Recht der Schweiz

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Das Recht der Schweiz ist die Gesamtheit der rechtlichen Regeln der Schweiz, auf allen Staatsstufen (Bund, Kantone, Gemeinden). Das Recht der Schweiz wurde insbesondere vom französischen und deutschen Recht mitbeeinflusst.

Auf der obersten Stufe der Schweizer Rechtsordnung steht die Bundesverfassung. Auf der Stufe darunter folgen die Gesetze, danach die Verordnungen. Bundesrecht hat gegenüber kantonalem Recht Vorrang. Welchen Rang völkerrechtliche Verträge einnehmen, ist umstritten. Eine wichtige Unterscheidung besteht zwischen Öffentlichem Recht und Privatrecht.

Eigenheiten

Föderalismus

Das Schweizer Recht folgt dem Prinzip des Föderalismus und ist in drei Stufen aufgeteilt: Bund, Kanton, Gemeinde. Jede Stufe ist bis zu einem gewissen Grad autonom und hat eigene Aufgaben. Erwähnenswert ist etwa die Steuerautonomie der Kantone, die zu einem Wettbewerb führt, wer am meisten Unternehmen mit seinen tiefen Steuern anlockt.

Direkte Demokratie

Das Schweizer Recht kennt mit den Volksinitiativen und den Referenden Elemente einer direkten Demokratie. Im Kanton Appenzell Innerrhoden und Kanton Glarus ist die direkte Demokratie am ausgeprägtesten in Form der Landsgemeinde.

Rechtsgebiete

Das Schweizer Recht gliedert sich traditionell in das öffentliche Recht, das die Arbeitsweise der staatlichen Behörden regelt, das Privatrecht, das die Beziehungen Privaten untereinander regelt, und das Strafrecht.

Öffentliches Recht

Sowohl der Bund wie auch die einzelnen Kantone setzen je eigenes öffentliches Recht. In den Grundzügen haben sich diese grundsätzlich separaten Rechtsordnungen jedoch aufgrund des Einflusses des Bundesrechts und einer gesamtschweizerischen staats- und verwaltungsrechtlichen Tradition weitgehend aneinander angeglichen.

Das Verfassungsrecht ergibt sich aus der Bundesverfassung und den Kantonsverfassungen. Es regelt die Grundzüge der staatlichen Aufgaben und der Behördenorganisation (Staatsrecht) sowie die Grundrechte.

Das Verwaltungsrecht umfasst die sehr umfangreichen und vielschichtigen Regeln, die die Erfüllung der einzelnen staatlichen Aufgaben und die Beziehungen zwischen den Privaten und dem Staat regeln. Zu den Verwaltungsrechtsgebieten gehören unter anderem das Baurecht, das Sozialversicherungsrecht, das Steuerrecht oder das öffentliche Beschaffungsrecht.

Das Verwaltungsverfahrensrecht ist im Bund und in den Kantonen je unterschiedlich geregelt. Sowohl der Bund (Bundesverwaltungsgericht) wie auch die Kantone setzen Verwaltungsgerichte zur Beurteilung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten ein. Das Bundesgericht beurteilt letztinstanzlich Beschwerden gegen Entscheide der Verwaltungsgerichte, wobei ihm eine Beurteilung der Rechtmässigkeit bestimmter Entscheide des Bundesrates sowie der Bundesgesetze verwehrt ist, und eine Verfassungsgerichtsbarkeit daher nur eingeschränkt besteht.

Privatrecht

Das Privatrecht ist weitgehend auf Bundesebene vereinheitlicht. Die wichtigsten Erlasse sind das Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs regelt die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen.

Strafrecht

Das Strafrecht ist mit dem Strafgesetzbuch seit der Mitte des 20. Jahrhunderts und mit der Strafprozessordnung seit 2011 landesweit vereinheitlicht.

Die Gerichtsorganisation ist dagegen weiterhin Sache der Kantone, welche die erst- und zweitinstanzliche Strafgerichtsbarkeit ausüben und die Strafverfolgung durch Staatsanwaltschaften und Polizei sicherstellen. Ergänzend beurteilt das Bundesstrafgericht auf Antrag der Bundesanwaltschaft erst- und zweitinstanzlich bestimmte der Bundesgerichtsbarkeit zugewiesene Delikte. Das Bundesgericht beurteilt letztinstanzlich Beschwerden gegen Entscheide der oberen Gerichte der Kantone und des Bundesstrafgerichts.

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