Actio conducti
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Mit der Klage aus der actio conducti (teils deckungsgleich mit der actio locati bei Ansprüchen aus Mietverhältnissen)[1] wurden seit dem altzivilen römischen Recht Erfüllungs-, Abwicklungs- und Schadensersatzansprüche verfolgt, soweit sie sich aus dem damals noch wenig differenzierten Vertragstyp der locatio conductio (lat. locare = hinstellen; conducere = mitnehmen) herleiten ließen.
Da die locatio conductio nicht nur die namensgebenden Immobiliar- wie Mobiliarmiet- und Pachtverträge (locatio conductio rei) umfasste, sondern aufgrund einheitlicher Betrachtungsweise auch die synallagmatischen Geschäftstypen der Dienst- und Werkverträge (locatio conductio operarum und locatio conductio operis), wurden sehr verschiedene – heute weit differenzierter gestaltete – Vertragsformen unter die actio conducti subsumiert.[2]
Gleichwohl nur eine einzige typisierte Klage für alle genannten Geschäftstypen vorgesehen war, wurde innerhalb der Klageschrift ausführlich und nach Tatbestand unterschieden. In den formula wurde festgelegt, welche streitgegenständlichen Merkmale der gerichtsrelevante Kontrakt aufwies. Damit war gewährleistet, dass der Vermieter mit der actio conducti seinen Mietzins einfordern konnte, der Mieter wiederum die Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts. Weitere Gegenstände des Mietrechts waren die Gebrauchsüberlassung, Zinsreduktion und -rückzahlung, sowie Schadenersatz. Für den Dienstherrn waren Leistungspflichten und Schadensersatzansprüche gegen den Dienstverpflichteten klarzustellen, ein Unternehmer konnte aus einem Werkvertrag das Entgelt für erbrachte Leistungen und Abnahme des von ihm erstellten Werks verlangen.[2]