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Bundespolizeigesetz

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Das Bundespolizeigesetz (BPolG) regelt die Aufgaben und die Rechtsstellung der Bundespolizei (bis 2005 Bundesgrenzschutz).[1]

Schnelle Fakten Basisdaten ...
Basisdaten
Titel:Gesetz über die Bundespolizei
Kurztitel: Bundespolizeigesetz
Früherer Titel: Gesetz über den Bundesgrenzschutz
Abkürzung: BPolG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Staatsrecht, Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 13-7-2
Erlassen am: 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2978, 2979)
Inkrafttreten am: 1. November 1994
Letzte Änderung durch: Art. 8 G vom 10. Februar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 39 vom 13. Februar 2026)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
14. Februar 2026
(Art. 10 G vom 10. Februar 2026)
GESTA: B016
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
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Das Gesetz ist in fünf Abschnitte unterteilt. Abschnitt 1 (§§ 1 bis 13) regelt die Aufgaben und Verwendungen der Bundespolizei. So zählt neben dem Grenzschutz, dem Schutz von Bahnanlagen, des Luftverkehrs und Organen des Bundes etwa auch die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie die Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen.

Abschnitt 2 (§§ 14 bis 50) enthält die dazugehörigen Befugnisse sowie Regelungen zur Verantwortlichkeit von so genannten Störern, zur unmittelbaren Ausführung und der Inanspruchnahme von Nichtstörern. Neben der Generalklausel des § 14 enthalten die §§ 21 bis 50 Standardmaßnahmen.

Im dritten Abschnitt (§§ 51 bis 56) ist der Schadensausgleich geregelt. Abschnitt 4 (§§ 57 bis 68) regelt Organisation und die jeweiligen Zuständigkeiten. Durch diese Bestimmungen werden insbesondere Aufgabenübertragungen an den Zoll geregelt, da dieser an vielen Grenzübergängen die polizeiliche Kontrolle durchführt. Abschnitt 5 schließlich enthält in den §§ 69 und 70 Schlussbestimmungen.

Das Bundespolizeigesetz darf nicht mit dem Bundespolizeibeamtengesetz oder dem Bundesgrenzschutzgesetz verwechselt werden.

Am 10. Juli 2026 stimmte der Bundestag über eine Reform des Bundespolizeigesetzes ab, die die Befugnisse der Bundespolizei erweitern sollte. Da die erforderliche Kanzlermehrheit nicht festgestellt wurde, wird die Abstimmung wiederholt werden.[2][3]

Literatur

Einzelnachweise

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