Stealthing
Einvernehmlicher Sex mit nicht einvernehmlicher Kondom-Nicht-Benutzung
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Stealthing (von engl. stealth = List, Verstohlenheit, Heimlichtuerei) ist eine Form des Missbrauchs,[1] bei der ein Sexualpartner das Kondom heimlich und ohne Einwilligung des anderen Partners vor oder während der Ausübung von Geschlechtsverkehr entfernt. Die Praxis führt dazu, dass kein Safer Sex stattfindet und die Übertragung von Krankheiten und ggf. eine Schwangerschaft möglich werden.[2]
Während in der juristischen Literatur nur dann von Stealthing die Rede ist, wenn ein Kondom heimlich entfernt wurde, werfen andere Täuschungen ähnliche juristische Fragestellungen auf. Beispiele dafür sind die absichtliche Verwendung eines defekten Kondoms, das verschwiegene Absetzen der Antibabypille, oder die Nichtdurchführung eines Tests auf Geschlechtskrankheiten trotz Zusage. Zentral ist, dass die Zustimmung zum Geschlechtsverkehr durch eine Täuschung herbeigeführt wird.
Geschichte und Praxis
Stealthing wird in zahlreichen Internetforen thematisiert; laut der Journalistin Gunda Windmüller sei es ein „Trend“. In einschlägigen Foren würden männliche User behaupten, das Abstreifen des Kondoms sei ihr „gutes Recht“; wenn eine Frau mit einem Mann schliefe, müsse sie das „mit allen Konsequenzen tun“. Dagegen äußern zahlreiche Frauen die Überzeugung, diese Praxis missachte „nicht nur die körperliche Unversehrtheit, sondern auch die sexuelle Autonomie der Opfer“.[1] Der Sexualstrafrechtler Joachim Renzikowski widersprach der Behauptung, dass Stealthing ein Trend sei, es handle sich vielmehr um eine Straftat,[3] und dies insbesondere nach Verschärfung des deutschen Sexualstrafrechts 2016.
Alexandra Brodsky, Juristin an der Yale University, hat Stealthing als „schwerwiegende Verletzung der Würde und Selbstbestimmtheit“ bezeichnet und will mit einer 2017 veröffentlichten Studie zu dem Thema[4] ein Bewusstsein für diese Art des sexuellen Missbrauchs schaffen. In ihrer Arbeit hat sie jedoch darauf hingewiesen, dass es schwierig ist, auf eine juristisch einwandfreie Weise die Strafbarkeit des Stealthings zu befürworten – denn das Strafrecht regelt bloß Fälle, in welchen eine Person geschädigt oder in Gefahr gebracht wurde. Die reine Verletzung einer Vereinbarung (wie “Wir verwenden ein Kondom!”) ist nämlich eine zivilrechtliche Frage und hat daher im Strafrecht keinerlei Konsequenzen, abgesehen von den relativ neuen „Nein heißt nein“-Regeln in einigen Ländern. So ließe sich eine Strafbarkeit des Stealthings eher mit der Gefahr von Geschlechtskrankheiten begründen. Dem tritt der deutsche Strafrechtler Sebastian Keßler entgegen: Zentrales Schutzgut des Sexualstrafrechts ist die sexuelle Selbstbestimmung, nicht die körperliche Unversehrtheit. Eine Strafbarkeit lasse sich im deutschen Rechtsraum daher nicht über den Umweg einer tatsächlichen oder auch nur hypothetischen Gesundheitsgefährdung begründen. Das führe zudem zur Umdeutung des § 177 Abs. 1 StGB in ein Gefährdungsdelikt, wofür Normhistorie und Gesetzesbegründung jedoch keinerlei Anhaltspunkte bieten.[5]
Die im August/September 2010 gegen Julian Assange in Schweden erhobenen Vorwürfe drehten sich ebenfalls um Stealthing.[6]
Strafrecht
In der strafrechtlichen Dogmatik wird geklärt, welchen Charakter Stealthing aufweist:
- Ist es ein Sexualdelikt, welches sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richtet?
- Ist es ein Gefährdungsdelikt (beziehungsweise ein Körperverletzungsdelikt), welches sich am Risiko von Geschlechtskrankheiten und gegebenenfalls ungewollten Schwangerschaften orientiert?
- Ist es ein Täuschungsdelikt ohne sexuelle Komponente, welches das gegenseitige Vertrauen zerstört und die freie Willensbildung aushebelt?
Jede der Zuordnungen weist Probleme auf. Bei einem reinen Fokus auf das Sexualdelikt kann ein „reverse stealthing“ durch die Geschlechtspartnerin – zum Beispiel durch das Auslassen der hormonellen Verhütung, um schwanger zu werden – nicht bestraft werden, da lediglich über den Kinderwunsch Uneinigkeit besteht. Auch ist nach der (deutschen) Rechtssprechung die Frau jederzeit frei, ohne Wissen des Mannes keine Schwangerschaftsverhütung anzuwenden.[7] Der Mann wäre dann zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, während beim normalen Stealthing die Frau die wenigstens die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs nutzen kann. Bei einem reinen Gefährdungsdelikt könnte ein vasektomierter, regelmäßig auf ansteckende Krankheiten getesteter Blutspender kaum bestraft werden; und bei einem Täuschungsdelikt müssten Gerichte festlegen, welche Lügen (z. B. vorgetäuschter Wille zu einer ernsthaften Beziehung) ebenfalls strafbar wären, wenn sie eingesetzt werden, um die Zustimmung zum Geschlechtsverkehr zu erhalten.
Die das Stealthing betreffende Gesetzgebung stellt zumeist darauf ab, dass das heimliche Abstreifen des Kondoms dem Willen des Geschlechtspartners zuwiderläuft. In der Arbeit „The Riddle of Rape-by-Deception and the Myth of Sexual Autonomy“ (2012) zeigt der amerikanische Juraprofessor Jed Rubenfeld auf, dass Zustimmung – oder das Fehlen von Zustimmung – ungeeignet ist, um Sexualstraftaten auf eine logische und kohärente Weise zu definieren. Eine der Gründe ist, dass das Strafrecht Täuschungen im Sexualbereich nur lückenhaft und auf unlogische Weise behandelt.[8] In einer Replik verteidigt Tom Dougherty den sexuellen Konsens, und schlägt vor, jede Täuschung, die das Opfer in wesentlicher Weise zur sexuellen Zustimmung verleitet, zu bestrafen, und dafür einen von Missbrauch, Übergriff und Vergewaltigung getrennten Straftatbestand zu schaffen.[9]
Schweiz
Im Jahr 2017 wurde erstmals in der Schweiz ein Mann aufgrund von Stealthing wegen Vergewaltigung zu 12 Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Richter am Strafgericht Lausanne sahen es als strafrechtlich relevant an, dass die Frau „unfähig war, Widerstand zu leisten“ und dass sie „den Geschlechtsverkehr abgelehnt hätte, wenn sie bemerkt hätte, dass der Mann kein Präservativ mehr trug.“[10] In zweiter Instanz wurde er wegen Schändung verurteilt, bei gleichem Strafmaß.[11]
2019 sprach das Zürcher Obergericht einen Mann frei. Zwar hält das Gericht Stealthing grundsätzlich für strafwürdig und bezeichnet das Vorgehen des Mannes als moralisch verwerflich, doch es bewege sich in einer Gesetzeslücke. Den Tatbestand der Schändung sah das Gericht als nicht erfüllt an. Das Urteil geht auf einen Vorfall vom Herbst 2017 zurück. Der damals 19-Jährige und die 18-jährige Frau lernten sich über eine Dating-Plattform kennen. Nach dem Date gingen die beiden in die Wohnung der Frau, wo es zu einvernehmlichem Sex kam. Die Frau bestand jedoch darauf, dass der Mann ein Kondom verwendet. Damit war der Mann zunächst einverstanden. Während des Aktes entledigte er sich jedoch des Kondoms, ohne die Frau darüber zu informieren. Der genaue Hergang ist jedoch umstritten.[12][13]
Das Bundesgericht hat den Zürcher Fall – und einen weiteren Fall aus Basel – beurteilt, nachdem die beteiligten Staatsanwaltschaften das Urteil weiterzogen. Im Kern legten sie dar, dass die betroffenen Frauen zum Widerstand (gegen den Sexualakt) unfähig waren, weil sie keine Kenntnis vom entfernten Kondom hatten. Das Bundesgericht jedoch stützte sich auf den Wortlaut des Art. 191 StGB:
„Wer [...] eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes [...] missbraucht“
Nach Ansicht des Bundesgerichtes waren die betroffenen Frauen zu keinem Zeitpunkt zum Widerstand unfähig – sie verfügten lediglich nicht über die notwendige Information, um den Widerstand gegen den kondomlosen Sex einzuleiten. Da die Vorinstanzen nicht über den Vorwurf der sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) beraten hatten, wies das Bundesgericht die Fälle zur teilweisen Neubeurteilung zurück.[14] Im Zürcher Fall wurde der Täter im September 2023 zu einer Busse in Höhe von 2500 Franken verurteilt, auf Grundlage einer sexuellen Belästigung.[15] Das Kreisgericht St. Gallen bestrafte im Oktober 2025 einen jungen Mann wegen sexueller Belästigung zu 4000 Franken Buße und 3000 Franken Genugtuung, weil er im Mai 2024 – noch unter dem alten Strafrecht – während dem Sex das Kondom entfernte.[16]
Zum 1. Juli 2024 wurde das Sexualstrafrecht verschärft. Seitdem sind die Neufassungen des Art. 189 StGB (sexueller Übergriff) und der Art. 190 (Vergewaltigung) anzuwenden. Diese Strafbestimmungen sprechen, wie der oben erwähnte Artikel 191, von der Unfähigkeit zum Widerstand. Neu ist jedoch, dass auch sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person strafbar sind. Im Oktober 2024 war unter mehreren befragten Politikern jedoch umstritten, ob Stealthing durch die Revision vom Juli 2024 bereits unter Strafe steht, oder ob dafür ein eigener Artikel notwendig ist.[17]
Die Rechtskommission des Ständerates befand im Januar 2022, dass die neuen Artikel 189 und 190 ausreichen würden, um Stealthing zu erfassen.[18] Auch die Juristin Nora Scheidegger hielt fest, dass nach der Urteilsbegründung des Zürcher Falls (BGE 148 IV 329):
- der Sex nach Entfernen des Kondoms eine neue, eigenständige Handlung darstelle (Erwägungen 5.4), und dass der nach Kondom-Entfernung fortgesetzte Sex kein einvernehmlicher mehr sei (Erwägungen 4.3)
- die Ablehnung des kondomlosen Geschlechtsverkehrs aus der vorherigen Abmachung abgeleitet werden könne (Erwägungen 5.4.2).[19]
Dem gegenüber steht aber das Rechtsprinzip, dass nur bestraft werden kann, was ausdrücklich vom Wortlaut des Gesetzes als strafbar bezeichnet wurde („keine Strafe ohne Gesetz“, Art. 1). Nur die sexuelle Handlung „gegen den Willen“ der Person ist eine Straftat. Es kann etwa, analog zur Argumentation in BGE 148 IV 329, behauptet werden, dass das Opfer erst dann den Willen zum Geschlechtsverkehr ändert und die Änderung ausdrückt, wenn es die Täuschung bemerkt. Auch hatte das Bundesgericht in Erwägungen 4.2 festgehalten, dass eine Täuschung die sexuelle Freiheit einer Person in der Regel auch dann nicht bedrohe, wenn sie in Kenntnis der Wahrheit dem Sex nicht zugestimmt hätte. Allerdings schreibt das Gericht an selber Stelle, dass für zahlreiche Menschen die (Nicht-)Verwendung eines Kondoms einen erheblichen Unterschied in der Intimität des sexuellen Kontaktes begründe, was die Willensbildung wesentlich beeinflusst.
Stand Januar 2026 steht eine höchstrichterliche Klärung unter der neuen Sexualstrafnorm noch aus.
Deutschland
Im Dezember 2022 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), dass Stealthing einen sexuellen Übergriff gemäß § 177 Abs. 1 StGB darstelle. Er begründete dies so: „Stimmt eine Person Geschlechtsverkehr ersichtlich nur unter der Voraussetzung zu, dass dabei ein Kondom genutzt werde, stehen ohne Präservativ vorgenommene sexuelle Handlungen ihrem erkennbaren Willen entgegen.“[20] Geschlechtsverkehr mit und ohne Benutzung eines Kondoms stellten verschiedene Handlungen dar. Sei mit Bezug auf eine sexuelle Handlung klar, dass eine Person diese ablehne, so sei ihr Einverständnis in Bezug auf andere sexuelle Handlungen unerheblich.[21] Diese Begründung ist zumindest missverständlich: Eine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter gegen den artikulierten Gegenwillen bzgl. einer konkreten sexuellen Handlung (oder einer Variation davon) verstößt. Ein bloßes Handeln ohne zuvor eingeholtes Einverständnis des Gegenüber ist straflos.[22] Zudem kommt nach dem BGH „grundsätzlich die Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB in Betracht“[23] (also der Vergewaltigung).
2020 wurde die erste obergerichtliche Entscheidung zu Stealthing in einem Fall getroffen, in dem der Täter bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr, aber entgegen der Absprache ohne Kondom in die Frau eindrang und in ihr ejakulierte. Das Berliner Kammergericht urteilte, dass es sich um einen sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB handelte.[24][25] Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung scheiterte daran, dass dieser Tatbestand von den Vorinstanzen nicht angewandt worden war.[24][26] Auch in der strafrechtlichen Literatur wird die Auffassung vertreten, dass Stealthing nach § 177 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 bzw. Absatz 6 StGB strafbar ist.[27][28][29] Nach anderer Ansicht hat sich der Täter zwar nicht nach § 177 StGB, jedoch wegen (versuchter) Körperverletzung sowie Beleidigung strafbar gemacht.[30] Das Amtsgericht Kiel wiederum sprach 2020 einen Angeklagten in einem Fall von Stealthing frei, in welchem es zu keiner Ejakulation kam.[31] Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hob den Freispruch jedoch auf und verwies den Fall zurück an das Amtsgericht. Ein Leitsatz zu der Entscheidung lautet: „Das ‚Stealthing‘ – also das absprachewidrige Entfernen eines Kondoms beim Geschlechtsverkehr – ist jedenfalls dann gemäß § 177 Abs. 1 StGB strafbar, wenn der in einem engen raum-zeitlichen Zusammenhang erklärte Widerwillen gegen einen Geschlechtsverkehr ohne Kondom bei vom Opfer unbemerkter vorsätzlicher Entfernung des Kondoms fortwirkt.“[32][33][34]
Niederlande
In den Niederlanden wurde 2023 ein Mann, weil er während des Geschlechtsverkehrs mit einer Frau das Kondom entfernt hatte, zu einer Bewährungsstrafe von drei Monaten verurteilt. Das Gericht verurteilte ihn wegen Missbrauchs, nicht wegen Vergewaltigung.[35]
Zum 1. Juli 2024 wurde das Sexualstrafrecht verschärft.
Kanada
In Kanada verlor Craig Hutchinson 2014 eine Berufung vor dem Obersten Gerichtshof des Landes, nachdem er Löcher in seine Kondome gestochen hatte und infolgedessen seine Freundin beim ansonsten einvernehmlichem Geschlechtsverkehr schwängerte (R v. Hutchinson). Hutchinson war zu 18 Monaten Haft verurteilt worden und sein Name wurde in die kanadische National Sex Offender Registry eingetragen.[36][37]
Literatur
- Alexandra Brodsky: ‚Rape-Adjacent‘: Imagining Legal Responses to Nonconsensual Condom Removal. Columbia Journal of Gender and Law 32 (2), April 2017. (Abstract)
- Felix Herzog: „Stealthing“: Wenn Männer beim Geschlechtsverkehr heimlich das Kondom entfernen. Eine Sexualstraftat? In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger, Eberhardt Kempf, Christoph Krehl & Franz Salditt (Hg.), Festschrift für Thomas Fischer, C. H. Beck, München 2018, S. 351–359.
- Sebastian Keßler: Sexuelle Täuschungen – Strafbarkeit und Strafwürdigkeit nach deutschem Sexualstrafrecht, Berlin 2022. (Abstract)
Weblinks
- BGH äußert sich erstmals zum „Stealthing“ : Das Kondom heimlich wegzulassen, kann eine Vergewaltigung sein. Legal Tribune Online (LTO), 1. Februar 2023.
- Wenn der V-Mann mit der Klimaaktivistin ins Bett steigt: Ist die Irreführung des Sexpartners schon bald eine Straftat? Neue Zürcher Zeitung (NZZ), 24. Oktober 2022.