Gemeinsamer Bundesausschuss
höchstes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands. Er ist durch den Gesetzgeber beauftragt, in der gesetzlichen Krankenversicherung über die Leistungsansprüche von rund 74 Millionen Versicherten rechtsverbindlich zu entscheiden (§ 91 Abs. 6 SGB V).[1] Trägerorganisationen sind
- die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)
- die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und
- der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband).
| Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) | |
|---|---|
| Rechtsform | juristische Person des öffentlichen Rechts |
| Gründung | 1. Januar 2004 |
| Sitz | Berlin, |
| Zweck | Erlass von verbindlichen Richtlinien |
| Vorsitz | Josef Hecken |
| Website | g-ba.de |
Patientenvertreter haben Antrags- und Beratungsrechte, ohne stimmberechtigt zu sein.[2] Sitz der Organisation ist Berlin-Charlottenburg.
Rechtsgrundlage; Entwicklung

Die Rechtsgrundlage für den Gemeinsamen Bundesausschuss bildet der § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), eingeführt durch das zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG). Vorgängereinrichtung war insbesondere der mit dem Gesetz über Kassenarztrecht von 1955 errichtete Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, der seinerseits an den 1923 errichteten Reichsausschuss der Ärzte und Krankenkassen anknüpfte. Nach diesem Muster waren in den Folgejahren auch ein Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen, ein Ausschuss Krankenhaus und ein Koordinierungsausschuss errichtet worden. Diese Ausschüsse wurden in den Gemeinsamen Bundesausschuss überführt.
Das SGB V schreibt vor, dass Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein müssen. Nach § 12 SGB V dürfen sie „das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ (Wirtschaftlichkeitsgebot).[3] Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Zudem verlangt das Gesetz, dass der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit von Leistungen nachgewiesen sein müssen, bevor sie Bestandteil des GKV-Leistungskataloges werden können. Der G-BA ist dabei das vom Gesetzgeber beauftragte zentrale Gremium zur Sicherung der Behandlungsqualität und der Patientensicherheit.
Der G-BA erfüllt seine durch den Gesetzgeber übertragenen Aufgaben im Wesentlichen dadurch, dass er evidenzbasiert und – so weit möglich – auf Basis belastbarer Studien Richtlinien beschließt. Dazu gehören beispielsweise die Hilfsmittel-Richtlinie, die Heilmittel-Richtlinie oder die Arzneimittel-Richtlinie aber auch z. B. Richtlinien zur Qualitätssicherung im Krankenhaus. Bereits bestehende Richtlinien werden aktualisiert, sofern neue Erkenntnisse dies erfordern. Diese Richtlinien stehen in der Rangfolge unterhalb von Gesetzen (untergesetzlicher Normencharakter), sind aber für alle gesetzlich Krankenversicherten und Akteure in der GKV rechtlich bindend. Sie gelten für die ambulante Behandlung bei niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten, Therapeuten und Psychotherapeuten sowie bei Behandlungen in Krankenhäusern und Kliniken.
Seinen gesetzlichen Auftrag und damit seine rechtliche Legitimation erhält der G-BA durch den Bundestag und den Bundesrat in Deutschland. Der G-BA ist eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts und steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Der G-BA ist keine nachgeordnete Behörde, sondern ein Organ der mittelbaren Staatsverwaltung, dem durch Delegation in den vergangenen Jahren immer mehr hoheitliche, staatliche Aufgaben übertragen wurden. Die Entscheidungen des G-BA müssen dem BMG zur Prüfung vorgelegt werden. Die Überprüfung des Ministeriums ist allerdings auf das rechtlich korrekte Zustandekommen der Beschlüsse beschränkt. Eine fachlich-inhaltliche Überprüfung durch das Ministerium ist laut Gesetz nicht vorgesehen. Über Reichweite und Grenzen der Möglichkeiten des Ministeriums, über die rechtliche Prüfung auch inhaltlichen Einfluss zu nehmen, ist wiederholt, auch vor Gericht, gestritten worden.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Dezember 2016 drei unabhängig voneinander zu erstellende Rechtsgutachten zur Frage der verfassungsrechtlichen Legitimation des G-BA zum Erlass von Richtlinien und anderen normativen Entscheidungen in Auftrag gegeben. Hintergrund der Beauftragung waren die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthaltenen Hinweise, die Anlass zu einer umfassenden rechtswissenschaftlichen Analyse der verschiedenen gesetzlichen Grundlagen zu den Regelungsaufträgen des G-BA gegeben haben. Das BMG hat als Gutachter Ulrich M. Gassner (Universität Augsburg), Thorsten Kingreen (Universität Regensburg) und Winfried Kluth (Universität Halle-Wittenberg) beauftragt. Die erstellten Gutachten spiegeln die Bandbreite der in der Rechtswissenschaft vertretenen Positionen hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Legitimation des G-BA wider und sind auf der WebSite des BMG abrufbar.[4]
Aufgaben und Arbeitsweise
Mit der Errichtung ergab sich eine Bündelung der bisher fünf nebeneinander tätigen folgenden Ausschüsse:
- Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
- Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen
- Bundesausschuss für Fragen der Psychotherapie
- Koordinierungsausschuss
- Ausschuss Krankenhaus
Der G-BA trifft vielfältige Entscheidungen zu Fragen der gesundheitlichen Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Qualitätssicherung und Patientensicherheit spielen dabei eine zentrale Rolle. Der Ausschuss wird vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) durch Gutachten unterstützt; ebenso durch das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG). Beide Institute arbeiten fachlich unabhängig. Zudem werden Fachgesellschaften und andere Experten sowie Patientenvertreter immer in die Entwicklung von Richtlinien einbezogen – Fachgesellschaften zum Beispiel durch Stellungnahmeverfahren und Anhörungen. Die Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundesausschusses ist in einer Geschäfts-[5] und einer Verfahrensordnung[6] hinterlegt, die er selbst beschließt, aber die Zustimmung bzw. Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit benötigt.
Insbesondere verfügt er über eine generelle Kompetenz zum Ausschluss oder zur Einschränkung von Leistungen, wenn nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind. Weitere wesentliche Aufgaben sind unter anderem der Beschluss von Richtlinien, die für Vertragsärzte, Krankenhäuser, Versicherte und Krankenkassen die einzelnen Leistungen konkretisieren, zum Beispiel in den Bereichen ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Früherkennung, Bedarfsplanung, häusliche Krankenpflege und Arzneimittel. Der Ausschuss hat schließlich über die Zulassung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zur GKV zu entscheiden und Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge festgesetzt werden können, zu bestimmen.
So hat der G-BA unter anderem im Bereich Disease-Management-Programme (DMP) gemäß § 137f SGB V Richtlinien für Diabetes mellitus Typ 1 und Diabetes Mellitus Typ 2, Brustkrebs und koronare Herzkrankheit sowie Empfehlungen für Asthma bronchiale und Chronisch obstruktive Lungenerkrankung verabschiedet.
Seit 2011 überprüft der G-BA für alle neu zugelassenen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen sofort nach Markteintritt den (Zusatz-)Nutzen und bewertet ihn (§ 35a SGB V). Den Auftrag zur Nutzenbewertung erhielt der G-BA über das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG). Das Ergebnis der Zusatznutzenbewertung bildet die Grundlage für die anschließenden Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem pharmazeutischen Unternehmer über den Preis des neuen Arzneimittels. In den ersten zwölf Monaten nach Markteintritt eines Arzneimittels gilt der vom Hersteller festgelegte Preis.
In der Regel tagt der G-BA alle zwei Wochen öffentlich und trifft dabei Entscheidungen für die gesetzliche Krankenversicherung. Diese Sitzungen des sogenannten Plenums sind seit Januar 2020 in der Mediathek abrufbar.[7] Der G-BA setzt zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Unterausschüsse ein. Gegenwärtig (Januar 2023) bestehen die neun Unterausschüsse Arzneimittel, Qualitätssicherung, Disease-Management-Programme, Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, Methodenbewertung, Veranlasste Leistungen, Bedarfsplanung, Psychotherapie und psychiatrische Versorgung, Zahnärztliche Behandlung sowie Post-Covid und Erkrankungen mit ähnlicher Symptomatik.[8] Im Gegensatz zum Plenum tagen die Unterausschüsse ausschließlich in nicht öffentlichen Sitzungen. Sie bestehen aus einem unparteiischen Vorsitzenden (einer der drei unparteiischen Mitglieder des Plenums), sechs Vertretern der Kostenträger und sechs Vertretern der Leistungserbringer. Der Gemeinsame Bundesausschuss veröffentlicht die Namen der unparteiischen Vorsitzenden, nicht aber die Namen der übrigen Mitglieder der Unterausschüsse. Patientenvertreter nehmen mitberatend an den Sitzungen teil. Die Unterausschüsse leiten die Ergebnisse ihrer Beratungen als Beschlussempfehlung ans Plenum weiter.[9]
Am 1. Juli 2024 begann die fünfte sechsjährige Amtsperiode des G-BA und damit auch die Amtszeit der drei hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder sowie ihrer ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter.[10]
Zusammensetzung
Der Ausschuss hat 13 stimmberechtigte Mitglieder.[11] Die Amtszeit der Plenumsmitglieder beträgt sechs Jahre.
Er besteht aus fünf Vertretern der Kostenträger (entsandt durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)) und aus fünf Vertretern der Leistungserbringer. Diese Leistungserbringer werden vertreten durch zwei benannte Mitglieder der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), zwei benannte Mitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und ein benanntes Mitglied der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV). Vertreter des GKV-Spitzenverbandes sind derzeit (September 2025) Oliver Blatt, Stefanie Stoff-Ahnis, Martin Krasney, Elke Schöne-Plaumann und Torsten Wendt. Die fünf Vertreter der Leistungserbringer sind Sibylle Steiner (KBV), Stephan Hofmeister (KBV), Gerald Gaß (DKG), Henriette Neumeyer (DKG) und Martin Hendges (KZBV).
Ferner gibt es drei sogenannte „unparteiische Mitglieder“, von denen einer Vorsitzender ist. Unparteiischer Vorsitzender ist derzeit (Juni 2024) und auch in der fünften Amtsperiode ab 1. Juli 2024 Josef Hecken[10][12] (sein erster Stellvertreter ist Friedhelm Hase, sein zweiter Stellvertreter ist Rolf-Ulrich Schlenker). Weitere unparteiische Mitglieder sind Karin Maag (bis Februar 2021 Elisabeth Pott) und seit dem 1. Juli 2024 Bernhard van Treeck (bis Juni 2024 Monika Lelgemann).[10][13] Über die drei unparteiischen Mitglieder müssen sich die oben genannten Vertreter der Kostenträger und Leistungserbringer für jede Amtsperiode neu einigen, andernfalls werden sie vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ernannt. Von der Gründung des Gemeinsamen Bundesausschusses 2004 bis 2012 war Rainer Hess unparteiischer Vorsitzender.
Bis zu fünf allgemeine Patientenvertreter sowie zusätzlich fünf themenbezogene Patientenvertreter nehmen an Plenums- und Ausschusssitzungen beratend teil, haben ein Antragsrecht und das Recht, vor Abstimmungen ihr Votum einzubringen, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Sie werden auf Grundlage des § 140f SGB V einvernehmlich benannt von den gemäß § 2 der Patientenbeteiligungsverordnung (PatBeteiligungsV) hiefür qualifizierten Verbänden:
Rezeption
Dem G-BA wurde vorgeworfen, er sei ein Instrument von Krankenkassen und Politik zur Rationierung im Gesundheitswesen zu Lasten der Patienten. Der G-BA wird oft als „kleiner Gesetzgeber“ oder als das „Zentralkomitee des Gesundheitswesens“ bezeichnet.[14]
Patientenvertreter der Deutschen Aidshilfe, die 2010 an den Verhandlungen des G-BA zur Überführung der heroingestützten Behandlung in die Regelversorgung teilnahmen, berichteten von einem „rüden Umgangston – flankiert von persönlichen Angriffen“. Aus ihrer Sicht schien es den Ausschussmitgliedern vorrangig darum zu gehen, ihre ideologisch motivierte Ablehnung dieser Behandlung, die schon in Anhörungen durch den Bundestag deutlich geworden war, durch übertriebene Anforderungen durchzusetzen.[15]
Die für die Interessen Schwerstkranker und Sterbender eintretende Deutsche Stiftung Patientenschutz bemühte sich zwischen 2014 und 2018 erfolglos um die Aufnahme von eigenen Vertretern in den gemeinsamen Bundesausschuss. Eine gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages erhobene Klage[16] lehnte das Sozialgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12. Juni 2018 rechtskräftig ab.[17] Das Sozialgericht Düsseldorf ging dabei davon aus, dass die Stiftung als ebensolche über keinen ausreichenden Mitgliederkreis verfüge, ein ausreichender Mitgliederkreis aber nach § 1 Nr. 3 PatBeteiligungsV Aufnahmekriterium sei.
Ärzteverbände und Krankenkassen forderten mehr Transparenz bei den Entscheidungen des G-BA ein. Das Gremium, welches die gesetzlichen Kassenleistungen bestimmt, tagt nur teilweise öffentlich und es sei mitunter nicht nachzuvollziehen, wer sich hinter den Entscheidungen verbirgt. Aus „demokratischer Sicht ist das schwierig“, sagte der Berliner Politikberater Albrecht Kloepfer diesbezüglich gegenüber der Zeitung Die Welt.[18]
Organisierte angestellte Pflegende fordern eine Beteiligung und Stimmrecht der Pflege am G-BA, so der Walk of Care. Die Gewerkschaft ver.di bringt Positionen der Pflegeberufe in den Ausschuss ein.
Kritik
Bezeichnung
Der Name Gemeinsamer Bundesausschuss lässt in keiner Weise erkennen, auf welchem Gebiet das Gremium tätig ist. Dies hat der Medizinjournalist Eckart Roloff in der Fachzeitschrift Dr. med. Mabuse (39. Jahrgang Nr. 208 vom März/April 2014, S. 7) kritisch angemerkt. Auch ergibt sich die Abkürzung G-BA mit dem Bindestrich nicht aus diesem Namen.
Legitimation
Dem G-BA wird vorgeworfen, dass er nicht hinreichend demokratisch legitimiert ist. Patientenvertreter nehmen zwar bisher an Beratungen teil, sind jedoch nicht stimmberechtigt.[19] Außerdem wird dem G-BA viel Gestaltungsmacht zugestanden, was Lobbyismus anzieht.[20] Es gibt aber keinerlei Hinweise auf eine unsachgemäße Beeinflussung. Die Plenumssitzungen sind öffentlich und werden im Live-Stream übertragen, sodass ein hohes Maß an Transparenz besteht. Da alle wesentlichen Akteure regelhaft an der Entwicklung der sie betreffenden Richtlinien beteiligt sind, besteht ein hohes Maß an Ausgewogenheit in den Beschlüssen.
Siehe auch
Literatur
- Bernhard van Treeck, Christoph Wiesner: G-BA – zentrales Beschlussgremium, Neurotransmitter. 5, 2008, S. 20–22.
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Der Gemeinsame Bundesausschuss. Wer wir sind und was wir für Ihre Gesundheit tun, Berlin, 2024 PDF in deutscher und englischer Sprache (Links geprüft am 14. April 2025).
- Rainer Hess, Kai Fortelka: Verfahren des G-BA zur Aufklärung von Zweifeln am therapeutischen Nutzen einer medizinischen Methode. In Thomas Schmitz-Rode (Hrsg.): Runder Tisch Medizintechnik. Düsseldorf, 20. November 2008.
- Rainer Hess: Der Gemeinsame Bundesausschuss – Staatlich dominiertes Machtzentrum oder oberstes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung? Gesellschaftspolitische Kommentare (gpk), Sonderausgabe Nr. 2/09, 50. Jahrgang, Berlin, Bonn, November 2009, S. 3–24.
- Rainer Hess: Darstellung der Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses. In: MedR. 2005, S. 385ff.
- Friedhelm Hase: Verfassungsrechtliche Bewertung der Normsetzung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss. In: MedR. 2005, S. 391ff.
- Dorothea Bronner, Kai Fortelka: Bewertung der Strukturveränderungen durch das GKV-WSG und Auswirkungen auf den G-BA. In: Die Ersatzkasse. 4/2007.
- Hilke Bertelsmann u. a.: Vom Nutzen der Nutzenbewertung: Die Prinzipien der evidenzbasierten Medizin und des Health Technology Assessments als Entscheidungsgrundlage des Gemeinsamen Bundesausschusses. In: ZaeFQ. 2007, S. 455ff.
- Dominik Roters: Die Bewertung medizinischer Methoden nach der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses. In: NZS. 2007, S. 176ff.
- Thomas Vießmann: Die demokratische Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Entscheidungen nach § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V. Nomos 2009.
- Stefanie Seehringer: Der Gemeinsame Bundesausschuss nach dem SGB V. 2006.
- Rudolf Hammerschmidt (Red.): Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) – Selbstverwaltung. gpk, Sonderausgabe 2/09. Schütze, Berlin 2009,
- Karin Ziermann: Inhaltsbestimmung und Abgrenzung der Normsetzungskompetenzen des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Bewertungsausschüsse im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Duncker & Humblot, Berlin 2007 (Schriften zum Gesundheitsrecht, 6).
- Karl Jung, C. Gawlik, B. Gibis, R. Pötsch, P. Rheinberger, N. Schmacke, G. Schneider: Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen: Ansprüche der Versicherten präzisieren. In: Deutsches Ärzteblatt, Jahrgang 97, Nummer 7, 2000, A-365.
- A. Schwalm, Matthias Perleth, K. Matthias: Der Umgang des Gemeinsamen Bundesausschusses mit „schwacher“ oder fehlender Evidenz. In: Z Evid Fortbild Qual Gesundh wes., 2010.
- S. Etgeton: Patientenbeteiligung in den Strukturen des Gemeinsamen Bundesausschusses. In: Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz. 52(1), 2009, S. 104–110.
- Matthias Perleth: Wie kommen Innovationen in die GKV? In: Die Ersatzkasse. 2, 2008, S. 56–59.
- M. Döhler, P. Manow-Borgwardt: Korporatisierung als gesundheitspolitische Strategie, Staatswissenschaften und Staatspraxis. 1992, S. 64–106.
- Rebecca Beerheide: Ringen um die Gestaltungsmacht. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von Ärzten, Kliniken, Krankenkassen und Patientenvertretern gehört zu den wichtigsten Institutionen im Gesundheitssystem. Das Gremium ist aber kaum bekannt. Ein Bericht von einem Jahr G-BA aus der Beobachterperspektive. Deutsches Ärzteblatt, Jahrgang 114, Februar 2017, S. 86–88.