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Karl Friedrich August von Dalwigk

nassauischer Oberappellationsgerichtspräsident From Wikipedia, the free encyclopedia

Freiherr Karl Friedrich August Philipp von Dalwigk zu Lichtenfels (auch Carl) (* 31. Dezember 1761 in Rinteln; † 9. Februar 1825 in Wiesbaden) war Jurist, von 1796 bis 1804 Assessor (Richter) am Reichskammergericht und anschließend Präsident des herzoglich nassauischen Oberappellationsgerichts.[1]

Herkunft und Familie

Die Familie entstammte dem Haus Camp (auch: Kamp) der Linie Lichtenfels des Adelsgeschlechts Dalwigk. Sie war lutherisch. Karl Friedrich von Dalwigk war Mitherr der Herrschaft Lichtenfels im Fürstentum Waldeck.

Die Eltern von Karl Friedrich von Dalwigk waren der fürstlich-waldeckische Geheime Rat und Hofmarschall Johann Friedrich Georg Heinrich Freiherr von Dalwigk (* 4. März 1734 in Arolsen; † 9. April 1810 in Campf – heute: Dalwigksthal) und dessen Ehefrau Henriette Wilhelmine geborene von Berner (getauft am 17. Dezember 1733 in Detmold (?); † 4. Januar 1789 in Arolsen). Brüder von Karl Friedrich von Dalwigk waren Alexander Felix von Dalwigk zu Lichtenfels sowie Reinhard von Dalwigk zu Lichtenfels. Karl Friedrich von Dalwigk war ein Onkel des großherzoglich-hessischen Ministerpräsidenten Reinhard Carl Friedrich von Dalwigk.[2]

Karl Friedrich August Philipp von Dalwigk zu Lichtenfels war zweimal verheiratet:
1.) Am 7. Mai 1796 heiratete er in Schönstadt Luise Wilhelmine Albertine Friederike Dorothea von und zu Löwenstein (1768–1803), Hofdame der verwitweten Fürstin Christiane von Waldeck (1725–1816). Wilhelmine war lutherischer Konfession.[3] Ihr Vater war zunächst landgräflich hessen-kasselischer Fähnrich, dann Schiffskapitän bei der Niederländischen Ostindien-Kompanie (VOC). Aus dieser ersten Ehe stammen[4]:

2.) Am 20. August 1805 heiratete Karl Friedrich von Dalwigk erneut. Er schloss die Ehe mit Maria Antoinette Luise Franziska, Freiin Raitz von Frentz zu Schlenderhan (1862–1822). Ihr Vater war Franz Arnold Reichsfreiherr Raitz von Frentz zu Schlenderhan (1734–1803), kurpfalzbayerischer Geheimer Rat, Kämmerer und Amtmann zu Bergheim. Sie war römisch-katholischer Konfession und vor der Säkularisation 1804 Stiftsdame des weltlichen Stifts Vilich gewesen.[5] Diese zweite Ehe blieb kinderlos.

Ausbildung

Karl Friedrich von Dalwigk studierte 1778 bis 1780 an der Universität Marburg und 1780 bis 1782 an der Universität Göttingen Rechtswissenschaft. Er beendete das Studium ohne formalen Abschluss.[6]

Wirken

Im Dienst von Territorialherrschaften

Nach seinem Studium trat er in den Dienst der Landgrafschaft Hessen-Kassel und wurde Auditor und Assessor (Richter) am Oberappellationsgericht Kassel. 1786 wechselte er als Regierungs-, Hofgerichts- und Konsistorialrat in die Grafschaft Hanau-Münzenberg, die damals in Personalunion durch den Landgrafen von Hessen-Kassel, Wilhelm IX., mitregiert wurde.

1788 wechselte Karl Friedrich von Dalwigk – obwohl Lutheraner – in den Dienst des Kurfürst-Erzbischof von Mainz, Friedrich Karl Joseph von Erthal. Das kam durch die Vermittlung von Johannes von Müller zustande, der als Professor für Geschichte und Statistik am Collegium Carolinum und als Bibliothekar in Kassel gewirkt hatte, den Karl Friedrich von Dalwigk von dort kannte und der inzwischen Hofbibliothekar des Kurfürsten in Mainz geworden war. Hier wurde Karl Friedrich von Dalwigk Hof-, Regierungs- und Hofgerichtsrat. Sein direkter Vorgesetzter war Philipp Karl von Deel.[7]

Richter am Reichskammergericht

Mitte Oktober 1791 war überraschend nach nur wenigen Monaten im Amt Franz Friedrich Anton von Beulwitz gestorben, der die von Kurbrandenburg zu besetzende Assessorenstelle am Reichskammergericht innegehabt hatte. Nicht einmal einen Monat später prädentierte König Friedrich Wilhelm II. von Preußen dem Reichskammergericht Karl Friedrich von Dalwigk als Nachfolger.[8] Dies hatte Karl Friedrich von Dalwigk einem Empfehlungsschreiben zu verdanken, das sein oberster Dienstherr, der Kurfürst-Erzbischof von Mainz, dem preußischen König zukommen ließ.[9] Friedrich Wilhelm II. wollte Erthal, der eher Richtung Österreich strebte, damit entgegenkommen, um ihn in höherem Maß an Preußen zu binden.[10] Das Berufungsverfahren für Karl Friedrich von Dalwigk zog sich bis Ende 1796 hin und er leistete am 12. Dezember 1796 seinen Amtseid.[11] Die Dauer des Verfahrens lag wohl eher an der angespannten finanziellen Situation des Reichskammergerichts, das nicht in der Lage war, die Besoldung der vollen Zahl der Richter aufzubringen und diese Lücke durch lange Zeiten der Nicht-Besetzung unbesetzter Richterstellen zu überbrücken suchte. Die Proberelation, die Karl Friedrich von Dalwigk ablegte, wurde von seinen künftigen kollegen jedenfalls einhellig positiv beurteilt.[12]

Oberster Richter im Herzogtum Nassau

Bereits vor dem Ende des alten Deutschen Reichs 1806 zeichnete sich dessen Untergang – und damit auch der Wegfall der Reichsinstitutionen wie des Reichskammergerichts – ab. Karl Friedrich von Dalwigk sah sich deshalb nach beruflichen Alternativen um und wechselte 1804 in die Dienste der Fürstentümer Nassau (Nassau-Weilburg und Nassau-Usingen). § 33 des Reichsdeputationshauptschlusses hatte dem Gesamthaus Nassau 1803 bereits ein Privilegium de non appellando verliehen, Gebietsgewinne beschert und so eine hohe Wahrscheinlichkeit geschaffen, dass das Territorium den Untergang des Reiches überstehen würde. Um das Privilegium de non appellando wahrnehmen zu können, schufen die beiden Fürstentümer ein gemeinsames Oberappellationsgericht, dessen erster Präsident Karl Friedrich von Dalwigk wurde. Er erhielt den Charakter eines Wirklichen Geheimen Rats.[13]

Als Präsident des Oberappellationsgerichts – und damit ranghöchster Jurist des Landes – war Karl Friedrich von Dalwigk in der Folgezeit auch damit beschäftigt, für das sich nun aus Gebietsteilen mit unterschiedlichen rechtlichen Beständen und Traditionen zusammensetzende Land eine neue, einheitliche Gerichtsordnung zu schaffen. Weiter entwarf er eine Verfassung für das Land. Ein erster Entwurf lag 1805 vor. Dabei ging er weiterhin eher von Konzepten der Aufklärung und des aufgeklärten Absolutismus aus, als von den mit der Französischen Revolution einhergehenden Modernisierungen. 1806 wurden die beiden nassauischen Fürstentümer zusammengelegt und zum Herzogtum Nassau erhoben. Der Einführung des Code civil in Nassau – worauf Napoleon drängte – widersetzte er sich. Allerdings vertrat er die strikte Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung, konnte sich damit aber angesichts der vorherrschenden Politik der Restauration in der nach-napoleonischen Zeit nicht durchsetzen.[14] 1818 bis 1822 war Karl Friedrich von Dalwigk Vorsitzender einer Kommission, die auf Antrag der Landstände des Herzogtums Nassau vom Herzog eingesetzt worden war, um die Justizgesetzgebung und das Zivilrecht des Herzogtums neu zu ordnen. Er übernahm innerhalb der Kommission, das Erbrecht zu bearbeiten. Die Arbeit verlief jedoch im Sand, weil sie angesichts der restaurativen Politik nicht mehr gewünscht war.[15]

Karl Friedrich von Dalwigk blieb bis zu seinem Tod 1825 Präsident des nassauischen Oberappellationsgerichts.[16] Er wurde 1825 in Wiesbaden auf dem Friedhof an der Heidenmauer beigesetzt.

Weitere Aktivitäten

Karl Friedrich von Dalwigk war von 1810 bis 1823 Mitglied der Landstände des Fürstentums Waldeck. Er war Hauptwortführer der ständischen Opposition gegen die vom Fürsten Georg Heinrich geplante rechtliche Zusammenführung der Fürstentümer Waldeck und Pyrmont zu einem Staat. Weiter vertrat er die Ritterschaft des Schwalmstroms auf dem kurhessischen Landtag 1815/16.[17]

Karl Friedrich von Dalwigk verfasste umfangreich juristische Literatur, die in der Regel sein jeweiliges Arbeitsfeld widerspiegelte.[18] (Siehe Abschnitt „Literatur“)

Ehrungen

Karl Friedrich von Dalwigk und seine Brüder erhielten von König Jérôme von Westphalen 1813 und Ende des gleichen Jahres erneut vom Fürsten von Waldeck ihren Freiherrenstand bestätigt.[19]

1821 erhielt Karl Friedrich von Dalwigk von der juristischen Fakultät der Universität Marburg den Ehrendoktor zugesprochen.[20]

Er war weiter Träger folgender Orden[21]:

Literatur

Werke (Auswahl)

  • Kleine juristische Abhandlungen. Eichenberg, Frankfurt a. M. 1788.
  • Privatgedanken über die neunte Kur. 1790.
  • Juristische Aufsätze für die gegenwärtige Zeit. Andreä (?), Frankfurt 1796.
  • Publizistische Erörterung der im Pressburger Frieden begrundeten Souverainität Häuser, Baiern, Würtemberg und Baaden. [Hadamar] 1806.
  • Handbuch des französischen Civilprozesses mit seinen Abweichungen von der Prozessordnung des Königreichs Westphalen und dem deutschen gemeinen gerichtlichen Verfahren nebst einer geschichtlichen Einleitung. 4 Bände. Neue Gelehrten-Buchhandlung, Hadamar 1809–1813.
  • Grundzüge einer Constitution für Deutschland. Frankfurt & Leipzig 1814.
  • Ueber Volks-Repräsentation und die künftige landständische Verfassung in Deutschland. Neue Gelehrten-Buchhandlung, Hadamar 1814.
  • Die Austrägalinstanz zur Erläuterung des Art. XI der deutschen Bundesacte. Kupferberg, Mainz 1817.
  • Auch ein Wort über die Anwendbarkeit der mündlichen öffentlichen Rechtspflege bei bürgerlichen Rechtssachen in Deutschland. Hermann, Frankfurt a. M. 1818.
  • Etwas über Rechte der Landstände und warum hat Kurhessen keine Constitution? Schellenberg, Wiesbaden 1819.
  • Versuch einer philosophisch juristischen Darstellung des Erbrechts nach Anleitung des römischen Rechts, neuerer Gesetzbücher und mehrerer Landesstatuten mit Gesetzesvorschlägen. 3 Bände. L. Schellenberg, Wiesbaden 1820–1822.
  • Practische Erörterungen auserlesener Rechtsfälle. Hahnsche Hofbuchhandlung, Hannover 1823.

Daneben verfasste er Aufsätze in Zeitschriften. Er begründete die von R. Falck fortgesetzte Zeitschrift Eranien zum deutschen Recht mit Urkunden. Osswald, Heidelberg 1825–1828?, von der er noch die 1. Lieferung (Heidelberg 1825) herausgab.

Sekundärliteratur

Einzelnachweise

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