Gewerbeabfallverordnung

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Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) schreibt vor, dass Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von Abbruch- und Bauabfällen diese von der Stelle ihres Anfalls an trennen, um eine möglichst hochwertige Verwertung der Abfälle zu gewährleisten.

Gewerbemüll in Dresden – Entsorgung Nestler
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Basisdaten
Titel:Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
Kurztitel: Gewerbeabfallverordnung
Abkürzung: GewAbfV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-56-5
Ursprüngliche Fassung vom: 19. Juni 2002
(BGBl. I S. 1938)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2003
Letzte Neufassung vom: 18. April 2017
(BGBl. I S. 896)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
überw. 1. August 2017
Letzte Änderung durch: Art. 9 Abs. 3 G vom 30. September 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 233 vom 6. Oktober 2025)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
7. Oktober 2025
(Art. 11 Abs. 1 G vom 30. September 2025)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
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Mit der GewAbfV soll die Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle (inoffiziell Abfallrahmenrichtlinie) in das deutsche Recht weiter umgesetzt werden.

Mit Neufassung 2017 wurde die seit 2003 gültige Verordnung modernisiert. Pflichten zur Dokumentation sind erweitert und die zur Abfalltrennung vertieft, also differenzierter. So wurden die fünf Kategorien für gewerblichen Siedlungsabfall (Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Bioabfälle) um zwei (Holz und Textilien) ergänzt.[1] Ziel ist eine Senkung des Anteils thermischer Abfallbehandlung von Gewerbemüll. Die Recyclingquote von 7 Prozent von rd. sechs Millionen Tonnen Gewerbemüll im Jahre 2017 soll auf mindestens 30 Prozent ansteigen.[2]

Flankiert wird die GewAbfV von den Vollzugshinweisen zur Gewerbeabfallverordnung (LAGA M34)[3], die allerdings nicht bindend sind.

Am 1. Juli 2026 soll die Novelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft treten.[4] Sie ersetzt die bislang geltende Fassung von 2017. Ziel der Novelle ist es, die Verordnung stringenter und vollzugstauglicher zu gestalten, die behördliche Kontrolle der getrennten Sammlung gewerblicher Abfälle zu stärken und sicherzustellen, dass die angestrebte Recyclingquote bei der Vorbehandlung erreicht wird.[5]

Ausnahmen

Die Verordnung gilt nicht für Abfälle, die dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz oder dem Batteriegesetz unterliegen, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden mussten[6] oder einem der eingeführten Systeme zur Verpackungsverwertung zurückgegeben werden[7]. Ausnahmen von den Trennungspflichten sind möglich, soweit die getrennte Sammlung nachweislich technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar sein sollte[8]. Dann haben die Verantwortlichen die Gemische aber unverzüglich einer speziellen Vorbehandlungsanlage etwa zum Sichten und Sortieren oder im Falle mineralischer Abfälle einer stationären oder mobilen Aufbereitungsanlage, zum Beispiel einem zulässigen Shredder zuzuführen[9]. Für gefährliche Abfälle gelten besondere, schärfere Regeln.

Gewerbeabfall

Umsetzung im Unternehmen

Es ist zu trennen nach 1. Papier und Pappen, 2. Glas, 3. Kunststoffen, 4. Metallen, 5. Holz, 6. Textilien und 7. Bioabfällen, letztere zusätzlich nach verpackten und unverpackten Chargen.

Mit einer bestehenden Umweltmanagement-Zertifizierung nach DIN EN ISO 14001 erfüllen Unternehmen noch nicht automatisch die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung. Hinweise zu ihrer Umsetzung – ergänzt um fünf Musterfälle und 57 FAQs – bekommen Unternehmen im Infopaket „Gewerbeabfall“ des Bayerischen Industrie- und Handelskammertages (BIHK) e.V.[10]

Farbliche Kennzeichnung in Sachsen

In vielen Städten von Sachsen wird der Gewerbemüll in rot gefärbten Tonnen und Behältern gesammelt.

Bau- und Abbruchabfälle

sind zu trennen nach 1. Glas, 2. Kunststoffen, 3. Metallen, 4. Holz, 5. Dämmmaterial, 6. Bitumengemischen, 7. Baustoffen auf Gipsbasis, 8. Beton, 9. Ziegel und 10. Fliesen und Keramik. Von den hier auch für Privatleute geltenden umfassenden bußgeldbewehrten Pflichten zur Dokumentation und zum Nachweis der Trennung, der Gründe für etwaige Abweichungen und der ordentlich erfassten Übergabe an bestimmte Abfallanlagen sind hier nur Besitzer und Erzeuger von bis zu insgesamt 10 Kubikmeter befreit[11].

Literatur

  • Jean Doumet, Holger Thärichen: Gewerbeabfallverordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Verlag: ESV, Berlin 2020, ISBN 978-3-503-19441-4.
  • Landmann / Rohmer, Martin Beckmann (Hrsg.): Umweltrecht, Loseblatt-Kommentar in 4 Bänden, 108. Auflage, Verlag: C.H.BECK, München 2025, ISBN 978-3-406-34327-8.
  • Zum Hintergrund und der Geschichte der GewAbfV: Strosing, Natur und Recht (NuR) 2020, 532

Einzelnachweise

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