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Unterschwellenvergabeordnung

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Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) regelt das Verfahren zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte des § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (EU-Schwellenwerte).

Schnelle Fakten Basisdaten ...
Basisdaten
Titel:Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
Kurztitel: Unterschwellenvergabeordnung
Abkürzung: UVgO
Art: Verfahrensordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Vergaberecht (Deutschland)
Erlassen am: 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B2)
Inkrafttreten am: 2. September 2017 (für den Bund)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
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Sie ersetzt in ihrem Anwendungsbereich die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A)[1] und orientiert sich strukturell an der für öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte geltenden Vergabeverordnung von April 2016.[2]

Inkrafttreten

Bekanntgemacht wurde die UVgO am 7. Februar 2017 im Bundesanzeiger. Für den Bund ist die UVgO aber erst durch die Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO am 2. September 2017 in Kraft getreten.[3] Die Länder regeln das Inkrafttreten in ihren haushaltsrechtlichen Vorschriften.[4]

Landesrechtliche Regelungen erließen bisher alle Bundesländer mit Ausnahme von Sachsen:

Inhalt

Die UVgO regelt vor allem die zulässigen Verfahrensarten im unterschwelligen Bereich und ihren Ablauf. Als solche benennt § 8 UVgO die öffentliche Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung (mit und ohne Teilnahmewettbewerb) und die Verhandlungsvergabe (mit und ohne Teilnahmewettbewerb).[1] Unter den Ausschreibungsvarianten öffentliche Ausschreibung und beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb kann ein öffentlicher Auftraggeber frei wählen; die anderen Vergabearten sind hingegen nur dort zulässig, wo die UVgO sie ausnahmsweise anordnet oder zulässt. Rechtsgrundlage hierfür bilden § 8 Abs. 3 UVgO (beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb) und § 8 Abs. 4 UVgO (Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb)[20]. Die bislang gestattete freihändige Vergabe hingegen entfällt; an ihre Stelle tritt die Verhandlungsvergabe.[21] Die UVgO orientiert sich in Struktur und Inhalt an der Vergabeverordnung (VgV) und verweist an einigen Stellen auf den vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Von der Rechtsprechung entwickelte Auslegungsmaßstäbe für die Bestimmungen der VgV lassen sich somit in den meisten Fällen auch für die Regelungen der UVgO anwenden.

Literatur

Ständige Konferenz der Auftragsberatungsstellen (StKA): Rechtliche Grundlagen. Schwerin.

Einzelnachweise

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