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Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen

deutscher Branchenverband von Inkassounternehmen From Wikipedia, the free encyclopedia

Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. (BDIU) ist der Branchenverband für die absolute Mehrzahl der deutschen Inkassounternehmen. Der BDIU ist ein eingetragener Verein mit Sitz und Geschäftsstelle in Berlin. Der Verband vertritt die Belange von mehr als 400 Inkassounternehmen, die wiederum mehr als 500.000 Gläubiger vertreten. Er ist der größte Verband von Inkassounternehmen in Europa und ist laut eigenen Angaben der zweitgrößte weltweit.[1]

Gründung1956
SitzBerlin
ZweckInteressenvertretung von Inkassounternehmen
Schnelle Fakten Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. (BDIU), Rechtsform ...
Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V.
(BDIU)
Logo
Rechtsform eingetragener Verein
Gründung 1956
Sitz Berlin
Zweck Interessenvertretung von Inkassounternehmen
Vorsitz Anke Blietz-Weidmann (Präsidentin)
Geschäftsführung Dennis Stratmann
Personen Yvonne Wagner (Vizepräsidentin), Philipp Ganzmüller (Vizepräsident)
Mitglieder 409 (2026)
Website www.inkasso.de
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Geschichte

Der Verband wurde 1956 als Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen und Auskunfteien e. V. gegründet. 1966 nannte sich der Verband in Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. (BDIU) um und konzentriert sich seit dem vorrangig um Inkassounternehmen.[2] Nach Gründung des europäischen Dachverbandes FENCA im Jahre 1992 wurde der BDIU dort Mitglied.[1]

Mitglieder

Von den etwa 750 aktiv am deutschen Markt auftretenden Inkassounternehmen sind 409 Mitglied im BDIU. Der Verband repräsentiert etwa 90 Prozent des gesamten Forderungsvolumens.[3] Den im BDIU organisierten Inkassounternehmen gelang es 2025, aus den von ihnen bearbeiteten Forderungen 5 Milliarden Euro zu realisieren.[4][1]

Studie „Branchenreport 2025 der Inkassowirtschaft“

Laut einer Branchenumfrage[5] bearbeiteten die Inkassounternehmen im Jahr 2025 92 Millionen Forderungen. In der vorherigen Untersuchung aus dem Jahr 2023 waren es noch 92,9 Millionen. Die Zahl der 2025 neu ins Inkasso übergebenen Forderungen beträgt 39 Millionen.

95 Prozent der Forderungen richten sich an Verbraucher. 5 Prozent richten sich an Unternehmen.

Die durchschnittliche Inkasso-Mahnung betreffe einen säumigen Verbraucher und basiere auf einem Kaufvertrag, zum Beispiel mit einem Online-Shop. Bis zur ersten Inkasso-Mahnung seien in der Regel drei bis vier Monate nach dem Kauf bei dem Händler vergangen. In der Regel mahne der Gläubiger zweimal selbst, bevor er ein Inkassounternehmen beauftragt. Die typische Forderungshöhe liege zwischen 100 und 450 Euro.

Laut der BDIU-Branchenstudie aus dem Jahr 2016 liegen die Branchenschwerpunkte der BDIU-Inkassounternehmen auf dem E-Commerce bzw. Versandhandel (53 Prozent der BDIU-Mitglieder haben Kunden aus diesem Bereich), der Dienstleistungswirtschaft (51 Prozent), Energieversorgern (49 Prozent), dem Handwerk (46 Prozent), Versicherungen (41 Prozent), dem Gesundheitswesen (39 Prozent), Banken (37 Prozent), dem Einzelhandel (34 Prozent), der Immobilienwirtschaft (34 Prozent), Verlage (34 Prozent), IT/Telekommunikation (29 Prozent), Kfz-Gewerbe (29 Prozent), Groß- und Außenhandel (27 Prozent), Fitnessbranche (27 Prozent).[6]

Mandat

Der BDIU ist von seinen Mitgliedern entsprechend ermächtigt (§ 2 Abs. 2 Satzung):[7]

  • Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Inkassounternehmen, sowie deren Aus- und Weiterbildung.
  • Durchführung von Schlichtungsverfahren (Ombudsmann) betreffend Organe, Mitglieder, Auftraggeber und Schuldner.
  • Förderung von Gesetzgebung und Rechtspflege im Interesse des Berufsstandes. (*)
  • Beaufsichtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung aller beruflichen Obliegenheiten der Mitglieder.
  • Gutachterliche Mitwirkung an Zulassungs- und Aufsichtsverfahren der Justizverwaltungen.
  • Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb und Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistung.
(*) 
Der BDIU wird in der Lobbyliste des Deutschen Bundestags geführt.[8]

Schlichtungsstelle

Der Verband hat eine eigene Schlichtungsstelle eingerichtet (§ 32 Abs. 1 Buchstabe b Satzung), die mit einer oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten, externen – dadurch soll deren Unabhängigkeit gewährt sein – Ombudsfrau oder Ombudsmann, die Befähigung zum Richteramt besitzen müssen, besetzt ist (§ 35 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Satzung).[7]

Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Organen des Verbandes oder zwischen Mitgliedern und Organen sind diese vor Anrufung der ordentlichen Gerichte zunächst zur Betreibung des Schlichtungsverfahrens verpflichtet, es sei denn, alle Streitparteien vereinbaren übereinstimmend auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten (§ 36 Abs. 2 Satzung).[7]

Aktuell ist die Ombudsfrau des BDIU die ehemalige Bundestagsabgeordnete Sonja Steffen.[9]

Antragstellung und Voraussetzungen

Für das Schlichtungsverfahren ist ein textlicher oder schriftlicher Antrag (§ 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Satzung) mit Darstellung des Streitgegenstandes (§ 36 Abs. 3 Halbsatz 1 Satzung) einer Partei und – insoweit der Geschäftsführung die Erledigung des Streits nicht gelingt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Satzung) – die Anforderung der Schlichtungsstelle durch das Präsidium oder die Geschäftsführung notwendig (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Satzung).

Ablauf des Verfahrens

Die Schlichtungsstelle stellt hierbei zunächst fest, ob die andere Partei bereit ist, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen (§ 36 Abs. 3 Halbsatz 2 Satzung)[7] und holt zunächst eine Stellungnahme dieser Partei ein. In der Regel wird die Schlichtungsstelle diese Stellungnahme zur weiteren Auseinandersetzung dem Antragsteller zwecks Stellungnahme vorlegen.[10]

Die Schlichtungsstelle kann im Schlichtungsverfahren jederzeit Sachverständige nach pflichtgemäßen Ermessen hinzuziehen (§§ 35 Abs. 1 Halbsatz 2, 36 Abs. 4 Satz 1 Satzung), in Fragen des Datenschutzes soll der Sachverständige der Verbandsbeauftragte für Datenschutz sein (§ 36 Abs. 4 Satz 2 Satzung).[7]

Versuch der gütlichen Einigung

Die Schlichtungsstelle versucht eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen (§ 36 Abs. 4 Satz 3 Satzung).[7] Dies geschieht nach Einholung von Stellungnahmen der beiden Parteien sowie etwaiger Gutachten entweder über einen schriftlichen Vorschlag oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.[10]

Kosten

Hinsichtlich der Verfahrenskosten gilt, solange die Parteien keine andere Übereinkunft treffen, die Kostenaufhebung (§ 36 Abs. 5 Satz 2 Satzung), wobei die Schiedsstelle den Gegenstandswert und die Vergütung des Ombudsmannes sowie etwaiger Sachverständiger nach ordentlichen Grundsätzen in freier Anwendung bestimmt (§ 36 Abs. 5 Satz 1 Satzung). Für Nicht-Mitglieder ist das Verfahren, mit Ausnahme der eigenen Auslagen, immer kostenfrei (§ 36 Abs. 6 Satz 1, 2 Satzung). In dem Fall trägt das Mitglied (oder Organ) die Kosten der Schlichtung allein (§ 36 Abs. 6 Satz 3 Satzung).[7]

Deutsche Inkasso Akademie

Die Deutsche Inkasso Akademie GmbH (DIA) ist eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft des BDIU. Die DIA bietet einerseits den Erwerb der theoretischen Sachkunde für die Registrierung als Inkassodienstleister nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 RDV, sowie andererseits diverse Aus- und Weiterbildungen, vorrangig im Bereich Schuldrecht, Kostenrecht, Telefoninkasso und Zwangsvollstreckungsrecht, an.[11]

Siehe auch

Einzelnachweise

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