Hörigkeit (Rechtsgeschichte)

mittelalterliche Form der individuellen Abhängigkeit From Wikipedia, the free encyclopedia

Als Hörige werden mittelalterliche Bauern (seltener auch andere soziale Gruppen, beispielsweise Waldschmiede oder andere Handwerker) auf Herrenhöfen bezeichnet, die sich in Abhängigkeit von einem Grundherrn (z. B. Ritter) befanden. Die Hörigkeit wurde an die Kinder vererbt.[1]

Hörige waren unfrei und bestimmten Beschränkungen unterworfen. Sie konnten bewegliches Eigentum besitzen, jedoch keinen allodialen Grundbesitz erwerben (anders als die ebenfalls unfreien und abgabenpflichtigen Grundholde) und waren an Land gebunden (Schollenpflicht), das einem Grundbesitzer (Adel oder Kirche) gehörte, der auch die niedere Gerichtsbarkeit über sie innehatte. Sie bearbeiteten das Land mit der Verpflichtung zu unterschiedlichen Abgaben und Frondiensten an den Grundherrn, die meist auf bzw. an Fronhöfen (Salhöfen) geleistet wurden. Im Gegenzug war der Grundherr zum Schutz der Hörigen und zu ihrer Fürsorge verpflichtet.[2]

Das Land und die es bearbeitenden unfreien Bauern bildeten eine untrennbare Einheit, die nicht aufgelöst werden konnte, das heißt, Land konnte nicht gesondert von den Bauern veräußert werden und umgekehrt.[3]

Arno Borst hat für den Ort Nuvilacus (Saint-Hilaire-le-Châtel)[4] die Beziehungen zum grundbesitzenden Kloster Saint-Germain des Prés nach dem Urbar aus dem Jahr 820 analysiert: Es lebten auf dem Herrenhof 37 Erwachsene und 42 Kinder. Die Männer waren unfreie Knechte oder halbfreie Liten. Die Hufen auf dem Rodungsland in den Perche-Wäldern waren unterschiedlich groß, die Abgaben genau bemessen. Neben den 220 ha Ackerland und 15 ha Weide, davon für das Kloster 160 ha bzw. 11 ha genutzt, gab es 1200 ha Wald mit 800 Schweinen. Angebaut wurde Hafer in einer Dreifelderwirtschaft, Ochsen zogen den Räderpflug, gemahlen wurde von Hand. Jede Hufe musste im Durchschnitt 12 Personen ernähren. Zwei bis drei Tage arbeiteten die Hufner für den Herrenhof des Klosters auf dem Herrenland und beim Zaunbau, ertragreich war dabei Holzfassproduktion für den Weinbau weiter im Süden, ferner der Holzeinschlag für die nahe Stadt Suré oder die Stadt Paris, wofür Spanndienste anfielen.[5]

In Deutschland wurde die Hörigkeit durch die Bauernbefreiung im 19. Jahrhundert (zugweise bis 1848) aufgehoben. Infolge dieser Maßnahme wurden viele Hörige zu Pächtern, konnten aber auch selbst das Land in Eigenbesitz erwerben. In dessen weiterer Folge, durch den Wegfall der Grundherrenpflicht, setzte ein massives und nachhaltiges Bauernsterben ein, das durch die Industrielle Revolution verstärkt wurde.

Zu beachten ist der Unterschied zwischen Hörigkeit und Leibeigenschaft, was häufig zu Verwirrung führt. Als Leibeigene werden Diener des Grundherrn bezeichnet, die dessen Land und Gut bewirtschaften. Ehemals freie Bauern, die sich freiwillig dem Grundherrn unterstellt und ihm ihr Land übergeben haben, werden hingegen als zu diesem Land gehörend, als Hörige, oder auch – je nach Region – als Lassen, Laten, Liten bezeichnet. Während Leibeigene personenbezogene Abgaben an ihre Herren zahlen müssen, sind die Abgaben der hörigen Bauern gutsbezogen. Beider Lasten waren aber bemessen, während Sklaven keinen Anspruch auf Grenzen hatten.[6.1]

Siehe auch

Einzelbelege

Literatur

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