Meldepflichtige Tierseuche (Deutschland)
Infektionserkrankungen von Haustieren und Süßwasserfischen, für die nach der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten eine Meldepflicht besteht
From Wikipedia, the free encyclopedia
Meldepflichtige Tierseuchen sind Infektionskrankheiten von Tieren, für die nach der Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV) vom 10. März 2026[1] eine Meldepflicht besteht. Für eine Reihe von Tierseuchen sind in Deutschland alle Tierhalter oder in Tierbeständen arbeitende Fachkräfte verpflichtet, bei einem entsprechenden Verdacht die zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen (§ 4 TierGesG). Die Diagnose stellt der Amtstierarzt, bei Bienen auch der Bienensachverständige. Das Veterinäramt ordnet die einzuleitenden Diagnose- und Bekämpfungsmaßnahmen an. Diese Tierseuchen unterliegen seit 10. März 2026 der Meldepflicht nach der TierSeuchMeldV und werden in deren Anlagen 1 und 2[2] jeweils aktuell festgelegt.
Der allgemeinen Meldepflicht nach § 3 unterliegen Tierhalter, Leiter privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen, Tierärzte, Transportunternehmer, Futtermittelkontrolleure, Jagdausübungsberechtigte, Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte und weitere mit Tieren umgehende Beschäftigte. Eine zusätzliche Meldepflicht besteht nach § 4 für Leiter von Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen und Tierärzte.