Aufenthaltsstatus (Schweiz)

Status für Ausländer in der Schweiz From Wikipedia, the free encyclopedia

Der Aufenthaltsstatus (französisch statut de séjour, italienisch statuto di soggiorno, rätoromanisch status da dimora) stellt die Berechtigung einer ausländischen Person dar, sich in der Schweiz aufzuhalten. Er kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein und wird in der Regel durch den gesetzlich geregelten Erwerb eines Aufenthaltstitels (französisch titre de séjour, italienisch permesso di soggiorno, rätoromanisch permissiun da dimora) begründet. Der Aufenthaltsstatus ist dafür ausschlaggebend, wie lange ein ausländischer Besucher oder Zuwanderer legal im Land bleiben kann und welchen Beschränkungen oder Auflagen er gegebenenfalls unterliegt. Bei Verstössen gegen die Gesetze des Gastlandes können ausländische Staatsbürger unter Umständen ausgeschafft werden und verlieren damit ihren Aufenthaltsstatus. Ausländer, die sich ohne entsprechenden Status unerlaubt in der Schweiz aufhalten, machen sich strafbar und können gegebenenfalls ausgeschafft werden. Bei längerfristigem unerlaubten Aufenthalt wird von illegaler Zuwanderung gesprochen.

Das schweizerische Aufenthaltsrecht ist allgemein Teil des Migrations- und Ausländerrechts. Seine Rechtsgrundlagen ergeben sich insbesondere aus dem AIG, aus völkerrechtlichen Vorgaben sowie aus besonderen Regelungen für EU-/EFTA-Angehörige. Für die praktische Anwendung sind zudem kantonale Zuständigkeiten und Verfahrensvorschriften vedeutsam.[1]

Aufenthaltsbewilligungen für EWR-Bürger

Neuer Ausländerausweis (hier Kategorie B) im Kartenformat
Alter Papierausweis L für Kurz­aufenthalts­bewilligung
Alter Papierausweis B für Aufenthalts­bewilligung

Der Aufenthaltsstatus wird mit dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; früher Ausländergesetz bzw. AuG) geregelt.[2] Aufenthaltsbewilligungen für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und EFTA sind:[3]

  • Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L EU/EFTA)
  • Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA)
  • Niederlassungsbewilligung (Ausweis C EU/EFTA)
  • Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit (Ausweis Ci EU/EFTA)
  • Grenzgängerbewilligung (Ausweis G EU/EFTA)

Die Niederlassungsbewilligung für EU/EFTA-Angehörige haben sich bisher nicht nach dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU gerichtet, da dieses keine Bestimmungen über die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz enthält. Mit einigen Staaten der EU, darunter Deutschland und Österreich, hat die Schweiz Niederlassungenvereinbarungen getroffen, die vorsehen, dass Staatsbürger dieser Staaten nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung erhalten, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.[4][5]

Im Juni 2025 hat sich die Schweiz bereit erklärt, die Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) zu übernehmen. Darin ist ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht nach fünf Jahren Aufenthalt vorgesehen; ausnahmsweise gilt dies für die Schweiz nur dann, wenn der EU-Bürger während dieser fünf Jahre in der Schweiz als erwerbstätig galt.[6]

Aufenthaltsbewilligungen für andere Ausländer

Alle anderen Ausländer erhalten Aufenthaltsbewilligungen wie folgt:[7]

  • Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B)
  • Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)
  • Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit (Ausweis Ci)
  • Grenzgängerbewilligung (Ausweis G)
  • Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L)
  • Vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F)
  • Asylsuchende (Ausweis N)
  • Schutzbedürftige (Ausweis S)

Jeder Ausländer mit Aufenthalt ab 91 Tagen erhält einen Ausländerausweis im Scheckkartenformat.

Die einzelnen Bewilligungsarten unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich ihrer Dauer, sondern auch nach Aufenthaltszweck, Verlängerbarkeit und den daran geknüpften Rechtsfolgen. Die Aufenthaltsbewilligung B betrifft typischerweise einen längerfristigen, aber befristeten Aufenthalt; die Kurzaufenthaltsbewilligung L ist hingegen auf einen zeitlich begrenzten Zweck ausgerichtet. Die Niederlassungsbewilligung C vermittelt eine weitergehende und grundsätzlich unbefristete Rechtsstellung, setzt jedoch regelmässig einen mehrjährigen rechtmässigen Aufenthalt sowie Integrationsanforderungen voraus.[2]

Sans-Papiers

Menschen, die ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben, werden Sans-Papiers genannt. Deren Zahl ist naturgemäss unbekannt. Schätzungen variieren zwischen 90'000 und 250'000 Personen.[8] Viele Sans-Papiers gehen einer Beschäftigung für «niedrig Qualifizierte» nach. Sans-Papiers arbeiten in Branchen, deren Personalbedarf durch Schweizer oder EU-Staatsangehörige nicht vollständig abgedeckt wird. Sie putzen in privaten Haushalten, betreuen Kinder und Betagte, arbeiten auf Baustellen oder in der Landwirtschaft.

In der schweizerischen Migrationspolitik herrscht die Meinung vor, dass Personen, die sich unrechtmässig in der Schweiz aufhalten, nicht mit der Legalisierung ihres Aufenthaltes «belohnt» werden dürfen, wenn sie sich nur lange genug unrechtmässig im Land aufgehalten haben. Deshalb besteht für Sans-Papiers in der Schweiz kaum die Möglichkeit einer Legalisierung ihres Aufenthaltes, selbst wenn sie in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, wie Menschen zu Sans-Papiers werden, die häufigsten Gründe sind:

  • Die meisten Sans-Papiers kommen aus sogenannten Drittstaaten (kein EWR-Land) in die Schweiz und haben keine Möglichkeit, sich regulär im Land aufzuhalten. Die Zulassungspraxis für «niedrig Qualifizierte» aus Drittstaaten ist sehr streng. Trotzdem wandern viele Menschen, mehrheitlich Frauen, aus aussereuropäischen Ländern ein.
  • Eine Aufenthaltsbewilligung ist gewöhnlich an einen Grund gebunden z. B. ein Studium, eine Arbeitsstelle oder an den Verbleib beim Ehepartner. Fällt der Aufenthaltsgrund weg, zum Beispiel bei Beendigung des Studiums oder bei einer Trennung nach weniger als drei Jahren Ehe, wird die Bewilligung entzogen oder läuft die Bewilligung ab und wird nicht mehr erneuert.
  • Eine weitere Gruppe sind Personen aus dem Asylbereich, die nach einem negativen Entscheid untertauchen.[9][10]

In der migrationsrechlichen Literatur wird die Situation von Sans-Papiers häufig auch im Zusammenhang mit Härtefallbewilligungen behandelt. Solche Bewilligungen führen jedoch nicht zu einer allgemeinen Legalisierung unerlaubten Aufenthalts, sondern setzen eine einzelfallbezogene Prüfung besonderer persönlicher Umstände voraus.[1]

Siehe auch

Literatur

  • Martina Caroni, Nicole Scheiber, Christa Preisig, Monika Plozza: Migrationsrecht. 5. Auflage. Stämpfli, Bern 2022, ISBN 978-3-7272-2797-4.
  • Peter Uebersax, Beat Rudin, Thomas Hugi Yar, Thomas Geiser, Luzia Vetterli (Hrsg.): Ausländerrecht. Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz. Von A(syl) bis Z(ivilrecht). 3. Auflage. Helbig Lichtenhahn, Basel 2022, ISBN 978-3-7190-4139-7.

Einzelnachweise

Related Articles

Wikiwand AI