Ausfallbürgschaft
Form der Kreditabsicherung
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Die Ausfallbürgschaft (auch Schadlosbürgschaft genannt) ist ein Sonderfall der Bürgschaft nach § 765 BGB. Sie dient im Kreditgeschäft der Ergänzung von Sicherheiten. Rechtlich handelt es sich um eine akzessorische Personalsicherheit.[1]
In Abgrenzung zur allgemeinen Bürgschaft liegt die Besonderheit der Ausfallbürgschaft darin, dass der Bürge erst dann einzutreten hat, wenn der Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nur teilweise oder auch gar nicht erfolgreich war. Voraussetzung ist deshalb, dass feststeht, dass der Hauptschuldner als zahlende Person ausfällt und versucht wurde, andere Sicherheiten, die ihm für die Hauptschuld bestellt wurden, zu verwerten. Der Nachweis darüber gehört zur Klagbegründung.[2]
Zur Verdeutlichung: In der Praxis reicht die Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft(en), Maschinen und Mobilien des Schuldners häufig nicht aus, um die zugrunde liegende Hauptforderung aus dem Verwertungserlös zu decken. Damit bleiben Kreditrestbeträge offen, für die der Ausfallbürge (für viele Betriebszwecke häufig eine Bürgschaftsbank) in einem zweiten Haftungsschritt einzutreten hat. Der Ausfallbürge kommt im Anschluss an die Zwangsvollstreckung nämlich für den dann noch offenen und nachgewiesenen Differenzbetrag auf. Der Ausfall ist somit ein anspruchsbegründender Tatbestand.[3]
Die Ausfallbürgschaft ist im BGB nicht geregelt, aber anerkannt und durch die Rechtsprechung des BGH bestätigt.[4][5]
Modifizierte Ausfallbürgschaft
Die sogenannte modifizierte Ausfallbürgschaft wurde von der Kautelarpraxis entwickelt, weil der Nachweis von Forderungsausfällen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zeitraubend ist und der Wirtschaftsverkehr nach unkomplizierten Wegen sucht. Gläubiger und Ausfallbürgen vereinbaren darin gezielt, wann der Ausfall als eingetreten gelten soll. So wird entweder ein Zeitpunkt (z. B. „3 Monate nach Kreditfälligkeit“, „Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens“) oder ein Ereignis (z. B. „Zahlungseinstellung des Hauptschuldners“, „Nichtzahlung fälliger Zins- und Tilgungsbeträge“) als Ausfall fixiert und zum Bürgschaftsfall deklariert.
Literatur
- Robert Fischer, Friedrich Kreft, Georg Kuhn, Karl Haager, Georg Scheffler (Hrsg.): Das Bürgerliche Gesetzbuch: mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes. Hieraus: Einzelne Schuldverhältnisse, §§ 705–853. (Kommentar, Band 2, Teil 2). 11. Auflage, Reprint De Gruyter 2018. ISBN 978-3-11-098840-6. S. 910.