Landstände der Grafschaft Bentheim
politische Vertretung der Stände in der Grafschaft Bentheim
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Die Landstände der Grafschaft Bentheim waren die politische Vertretung der Stände in der Grafschaft Bentheim.

Geschichte
Die Landstände der Grafschaft Bentheim bestanden seit dem ausgehenden Mittelalter. Erstmals urkundlich in Erscheinung traten die Landstände bei der Erbvereinigung von Bentheim und Steinfurt von 1487. Diese wurde von sechs Burgmännern und den drei Städten Neuenhaus, Nordhorn und Schüttorf besiegelt.
Aus dem Jahr 1532 ist die erste Landtagsausschreibung überliefert. Darin sind in der geistlichen Kurie das Stift Borghorst, die Johanniterkommende Steinfurt, das Kloster Wietmarschen und das Augustinerchorstift Frenswegen und in der weltlichen Kurie 14 adlige Grundherren genannt. In den Landtagsausschreibungen von 1534 und 1538 sind zusätzlich noch das Kloster Sibculo und die Deutschordenskommende Ootmarsen aufgeführt. Diese beiden niederländischen Klöster waren Eigentümer von bedeutendem Grundbesitz in der Grafschaft.
Durch den Aufkauf landtagsfähiger Güter durch den Landesherren sank die Zahl der Landstände im Laufe der Zeit. 1680 waren es nur noch acht Landstände. Neben den drei Städten waren dies der Prinz von Oranien, der Freiherr von Bevern, der Herr von Etzbach zu Langen, der Herr von Laar zu Laar, das Stift Frenswegen, der Herr von Rheede zu Brandlecht und das Damenstift Wietmarschen.
1803 bestanden die Landstände aus dem Statthalter der Niederlande als Nachfolger des Prinzen von Oranien, Graf Ludwig von Bentheim-Steinfurt wegen Gut Ravenhorst, Stift Wietmarschen, Stift Frenswegen, Freiherr von Droste zu Vischering wegen Gut Brandlecht, Herr von Elverfeld wegen Gut Langen, Herr von Bentinck wegen Gut Wolda und den drei Städten.
1806 ging die Grafschaft im Großherzogtum Berg auf und die Landstände wurde aufgelöst.
1879 entstand die Emsländische Landschaft, die das Gebiet der ehemaligen Grafschaft Bentheim mit abdeckt.
Organisation

Die Organisation der Stände beruhte auf Gewohnheitsrecht. 1680 vereinbarten Landesherr und Stände die Concordaten, eine Art Verfassung der Grafschaft Bentheim.
Darin wurden Arbeitsweise und Kompetenzen der Landstände festgeschrieben. Der Landtag war danach mindestens jährlich einzuberufen. Die Landstände hatten alle Steuern und Abgaben zu bewilligen, der Landesherr konnte die Steuergelder nur gemäß den Zwecken einsetzen, die die Stände genehmigt hatten und die Stände hatten ein Recht auf Rechnungskontrolle. Bei allen Landesbediensteten, die aus Steuermitteln bezahlt wurden, bedurfte die Einstellung der Zustimmung der Stände. Auch die Landvermessung und die Einteilung der Quartiere für die Landmiliz waren zustimmungspflichtig.
Die Landtage tagten im 16. Jahrhundert in Schüttdorf und Nordhorn. Später waren auch das Bentheimer Schloss, die Stadt Neuenhaus, das Dorf Gildehaus und das Kloster Frenswegen Tagungsort. Am Ende des 18. Jahrhunderts tagten die Stände nur noch in Bentheim, 1803 ist dort ein gesondertes „Landtags-Haus“ erwähnt.
Literatur
- Peter Veddeler: Bentheim, Grafschaft; in: Brage Bei der Wieden (Hrsg.): Handbuch der niedersächsischen Landtags- und Ständegeschichte, Bd. I, 2004, ISBN 3-7752-6016-1, S. 77–82.