Adelsprivileg
Privilegien, die dem Stand des Adels vorbehalten sind
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Die Adelsprivilegien sind Privilegien, die dem Stand des Adels vorbehalten sind. Der Stand des Adels ist in Deutschland und Österreich abgeschafft worden, sodass es in diesen Ländern heute keine Adelsprivilegien mehr gibt.[1]
Geschichte
Die Adelsprivilegien veränderten sich im zeitlichen Verlauf und unterschieden sich auch lokal. Oftmals waren diese Privilegien nicht nur ausschließlich dem Stand des Adels zugesprochen worden, sondern auch dem geistlichen Stand. Der Adelsstand in Deutschland wurde mit der Weimarer Verfassung von 1919 und dem Gleichheitsgrundsatz abgeschafft. Seitdem sind Adelstitel nur noch im Nachnamen präsent.[1] Auch die noch gültigen Adelsprivilegien waren damit ohne Grundlage und wurden explizit zuerst am 23. Juni 1920 in Preußen im Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels abgeschafft.[2]
Das Recht auf die Zusätze von, zu, von und zu in den Namensbestandteilen blieb erhalten, allerdings ohne das in der Vergangenheit damit verbundene Bekunden von Ehrerbietung gegenüber diesen Personen.[3]
Beispiele von Privilegien
Nach folgend ist eine unvollständige Liste mit Adelsprivilegien dargestellt[1]:
- Steuerfreiheit auf adelige Güter
- eigene Gerichtsbarkeit (im Kaiserreich abgeschafft)[2]
- Jagdrecht (im Kaiserreich abgeschafft)[2]
- eigenes Erbrecht (im Kaiserreich abgeschafft)[2]
- Entbindung von der Wehrpflicht (im Kaiserreich abgeschafft)[2]
- Anspruch auf Ehrerbietung
- Rotwachsfreiheit
- Erwerb und Unterhalt von Rittergütern mit Besitz der dort wohnenden, abhängigen Bauern (abgeschafft in der Bauernbefreiung 1807, teilweise und 1825, für alle in Westfalen)[4]