Appellationsgericht Dresden (1559–1835)
oberstes Gericht im Kurfürstentum Sachsen und später Königreich Sachsen mit Sitz in Dresden von 1559 bis 1835
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Das Appellationsgericht Dresden (auch Sächsisches Appellationsgericht) war von 1559 bis 1835 das oberste Gericht im Kurfürstentum Sachsen und später Königreich Sachsen mit Sitz in Dresden.
Geschichte
Die Kurfürsten verfügten über das Privilegium de non appellando, die Untertanen konnten daher in Gerichtsverfahren nicht an den Kaiser appellieren. Seit der Mitte des 13. Jahrhunderts bestand in Sachsen ein Hofgericht. Es bestand aus nach Bedarf wechselnden Räten des Kurfürsten.[1] Dieses wurde 1483 durch das in Leipzig eingerichtete Oberhofgericht ersetzt. Dieses trat an festen Terminen zusammen und verfügte über festes Personal.[2] Da die höchste Rechtsprechung aber weiter dem Kurfürsten vorbehalten blieb, entwickelte sich die Übung, dass eine Appellation gegen das Oberhofgericht beim Fürsten möglich war und durch den Hofrat in wechselnden Besetzungen als Appellationsinstanz entschieden. Mitte des 16. Jahrhunderts entwickelte sich die Kursächsische Landesregierung als Zentralbehörde für Justiz, Polizei und Lehnssachen,[3] die dann auch die Appellationsinstanz bildete.
Anlässlich der Bestätigung des Privilegium de non appellando et de non evocando im Jahre 1559 durch den Kaiser erließ Kurfürst August eine feste Ordnung für das Appellationsverfahren. Danach bestand das Appellationsgericht als Spruchkollegium mit festen Räten als Beisitzern. Das Appellationsgericht war weiterhin ein Teil der Landesregierung und trat zweimal jährlich, nämlich nach Trinitatis („terminus aestivus“) und nach Martini („terminus hiemalis“) zusammen. Die Mitglieder des Gerichtes waren Hofräte, aber auch gelehrte Juristen von den Universitäten und Hofgerichten zu Leipzig und Wittenberg. Ein eigenes Personal hatte das Appellationsgericht nicht, sondern nutzte die Kanzlei der Landesregierung.
Diese Verfahrensweise wurde im Jahre 1605 mit einer schriftlich festgelegten Appellationsgerichtsordnung[4] noch einmal festgeschrieben. Danach bestand das Gericht aus dem Präsidenten und Hofräten sowie elf weiteren Personen aus den kursächsischen Landen und Universitäten als Beisitzer. Nun wurde ein Sekretär mit einem Unterschreiber exklusiv für das Appellationsgericht eingestellt. Gerichtstermine waren ab 1682 die jeweiligen ersten Montage nach der Leipziger Neujahrsmesse und im August. Der Umfang der Appellationssachen nahmen im Zeitablauf deutlich zu. Während die Sessionen des Gerichts ursprünglich etwa vier Wochen lang waren, tagte das Gericht 1675 bereits acht Wochen, der Wintertermin im Jahr 1715 dauerte elf Wochen. Die Appellationsräte waren neben der Tätigkeit für das Gericht in anderen Stellungen tätig. Durch die Länge der Sessionen kam es zu zeitlichen Konflikten und es mussten zunehmend Stellvertreter beauftragt werden. Daneben blieben am Ende der Sessionen zunehmend mehr Prozesse unerledigt. Die kursächsischen Landstände forderten daher 1716 organisatorische Veränderungen.
Im Jahre 1734 wurde das Appellationsgericht in ein ständiges Gericht umgewandelt. Rechtsgrundlage war die Neue Appellationsgerichts-Ordnung von 1734.[5] Es war nun nicht mehr Teil der Landesregierung und bestand aus dem Präsidenten, sechs adligen und sechs bürgerlichen Räten. Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu fördern, nahmen jährlich zweimal sechs Wochen lang drei Mitglieder der Leipziger und Wittenberger Hofgerichte und Juristenfakultäten als Appellationsräte an der Arbeit teil. 1736 wurde der Sitz des Gerichtes aus dem alten Kanzleihaus beim Schloss in die Dresdener Neustadt in das Kanzleihaus Große Meißner Gasse 15 verlegt. 1790 wurde das Appellationsgericht in zwei Senate aufgeteilt. Der Erste Senat stand unter der Leitung des Präsidenten, dem Zweiten Senat stand der neu ernannte Vizepräsident vor. Jeder Senat bestand außer dem Vorsitzenden aus drei adligen und fünf (ab 1792: sieben) bürgerlichen Räten.
Da die Zahl der Klagen weiter wuchs, wurde 1824 ein Hilfssenat eingerichtet, der ab 1827 mit einem zweiten Vizepräsidenten an der Spitze zu einem dritten ordentlichen Senat wurde.
Mit der Sächsischen Verfassung von 1831 wurde das Gerichtswesen 1835 in Sachsen neu organisiert, siehe hierzu Gerichte im Königreich Sachsen. Oberstes Gericht und damit Nachfolger des Appellationsgerichtes Dresden wurde zum 30. April 1835 das Oberappellationsgericht Dresden. In Dresden entstand ein neues Appellationsgericht Dresden, dies war jedoch nun ein Gericht zweiter Instanz.[6]
Aufgabenstellung
Das Appellationsgericht Dresden war als letzte Instanz in Zivilverfahren zuständig. Strafrechtliche Verfahren wurden nicht behandelt. Daneben war es bis 1822 erste Instanz für Inhaber eines privilegierten Gerichtsstandes. Ab 1822 war es nur noch erste Instanz für Klagen gegen die Mitglieder der königlichen Familie, den Fiskus, das Domkapitel zu Meißen und die Familie von Schönburg.
Das Appellationsgericht war für Prozesse in den Erblanden sowie der Stifter und der Schönburgischen Rezessherrschaften zuständig. Für die seit 1635 zu Kursachsen gehörende Lausitz wurde geregelt, dass Appellationen an den Geheimen Rat gerichtet und von diesem dem Appellationsgericht weitergeleitet wurden. Es war auch für die Gebiete zuständig, die 1657 bis 1746 zu den Fürstentümern der drei albertinischen Nebenlinien (Sachsen-Weißenfels, Sachsen-Zeitz und Sachsen-Merseburg) gehörten. Im Freundbrüderlichen Hauptvergleich von 1657 war daher die Bestellung von drei Räten aus den Nebenländern vorgesehen.
Richter
Präsidenten
- Caspar von Schönberg (–1629)
- Heinrich Hildebrand von Einsiedel
- Leopold Nicolaus von Ende (1765)
- Graf Ernst Heinrich von Hagen (–1815)[7]
- Hans Heinrich August von Hünerbein (1815–1820)[8]
Andere Richter
Literatur
- Adolf Lobe: Ursprung und Entwicklung der höchsten sächsischen Gerichte. Ein Beitrag zur Geschichte der sächsischen Rechtspflege, Leipzig 1905.
Weblinks
- Behördengeschichte: Bestand 10084 Appellationsgericht beim Hauptstaatsarchiv Dresden, Digitalisat.