach erhält die zweite Sperrfahrt einen Befehl mit demselben Inhalt. Unvorhergesehene Sperrfahrten verkehren nach einem Ersatzfahrplan. Die Zugnummer muss der Fahrdienstleiter, der die Sperrfahrt ablässt, bei der Betriebszentrale erfragen.[7] Falls mehrere Sperrfahrten vor einem Fahrtzeigenden Signal stehen, gilt das Fahrtzeigende Signal nur für die erste Sperrfahrt.[8]
Im Rahmen des Betrieblichen Zielbildes der DB InfraGO sollen Sperrfahrten in Bereichen, die mit ETCS „ohne Signale“ ausgerüstet werden, in den ETCS-Betriebsarten Vollüberwachung (FS) oder On Sight (OS) erfolgen.[9]
Kommunikation
In der Kommunikation werden Sperrfahrten mit „Sperrfahrt … (Zugnummer)“ bezeichnet, Kleinwagenfahrten mit „Sperrfahrt Kl … (Zugnummer)“.
Österreich
Das Pendant zur Sperrfahrt bei den Österreichischen Bundesbahnen ist die Nebenfahrt. Man unterscheidet zwischen der NO-Fahrt (zwischen Bahnhof und der freien Strecke), der NM-Fahrt (zwischen zwei Bahnhöfen) und der SKL-Fahrt (zwischen zwei oder mehreren Bahnhöfen, analog einer Zugfahrt). Während NO- und NM-Fahrten vorwiegend zur Abwicklung von Bauarbeiten benötigt werden, werden SKL-Fahrten auch im Normalbetrieb, beispielsweise für Überstellfahrten von Fahrzeugen, herangezogen.
Schweiz

Sperrfahrten werden in der Schweiz als Rangierbewegungen in gesperrte Gleise bezeichnet. Daneben gibt es die Vorschriften „Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen auf die Strecke“, die bei in Betrieb stehenden Gleisen angewendet werden. Sie kommen hauptsächlich zur Anwendung, wenn ein steckengebliebener Zug abgeholt werden muss oder wenn die Sicherungsanlage nach der Zugfahrt die Grundstellung nicht erreicht. Grundsätzlich sind jedoch soweit möglich Fahrten auf die Strecke als Zugfahrt durchzuführen.[10]
Die Bestimmungen für Rangierbewegungen in gesperrte Gleise gelten wegen Arbeiten auf gesperrten Gleisen[11] auf der Strecke, im Bahnhof und im Bereich der Führerstandsignalisierung.[12] Auf gesperrten Gleisen wird auf Sicht gefahren.[13] Im Bahnhof gelten die Bremsvorschriften für Rangierbewegungen, auf der Strecke die Bremsvorschriften für Züge.[14] Die Bahnübergangsanlagen werden, sofern dies technisch möglich ist, durch den Rangierleiter eingeschaltet.[15]