Lehnschulze
From Wikipedia, the free encyclopedia
Ein Lehnschulze oder Erbschulze war ein Schultheiß (auch Schulte oder Schulze), der ein mit seinem Amt verbundenes und vererbliches Lehngut, meist den größten Bauernhof im Ort,[1] innehatte – den Schulzenhof.
Amt und Hof waren unteilbar miteinander verbunden und wurden vom Grundherrn gemeinsam verliehen. Der Lehnschulze – häufig der Lokator bzw. seine Nachkommen – besaß Hof und Amt erblich zu Lehen und konnte weder vom Gerichtsherrn noch von der Dorfgemeinde gewählt oder ersetzt werden. Beim Tod eines Lehnschulzen gingen Amt und Hof an dessen ältesten männlichen Nachkommen über;[2] fehlte ein solcher, so erbte der Ehemann der ältesten Tochter.
Der Lehnschulze war normalerweise von den gewöhnlichen Bauernlasten befreit und wurde daher auch als Freischulze bezeichnet.
Lehnschulzen unter dem Grundherrn Johanniterorden
Das Lehnschulzenamt war die unterste Stufe in der Verwaltungsstruktur der Balley Brandenburg mit dem in Sonnenburg residierenden Herrenmeister an der Spitze. Der Lehnbrief von 1560 für den Lehnschulzen des Ordensdorfes Burschen[3] beschreibt beispielhaft den Ablauf der Belehnung, die Privilegien und Pflichten eines Lehnschulzen sowie Besonderheiten des Lehnschulzenamts unter dem Grundherrn Johanniterorden, der bis 1811 viele Dörfer in dem östlich der Oder gelegenen Teil des historischen Landes Lebus besaß.
Ablauf einer Belehnung
Der Krüger des Dorfes kauft mit Genehmigung der Ordensregierung Haus, Hof und Acker des bisherigen Lehnschulzen und bittet nach Leistung des Lehnseides den Herrenmeister „untertänigst“ um Belehnung mit dem Schulzenamt. Nach Prüfung des Ansuchens reicht der Herrenmeister ihm und seinen männlichen Leibes Lehns Erben („s. m. l. l. e“) den Lehnbrief für „solch Schultzenampt und nidergerichte zue einem rechten Manlehen“.
Aufgaben des Lehnschulzen
Die erbuntertänigen Dorfbewohner sind zu Hand- und Spanndiensten sowie Natural- und/oder Geldabgaben entsprechend dem „Hausbuch“ (Aufstellung der Dienste und Abgaben, die der einzelne Dienstpflichtige der Kommende schuldet), der übergeordneten Kommende Lagow[4] verpflichtet. Der Lehnschulze hat die jeweils anstehenden Dienste „anzusagen“ und die pünktliche und vollständige Erfüllung durch die einzelnen Dienstpflichtigen zu überwachen. Außerdem hat der Lehnschulze als Richter der niederen Gerichtsbarkeit Vergehen und Streitigkeiten in seinem Dorf zu verhandeln und ein Urteil zu fällen.
Privilegien des Lehnschulzen
Der Lehnschulze hat 4 (abgaben)freie Hufen, freie Schäferei, freie Fischerei, erhält ein Drittel des Streitwertes des Gerichtsverfahrens oder der verhängten Geldstrafe sowie verschiedene Naturalabgaben von Dorfbewohnern, z. B. „alle Sontage vor 2 Pf bier, das sol Ihme der Krüger in seine behausunge schicken“.[5]
Abgaben des Lehnschulzen
Der Lehnschulze hat an die Kommende jährlich „uff Martini 16 gr merckisch ....., uff weinachtenn 3 hünner und uff Ostern ein Kalb“ zu entrichten. Bei Zahlung von 1/2 Gulden erhält er auch die freie „Holzung“ von Brennholz – außer Eichen-und Buchenholz.[6]
Erbe des Lehnschulzen
Der Lehnbrief wird zwar gegeben für den Lehnschulzen und „s. m. l. l.“ Erben, doch im Todesfall kann der älteste Sohn nicht ohne Weiteres das Erbe antreten. Der Erbe muss erst mit einer Lehnsmuthung förmlich um die Belehnung nachsuchen. Eine erneute Belehnung war auch erforderlich, wenn während der Lebenszeit eines Lehnschulzen das Amt des Herrenmeisters neu besetzt wurde. So erhielt der 1602 belehnte Burschener Lehnschulze bis zu seinem Tode im Jahre 1628 fünf Lehnbriefe, nachdem er mittels Lehnsmuthung den jeweiligen Herrenmeister gebeten hatte, ihn erneut mit dem Schulzenamt zu belehnen.[7]