Ausflugsfahrt
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Ausflugsfahrt ist eine Form des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 PBefG).
Ausflugsfahrten sind in § 48 Abs. 1 das Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) legaldefiniert. Demnach handelt es sich um Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrgäste müssen an den Ausgangsort ihrer Fahrt zurückgebracht werden. Im Gegensatz zum Linienverkehr besteht bei einer Ausflugsfahrt keine Betriebs- oder Beförderungspflicht (§ 48 Abs. 4, § 21, § 22 PBefG).
Das Verbot, unterwegs Fahrgäste aufzunehmen (Unterwegsbedienungsverbot nach § 48 Absatz 3 a.F.) wurde mit der Novellierung des PBefG zum 1. Januar 2013 aufgehoben und der Busfernverkehr insoweit liberalisiert.[1][2] Seitdem ist ein Wechsel in der Zusammensetzung der Fahrgäste unterwegs erlaubt, wobei allerdings weiterhin die Passagiere an ihren jeweiligen Ausgangsort zurückbefördert werden müssen.
Im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr innerhalb der Europäischen Union spricht man auch von Rundfahrten „mit geschlossenen Türen“.[3]