Europäisches Medienfreiheitsgesetz
EU-Gesetz zum Schutz von Journalisten und Medien
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Das Europäische Medienfreiheitsgesetz (engl.: EMFA – European Media Freedom Act) ist eine am 13. März 2024 vom europäischen Parlament und am 26. März 2024 vom Rat final angenommene EU-Verordnung zum Schutz von Journalisten und Medien.[1] Das neue Regelwerk soll insbesondere Journalisten vor politischer und wirtschaftlicher Einflussnahme schützen. Der am 16. September 2022 vorgelegte European Media Freedom Act (VO (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 11.4.2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der RL 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz – EMFA)) wurde am 11. April 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und hat ab dem 8. August 2025 allgemeine Geltung. Die meisten Bestimmungen des EMFA gelten nun, mit einigen verbleibenden Ausnahmen zu Bestimmungen, die sich auf die Rechte der Nutzer zur Anpassung von Medienangeboten auf Geräten und Schnittstellen und zur Kontrolle des Zugangs zu Mediendiensten beziehen. Für sie gilt der Stichtag 8. Mai 2027.[2]
Verordnung (EU) 2024/1083 | |
|---|---|
| Text von Bedeutung für den EWR | |
| Titel: | Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) |
| Bezeichnung: (nicht amtlich) | Europäische Medienfreiheitsgesetz (engl.: EMFA – European Media Freedom Act) |
| Geltungsbereich: | EWR |
| Rechtsmaterie: | Massenmedien |
| Grundlage: | AEUV, insbesondere Artikel 114 |
| Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
| Inkrafttreten: | 8. August 2025 |
| Ersetzt: | Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 |
| Fundstelle: | ABl. L, 2024/1083, vom 17.4.2024 |
| Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
| Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. | |
| Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union | |
Die Vorschriften verpflichten die Mitgliedstaaten dazu, die Unabhängigkeit der Medien zu schützen und verbietet jegliche Einmischung[3]. Zudem wird ein neues Europäisches Gremium für Mediendienste geschaffen.[4]
Hintergrund
Die Verordnung 2024/1083 des europäischen Parlaments und des Rates wurde mit 464 zu 92 Stimmen bei 65 Enthaltungen angenommen. Mit der Verordnung wird außerdem das Europäische Gremium für Mediendienste eingerichtet und ersetzt die Europäische Regulierungsgruppe für audiovisuelle Mediendienste (ERGA)[5]. Die Regelung wird von der Mehrheit des EU-Parlaments als Maßnahme zur Abwehr von Bestrebungen konservativer bzw. rechter Regierungen gesehen, die Pressefreiheit zu beschränken.[6]
Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger und der Medienverband der freien Presse äußerten sich kritisch. Das Gesetz breche gleich mehrfach mit Grundsätzen der Pressefreiheit, teilten die Verbände in Berlin mit.[1]
Inhalt
Am Anfang der Verordnung stehen 78 (also ungewöhnlich viele) sehr ausführliche Erwägungsgründe, die der eigentlichen Regelung vorangestellt sind und selbst keine Regelungen, sondern mehr oder weniger konkrete Beschreibungen der Situation im Medienbereich der EU-Staaten und allgemeine politische Ziele enthalten.
Die neuen Regeln untersagen es Behörden in jeglicher Weise Journalisten und Redakteure dazu zu drängen, ihre Quellen offenzulegen. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, sowohl die Androhung von Sanktionierung als auch die Überwachung oder Untersuchung von Büros sowie das Installieren von Überwachungssoftware zu unterlassen. Der Einsatz von Spähsoftware ist nur nach vorheriger Genehmigung durch eine Justizbehörde möglich, die wegen schwerer Straftaten ermittelt.
Zwischen Rat und Parlament war bis zum finalen Trilog am 15. Dezember 2023 stark umstritten, ob der Einsatz von Spähsoftware aus Gründen der nationalen Sicherheit in Art. 4 geregelt werden soll. Am Ende einigten sich beide Seiten auf eine Kompromissformel, wonach die im EUV und im AEUV festgelegten Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu achten sind (Art. 4 Abs. 9 EMFA). Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV fällt die nationale Sicherheit weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten. Vor der finalen Abstimmung im Rat hatten Frankreich und Italien daher in ähnlichen Erklärungen betont, dass die Ausübung dieser Zuständigkeit von den Bestimmungen des EMFA in keiner Weise beeinflusst werde. Der EMFA wird also nichts daran ändern, dass Spähsoftware gegen Journalisten aus (möglicherweise konstruierten) Gründen der nationalen Sicherheit weiterhin zum Einsatz kommen kann.[7]
Gleichzeitig sollen Mechanismen gegen willkürliche Einschränkungen der Pressefreiheit durch sehr große Online-Plattformen eingeführt werden. Das Gesetz verpflichtet außerdem Medien dazu, Informationen über Eigentumsverhältnisse offenzulegen.
Die Verordnung enthält zudem eine Privilegierung öffentlich-rechtlicher Medien. Im Erwägungsgrund 27 wird hervorgehoben, dass sie „eine besondere Rolle spielen“, indem sie „dafür sorgen, dass Bürger und Unternehmen Zugang zu einem vielfältigen Angebot an Inhalten, einschließlich zu hochwertigen Informationen und einer unparteiischen und ausgewogenen Medienberichterstattung“ haben. Öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter „tragen zur Förderung von Medienpluralismus bei“ und bieten unter anderem „alternative Standpunkte“ an (Erwägungsgrund 29 der Verordnung). Zwar wird keine Pflicht der Mitgliedstaaten eingeführt, öffentlich-rechtliche Medien zu etablieren, und es wird – anders als vom Bundesverfassungsgericht – kein Bestandsschutz solcher Medien festgeschrieben. Doch enthält Artikel 5 Absatz 3 die Bestimmung, dass sie „über angemessene, nachhaltige und vorhersehbare finanzielle Mittel verfügen“ müssen, um ihren Auftrag und ihre weitere Entwicklung sicherzustellen.
Rezeption
Bedenken zur Wirksamkeit und Akzeptanz des EMFA wurden hinsichtlich der Harmonisierung des regulatorischen Rahmens mit den nationalen Regulierungsbehörden und Selbstregulierungsmechanismen der Mitgliedstaaten geäußert.[8] Der EMFA könne außerdem im Widerspruch zur nationalen Medienfreiheit und dem Medienpluralismus stehen, die eine länderspezifische grundrechtsbezogene Dimension haben. Die EU-Kommission habe den Gesetzesentwurf auf Grundlage des Artikel 114 AEUV, also der Harmonisierung des EU-Binnenmarktes, gestützt und weise dadurch ein Legitimationsrisiko auf.[9] Das Gesetz laufe Gefahr, einen starren strukturellen Rahmen zu erzwingen, der Flexibilität oder Berücksichtigung nationaler Besonderheiten in der Regulierung verhindere. Dem befürchteten Legitimationsrisiko steht gegenüber, dass am Entstehungsprozess des EMFA zivilgesellschaftliche Akteure beteiligt waren, und die das Gesetz und seine Umsetzung befürworten.[10][11]
Weitere Stimmen betonen, der EMFA sei nur ein erster Schritt, der klare Kontrollen und Verfahren gegen Mitgliedstaaten nach sich ziehen müsse, die sich nicht an die gemeinsamen Regeln hielten. Bereits jetzt müsste es massenhaft Abmahnungen im Rahmen der Mögilchkeiten des EMFA geben.[12] Der Deutsche Journalisten-Verband begrüßte bereits im Vorfeld die Entwürfe des EMFA, bemängelte jedoch dass insbesondere die Schutzmaßnahme für Journalisten gegenüber den großen Online-Plattformen noch nicht ausreichen bedacht seien.[13]
Inkrafttreten und Geltung
Die Verordnung tritt am 8. August 2025 in Kraft, mit einigen Ausnahmen:[14]
- Artikel 3 über die Rechte der Empfänger von Mediendiensten tritt am 8. November 2024 in Kraft
- Artikel 4 Absätze 1 und 2 über die Rechte der Mediendiensteanbieter; Artikel 6 Absatz 3 über die Pflichten der Mediendiensteanbieter; Artikel 7 über die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen; die Artikel 8 bis 13 über das Europäische Gremium für Mediendienste; und Artikel 28 (Änderungen der Richtlinie 2010/13/EU) treten am 8. Februar 2025 in Kraft
- Die Artikel 14 bis 17 betreffen die Regeln für die Zusammenarbeit und Konvergenz in Regulierungsfragen und treten am 8. Mai 2025 in Kraft
- Der Artikel 20 über das Recht auf individuelle Gestaltung des Medienangebots tritt am 8. Mai 2027 in Kraft