Einreise-/Ausreisesystem
IT-System der Europäischen Union zur Überwachung von Reisebewegungen von Drittstaatangehörigen
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Das Einreise-/Ausreisesystem (EES, für englisch Entry/Exit System) ist ein IT-Großsystem der Europäischen Union zur automatischen Überwachung der Reisebewegungen von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen des Schengen-Raums. Das Projekt ist Bestandteil der Smart-Borders-Agenda der EU-Kommission und dient als flankierende Maßnahme zum freien Personenverkehr im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Das System wird von der EU-Agentur eu-LISA betrieben.

Rechtliche Grundlage – Inbetriebnahme
Grundlage ist die EU-Verordnung 2017/2226.[1] Ein von der EU-Kommission erstellter Entwurf[2] hat das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Das Europäische Parlament stimmte dem Entwurf der Kommission mit Änderungen am 25. Oktober 2017 in Erster Lesung zu. Am 20. November 2017 hat der Rat der Europäischen Union den Entwurf und die Änderungen angenommen. Die Verordnung wurde am 9. Dezember 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Gemäß Artikel 73 1. Unterabsatz der Verordnung ist diese am 30. Dezember 2017 in Kraft getreten.
Das Europarecht unterscheidet hier aber – wie so häufig – zwischen „Inkrafttreten“ – der äußeren Wirksamkeit einer Norm – und der „Geltung“ – der inneren Wirksamkeit einer Norm. Mit innerer Wirksamkeit (Geltung) ist gemeint, wann die Bestimmungen auch tatsächlich angewendet werden. Dies regelt Artikel 73 2. Unterabsatz und Artikel 66 der Verordnung. Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1544 der Kommission vom 30. Juli 2025 wurde bestimmt, dass das EES am 12. Oktober 2025 seinen Betrieb aufnimmt.[3]
Nach Angaben von eu-LISA war geplant, dass der Betrieb im Jahr 2020 gestartet wird.[4] Am 10. Dezember 2021 teilte eu-LISA mit, dass das System Ende September 2022 seinen Betrieb aufnehmen sollte.[5] Der Geschäftsführungs-Ausschuss von eu-LISA stellte am 14./15. März 2023 fest, dass eine Inbetriebnahme noch im Jahr 2023 nicht mehr erreicht werden konnte.[6] Als neuer Termin der Inbetriebnahme war Frühsommer 2024 im Gespräch,[7] später der 10. November 2024.[8] Drei Mitgliedsländer (Deutschland, Frankreich und die Niederlande) erklärten jedoch, sie seien zu einer Inbetriebnahme noch nicht bereit.[9] Ab dem 12. Oktober 2025 wird das EES nun über einen Zeitraum von sechs Monaten schrittweise an den Außengrenzen von 29 europäischen Ländern eingeführt. Diese schrittweise Einführung werde den Grenzbehörden, den Reisenden und der Verkehrsindustrie mehr Zeit geben, sich an neue Verfahren anzupassen.[10]
Deutschland
Deutschland hat 2023 ein Ausführungsgesetz zum EES erlassen,[11] das in seinen wesentlichen Teilen ebenfalls am 12. Oktober 2025 in Kraft getreten ist.[12] Im September 2025 kündigte das Bundesministerium des Innern die schrittweise Inbetriebnahme an, beginnend am Flughafen Düsseldorf zum 12. Oktober 2025, danach folgen bis 9. April 2026 die Flughäfen München und Frankfurt sowie die Häfen an den Seeaußengrenzen.[13]
Ausgenommene Reisende
Neben Bürgern von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz sind auch folgende Drittstaatsangehörige vom EES ausgenommen:[14][15]
- Staatsangehörige von
Andorra - Einwohner von
Gibraltar - Staatsangehörige von
San Marino - Staatsangehörige von
Monaco - Inhaber eines vom Staat
Vatikanstadt oder vom Heiligen Stuhl ausgestellten Reisepasses - Inhaber gewisser Aufenthaltstitel
- Staatsoberhäupter und akkreditierte Diplomaten
- Mitglieder der Streitkräfte, die im Rahmen der NATO oder der Partnerschaft für den Frieden reisen.
Funktionsumfang
Mittels des Systems werden an der EU-Außengrenze Daten über das Überschreiten der Grenze durch Drittstaatsangehörige gesammelt und soll das Abstempeln der Reisepässe abgelöst werden. Erhobene Daten sind die Stammdaten wie z. B. Name und Geburtsdatum. Daneben werden biometrische Daten wie Fingerabdrücke und Gesichtsbild erfasst und mit bestehenden Daten abgeglichen. Außerdem werden Daten zum verwendeten Reisedokument (Art, Nummer, Code des ausstellenden Staates sowie Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer) erfasst.
Erfassungsablauf
Bei der erstmaligen Einreise in den Schengen-Raum wird über jede Person ein Dossier angelegt. In diesem werden die Stammdaten und die biometrischen Daten gespeichert. Diesem Datensatz werden bei jedem Überschreiten der Außengrenze Angaben zu der Reisebewegung hinzugefügt. Dieses sind Angaben zum Tag und zur Uhrzeit sowie Angaben zur Kontrollstelle.
Verwendung der Daten
Die Daten werden zur automatischen Berechnung des Aufenthaltszeitraums einer Person im Schengen-Raum genutzt. Sollte jemand den erlaubten Aufenthaltszeitraum aufgrund einer Visa-Erteilung oder einer visumsfreien Einreise (90 Tage in 180 Tagen) überschreiten, werden die Mitgliedstaaten automatisch hierüber informiert.
Onlinedienst
Reisende können über einen Onlinedienst erfahren, ob sie sich zum Zeitpunkt der Abfrage im Schengen-Raum aufhalten dürfen. Im positiven Falle erhalten sie Angaben über den verbleibenden zulässigen Aufenthalt. Beförderungsunternehmen können abfragen, ob ein Reisender mit Visum die Anzahl der gestatteten Einreisen ausgeschöpft hat.
App
Reisende mit Kurzzeitvisa oder aus Ländern, mit denen die EU Abkommen zur Visafreiheit geschlossen hat, erhalten Zugang zu einer App. Nach vollständiger Beantwortung eines Fragenkatalogs (zu Dauer und Grund des Aufenthalts, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Zielorte, Bargeld, Kredit- bzw. Debitkarte, Reisekrankenversicherung, Sprache) erhalten diese Reisenden einen QR-Code, der die eingegebenen Antworten kodiert. Zudem enthält er einen Zeitstempel und die Versionsnummer der App; nicht aber den Namen oder die Reisepass-Nummer des Reisenden.[16][17]
Zugriffsberechtigungen
Auf das System sollen grundsätzlich nur öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten zugreifen können. Dieses sind:
- Grenzbehörden, in Deutschland somit die Bundespolizei und die Bundeszollverwaltung (bei Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben)
- Einwanderungsbehörden, in Deutschland etwa die Ausländerbehörden
- Visumbehörden, in Deutschland die Botschaften und die Ausländerbehörden
- Behörden der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr (zur Verhütung und Verfolgung von schweren Straftaten), u. a. Europol
Als Ausnahme von diesen Regelungen sollen folgende internationale Organisationen Zugriff erhalten:
- UN-Organisationen wie der UNHCR
- das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
- die Internationale Organisation für Migration
Sonstiges
Zwischen dem EES und dem Visa-Informationssystem (VIS) soll Interoperabilität hergestellt werden.
Siehe auch
- Sicherheitsbehördliche Informationssysteme auf Bundesebene in Deutschland
Weblinks
- EES auf der Seite der Europäischen Union