Fiduziarität
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Fiduziarität (lat. fiducia „Vertrauen“, „Selbstvertrauen“, „Unterpfand“; fiduciarius „auf Treu und Glauben anvertraut“) bezeichnet treuhänderisches Eigentum an einer Sache sowie die treuhänderische Inhaberschaft einer Forderung oder eines anderen Rechts. Dies bedeutet, dass ein treuhänderisch übertragener Gegenstand später an einen anderen herausgegeben werden muss. Ein fiduziarischer Erbe ist beispielsweise ein einstweiliger Vermächtnisnehmer oder Nießbrauchserbe, der das Ererbte an den Fideikommissar abzugeben hat. Der Treuhänder bei einem fiduziarischen Geschäft wird als Fiduziar bezeichnet.
Sachenrecht
Unter einer fiduziarischen Sicherheit wird im Kreditgewerbe im Unterschied zu den akzessorischen Sicherheiten eine nicht-akzessorische Sicherheit verstanden, die nicht vom Bestehen einer Forderung oder einer Verbindlichkeit abhängig ist,[1] deren Verwertung jedoch nur bei Verzug des Schuldners erfolgen darf. Solche Sicherungsrechte sind das Vorbehaltseigentum, das Sicherungseigentum, die zur Sicherung erlangte Forderung (Sicherungszession) und die Grundschuld. Nicht-akzessorische Sicherheiten bleiben bestehen, auch wenn die ursprüngliche Forderung getilgt wurde, und können somit als Sicherheiten für neue Verbindlichkeiten herangezogen werden. Für welche Forderungen die Sicherheit dienen soll, ergibt sich aus einer zugrundeliegenden schuldrechtlichen Sicherungsabrede.
Geschichte
In Abgrenzung zum Personalkredit (Bürgschaft), kannte das römische Recht zwei Typen von Realsicherungen, einerseits die Sicherungsübereignung (fiducia), andererseits das Pfand (pignus). Die fiducia war als Sicherungstreuhand (fiducia cum creditore contracta; im Interesse des Nehmers), und gleichzeitig als Verwaltungstreuhand (fiducia cum amico contracta; im Interesse des Gebers) ausgestaltet. Die Rechtsfigur hatte große Bedeutung im klassischen Recht. Belegt ist sie durch literarische, urkundliche, inschriftliche und juristische Quellen.[2] Der Regelungszweck entsprach weitestgehend dem der heutigen modernen Rechtsordnungen. Ein gravierender Unterschied bestand allerdings darin, dass der Gläubiger eine formal stärkere Rechtsposition erhielt: er wurde Volleigentümer der fiduziarisch hingegebenen Sache. Daneben wurde ursprünglich dann noch eine Verfallsklausel bei Nichtbegleichung der Schuld vereinbart. Ziel war ein endgültiges Behaltendürfen der Sache. Später trat neben die Verfallsklausel die Befriedigungsform des Pfandverkaufs (pactum de vendendo) und löste sie schließlich ab. Eine Pfandbefriedigung sollte nur aus dem Erlös stattfinden. Hatte der Schuldner seine Verbindlichkeit aber getilgt, so erhielt er abredegemäß einen Anspruch auf Rückübereignung des Sicherungsguts, den er im Streitfall mit der actio fiduciae verfolgen konnte.[3]
Im spätantiken Recht verliert sich zwar nicht die Bedeutung der fiducia, aber der Begriff verschwindet.[4] Justinian ließ ihn in seinen Digesten entfernen, sofern die dort eingebrachten Quellen ihn verwendeten. Inhaltlich ging die Rechtsfigur – nicht immer klar identifizierbar – im Pfandrecht (pignus) auf, das bereits damals die Rechtswirkung einer akzessorischen, beschränkt dinglichen Belastung aufwies. Auch die Hinterlegung (depositum) und die Leihe (commodatum) erzielten ihre vordergründigen Wirkungen. Im ebenfalls auf Justinian zurückgehenden Codex scheint die fiducia häufig durch hypotheca ersetzt worden zu sein, einem besitzlosen Pfandrecht.[5]
Siehe auch
Literatur
- Federica Bertoldi: Materialien zur fiducia im Lichte der Interpolationenkritik. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. (Romanistische Abteilung), Band 142, Heft 1, 2025, S. 491–534.
- Heinrich Honsell: Römisches Recht. 7., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2010, ISBN 978-3-642-05306-1. §§ 24 und 25, S. 76–80.
- Max Kaser: Die Anfänge der manumissio und das fiduziarisch gebundene Eigentum, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung, Band 61 (1941), Heft 1, S. 153–186.
- Karlheinz Muscheler, Anke Schewe, Dieter Krimphove: BGB III: Kreditsicherungsrecht, München 2011.