Ehrenamtsstärkungsgesetz

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Das Ehrenamtsstärkungsgesetz, vormals Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz[1], ist ein Artikelgesetz, das die Bedingungen für das Ehrenamt anpasst. Das Gesetz ändert vor allem die spenden- und zivilrechtlichen Rahmenbedingungen für gemeinnützige Stiftungen und Vereine. Es trat am 1. Januar 2013 in Kraft, wenn auch einige Vorschriften erst später zur Anwendung kamen bzw. kommen.

Schnelle Fakten Basisdaten ...
Basisdaten
Titel:Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes
Kurztitel: Ehrenamtsstärkungsgesetz
Abkürzung: EhrAmtStG (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht, Zivilrecht
Fundstellennachweis: 610-1-3, 611-1, 611-1-1, 611-4-4, 611-5, 400-2, 4123-1, 860-2, 860-12, 860-2-9, 860-3-21
Erlassen am: 21. März 2013 (BGBl. I S. 556)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2013 bzw. 29. März 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015
GESTA: D095
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
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Inhalt

Es folgt eine Auflistung der Artikel des Gesetzes und einiger Änderungen.

Kontext

Zum 1. Januar 2007 war das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in Kraft getreten.

Im Januar 2012 hatte das Bundesfinanzministerium den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert und veröffentlicht. Er enthält u. a. Klarstellungen und Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen bei der Finanzierung durch wirtschaftliche Aktivitäten. Eine Vergütung von Vereinsvorstandsmitgliedern ist nun gemäß AEAO nur bei Vorliegen einer entsprechenden Satzungsregelung mit der Gemeinnützigkeit des Vereins vereinbar. Weitere Festlegungen des AEAO betreffen u. a. das Nebenzweckprivileg, die Wettbewerbsklausel nach §§ 65 bis 68 AO, die Definition von Rettungsdiensten und Krankentransporten als Zweckbetriebe und weitere Einzelheiten zu Zweckbetrieben, insbesondere zu Behindertenwerkstätten und Integrationsprojekten.[10]

Einzelnachweise

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