Politischer Beamter

berufliche Stellung in Deutschland From Wikipedia, the free encyclopedia

Ein politischer Beamter ist ein Beamter, der ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen muss (§ 30 Abs. 1 BeamtStG). Politische Beamte können nach den Regelungen in § 54 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. § 30 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Befinden sie sich im Beamtenverhältnis auf Probe, können sie jederzeit entlassen werden (§ 36 BBG). Wie politische Beamte können auch Generale und Admirale in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (§ 50 Soldatengesetz).

Bundesbeamte

Wer politischer Beamter ist, ergibt sich für Bundesbeamte aus § 54 Bundesbeamtengesetz (BBG):

Die Ämter im Bereich des Auswärtigen Dienstes sind am weitesten gefasst. Die meisten politischen Beamten sind Angehörige des höheren Dienstes im Auswärtigen Dienst im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes. Dort waren 462 Planstellen im Bundeshaushalt 2021 für politische Beamte ausgewiesen, davon 330 Planstellen im Ausland (Besoldungsgruppe A 16 und höher) und 132 Planstellen im Inland (Besoldungsgruppe B 3 und höher).[1]

Da Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre nicht Beamte sind, enthält sie die Aufzählung nicht; ihr öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis ist eigenständig gesetzlich geregelt.[2][3]

Landesbeamte

Wer politischer Landesbeamter i. S. v. § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist, bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. mit dem jeweiligen Landesbeamtengesetz. Beispielsweise regelt § 37 des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern[4], wer politischer Beamter ist. Dies sind demnach Staatssekretäre, der Sprecher der Landesregierung und der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz im Innenministerium.

Manche Landesbeamtengesetze kennen den Begriff des politischen Beamten jedoch nicht. Die rechtlichen Folgen sind stattdessen bei dem jeweiligen Amt im Gesetz geregelt. So gibt es das Institut des politischen Beamten im jetzigen Freistaat Bayern nicht.[5]

Geschichte

Preußen regelte mit § 87 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852[6], dass Unterstaatssekretäre, Ministerialdirektoren, Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Beamte der Staatsanwaltschaft, die Vorsteher königlicher Polizeibehörden und die Landräte jederzeit mit Gewährung des Wartegelds einstweilig in den Ruhestand versetzt werden konnten.[7] § 25 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873[8] erweiterte für Reichsbeamte den Personenkreis um Beamte unterhalb des Direktorenrangs, sofern sie in der Reichskanzlei oder im Auswärtigen Dienst tätig waren. Mit § 44[9] des Deutschen Beamtengesetzes von 1937[10] wurde der Personenkreis erheblich ausgedehnt. In der am 30. Juni 1950 bekanntgemachten Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes wurde § 44 reduziert auf Staatssekretäre, Ministerialdirektoren und beamtete Pressereferenten oberster Dienstbehörden; Beamte des höheren Dienstes im Bundespräsidialamt, Bundeskanzleramt und im Auswärtigen Amt; Beamte des höheren Dienstes bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie Staatsanwälte. Unter § 36 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) von 1953[11] fielen Staatssekretäre und Ministerialdirektoren, Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst ab Besoldungsgruppe A 1a an aufwärts, der Präsident und der Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, der Bundespressechef und dessen Vertreter sowie Oberbundesanwälte, sofern sie Beamte auf Lebenszeit waren.

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

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