Abwägung

wichtiger Begriff in der Rechtswissenschaft From Wikipedia, the free encyclopedia

Abwägung bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen wertenden Vorgang zum Ausgleich widerstreitender Interessen.

Bedeutung

Bei der Einschränkung von Grundrechten ist die Abwägung der Vor- und Nachteile des Eingriffs Teil der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (praktische Konkordanz).[1]

Im Fachplanungs- und Bauleitplanungsrecht dient die Abwägung der planerischen Konfliktbewältigung (§ 75 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a VwVfG, § 1 Abs. 7 BauGB).

Auch im Straf- und Zivilrecht muss in bestimmten Fällen eine Güterabwägung erfolgen. So erfordert der rechtfertigende Notstand, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt (§ 34 StGB). Die fristlose Kündigung eines Dienstvertrags setzt voraus, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar ist (§ 626 BGB).[2]

Phasen

Die Abwägung durchläuft zeitlich drei Phasen:[3]

  1. Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (Ermittlung)
  2. Gewichtung der Einzelbelange (Bewertung)
  3. Vorgang des untereinander und gegeneinander Abwägens der Belange (Entscheidung).

Eine gerechte Abwägung ist nur dann möglich, wenn alle nach Lage der Dinge für die Abwägungsentscheidung wesentlichen Aspekte in die Abwägung einbezogen worden sind. Hierbei sind die zugrunde gelegten Ziele und die daraus resultierenden Entscheidungsgründe nachvollziehbar darzulegen.

Eine Entscheidung gilt dann als sachgerecht, wenn sie erkennbar an den Planungszielen orientiert ist und hinreichend gewichtige Gründe das Zurücktreten des einen Belangs hinter den anderen rechtfertigen lassen. Öffentlichen Interessen kommt dabei nicht automatisch ein Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Belangen zu. Im Rahmen behördlicher Abwägungsentscheidungen führt der Begriff des überragenden öffentlichen Interesses zugunsten eines Belangs (vgl. beispielsweise § 2 EEG, § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatschG) jedoch zu seiner Stärkung im Sinne einer positiven Abwägungsdirektive. In der Folge können sich andere Belange gegen ihn nur noch ausnahmsweise durchsetzen.[4] Optimierungsgebote sind zwingend in die Abwägung einzustellen und sollen möglichst weitgehend berücksichtigt werden im Unterschied zu bloßen Berücksichtigungsgeboten wie § 13 des Bundes-Klimaschutzgesetzes, dem keine gesteigerte Beachtenspflicht zukommt.[5]

Ein bedeutender Anwendungsbereich der Abwägung ist die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen. Hier sind die in § 1 Abs. 6 BauGB erheblichen Belange zu berücksichtigen. „Die Abwägung der von einem Bauleitplan berührten Belange besteht im wesentlichen darin, diese Belange in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten. Diese Gewichtung ist grundsätzlich Ausdruck der planerischen Gestaltungsfreiheit und fehlerhaft erst dann, wenn im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis einer der Belange in einer Weise berücksichtigt wird, die zu seiner objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht“.[6]

Literatur

  • Bernhard Schlink: Abwägung im Verfassungsrecht. Duncker & Humblot, 1976, ISBN 3-428-03684-0.
  • Karl-Heinz Ladeur: Kritik der Abwägung in der Grundrechtsdogmatik: Plädoyer für eine Erneuerung der liberalen Grundrechtstheorie. Mohr Siebeck 2004, ISBN 3-161-48442-8.
  • Joachim Rückert: Abwägung – die juristische Karriere eines unjuristischen Begriffs. Juristenzeitung 2011, 913–923, 915.

Einzelnachweise

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